Da machen wir uns doch mal keine Arbeit. wo kämen wir da hin.
eine Analyse der Antwort des Robert Steiniger fördert zu Tage, dass der häufig geübte Wechsel zwischen Staatsanwalt und Richter, wie in Bayern gerne geübt, den Beamten sehr verwirrt.
Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime, Amtsermittlungspflicht, Amtsaufklärungspflicht) besagt, dass ein Gericht oder eine Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, von Amts wegen, d. h. ohne Antrag eines Betroffenen oder unabhängig davon, zu untersuchen.
Bezogen auf mein anhängiges Verfahren „Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung“ – welches ein Verfahren nach dem Verwaltungsrecht ist – mangels Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit aber von den ordentlichen Gerichten entschieden werden muss, hat die Justiz bisher gräßlich versagt.
Schon sehr merkwürdig!
Bezirksverband Hof
Vorsitzender: Staatsanwalt als Gruppenleiter Robert Steiniger
Staatsanwaltschaft Hof
Berliner Platz 1, 95030 Hof
unglaublich ist das.
cleverle lass dir nix gefallen!
guck dir das an
http://www.bayrv.de/BezirksundFachverb%c3%a4nde/BVHof/tabid/85/language/de-DE/Default.aspx
Ich danke Dir Rundfunkbeitragsgegner für diesen Fund. Dies ist ein weiterer Beweis dafür, dass dieser Staatsanwalt Steiniger nicht auf dem Fundament des Grundgesetzes steht.
Ich zitiere mal aus der Webseite:
Grundgesetz Art. 92
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
Gesetzgebung
Gesetzgebungsorgane
Da haben Staatsanwälte nix verloren. Es sei denn, der Staatsawalt sieht sich als Reichsbürger und scheißt sich nicht um das Grundgesetz,