§ 268 AO) bei gesamtschuldnerischer Haftung nach RBStV §2 (3)
damit ergibt sich nun ein zusätzlicher Sachverhalt. In dem Schreiben des BayVerfGH vom 06.03.2020 POPULARKLAGE Az.: Vf. 24-VII-19 wird argumentiert „weil die Popularklage offensichtlich erfolglos erscheint„. Hier legt der Richter sich nicht fest. Erinnert mich an die Veröffentlichung des Verfassungsrechtlers Hans Herbert von Arnim „Vom schönen Schein der Demokratie : Politik ohne Verantwortung – am Volk vorbei, München 2002, Droemer Knaur, ISBN 3-426-77538-7″. Die Bay. Justiz ist wegen der fehlenden Gewaltenteilung eine Unterabteilung der Exekutive.