8. 9. 10. 11. BayIfSMV

Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(8. BayIfSMV)

vom 30. Oktober 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

Teil 1
Allgemeine Regelungen§ 1
Allgemeines Abstandsgebot

1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 3Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. 4In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.

Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(9. BayIfSMV)

vom 30. November 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

Teil 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Allgemeines Abstandsgebot

1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 3Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. 4In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.

BayerischesMinisterialblatt

BayMBl. 2020Nr. 7118. Dezember2020

2126-1-14-G

ZehnteBayerischeInfektionsschutzmaßnahmenverordnung

(10.BayIfSMV)

vom8.Dezember 2020

AufGrund des§32 Satz1in Verbindung mit§28 Abs. 1,§§28a,29,30 Abs.1Satz2desInfektionsschutzgesetzes(IfSG)vom 20.Juli 2000 (BGBl.IS.1045),daszuletztdurch Art.2desGesetzesvom 18.November2020 (BGBl. IS.2397)geändertworden ist,sowie in Verbindung mit§9 Nr.5 derDelegationsverordnung (DelV)vom 28.Januar2014 (GVBl.S.22,BayRS103-2-V),die zuletztdurch Verordnung vom 13.Januar2020 (GVBl.S.11)geändertworden ist,verordnetdasBayerische Staatsministerium fürGesundheitundPflege:

Teil1Allgemeine Regelungen

§ 1AllgemeinesAbstandsgebot

1Jederwird angehalten,die physischen Kontakte zu anderen Menschen aufein absolutnötigesMinimum zu reduzieren und den Personenkreismöglichstkonstantzu halten.2Wo immermöglich,istein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.3Wo die Einhaltung desMindestabstandsim öffentlichen Raum nichtmöglich ist,soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.4In geschlossenen Räumlichkeiten iststetsaufausreichende Belüftung zu achten.

§ 2Mund-Nasen-Bedeckung

Soweitin dieserVerordnung die Verpflichtung vorgesehen ist,eine Mund-Nasen-Bedeckungzu tragen (Maskenpflicht),gilt:

1.Kindersind biszumsechsten Geburtstag von derTragepflichtbefreit.

2.Personen,die glaubhaftmachen können,dassihnendasTragen einerMund-Nasen-Bedeckung aufgrund einerBehinderung oderausgesundheitlichen Gründen nichtmöglich oderunzumutbarist,sind von derTrageverpflichtung befreit;die Glaubhaftmachung erfolgtbei gesundheitlichen Gründen insbesonderedurch eine ärztliche Bescheinigung,die diefachlich-medizinische Beurteilung desKrankheitsbildes(Diagnose),den lateinischen Namen oderdie Klassifizierung derErkrankung nach ICD10 sowieden Grund,warum sich hierauseine Befreiung derTragepflichtergibt,enthält.

3.DasAbnehmen derMund-Nasen-Bedeckung istzulässig,solange eszu Identifikationszwecken oderzurKommunikation mitMenschen mitHörbehinderung oderaussonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

§ 3Allgemeine Ausgangsbeschränkungen

(1)DasVerlassen dereigenen Wohnung istnurbei Vorliegen triftigerGründe erlaubt.

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Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(11. BayIfSMV)

vom 15. Dezember 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

Teil 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung, Kontaktdatenerfassung

(1) 1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 3Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. 4In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.

Die Stadt Hof hat ihre Allgemeinverfügungen aktualisiert und konkretisiert.

Die Stadt Hof erlässt aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2020 (BGBl. I S.

2397) und der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember

2020 (BayMBl. S. 737) folgende

Allgemeinverfügung:

Update vom 01.12.2020: Neue Infektionsschutzmaßnahmen gelten seit 1. Dezember

Aufgrund der neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die am Dienstag (1. Dezember 2020) in Kraft getreten ist, hat die Stadt Hof eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Dies teilt die Medienstelle der Stadt Hof am Dienstagabend mit.

Infolge der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die bis zum 20. Dezember 2020 gilt, treten folgende Neuerungen in Kraft: 

  • Musikschulen müssen geschlossen werden.
  • An Fahrschulen darf Präsenzunterricht nicht mehr stattfinden. Fahrstunden sind aktuell ebenfalls nicht erlaubt.
  • Sowohl das Jugendzentrum Q als auch die Stadtbücherei haben seit dem 1. Dezember geschlossen.
  • Oberbürgermeisterin Eva Döhla appelliert an die Betreiber der Alten- und Pflegeheime, Besucher nur mit FFP2-Maske einzulassen oder alternativ einen Corona-Schnelltest durchzuführen. Sollten in den Einrichtungen nicht ausreichend Masken vorhanden sein, werden diese von der Stadt zur Verfügung gestellt.
  • Auf dem Wochenmarkt dürfen ab sofort nur noch Lebensmittel verkauft werden.
  • An allen Schulen, mit Ausnahme der Abschlussklassen sowie den Schulen zur sonderpädagogischen Förderung (Bonhoefferschule und Schule am Lindenbühl) ist durch Wechselunterricht sicherzustellen, dass auch im Unterricht zwischen allen Schülern und Lehrkräften ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Zwangsabzocke NEIN