Das Gesetzgebungsverfahren bei formellen Gesetzen
Das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag ist in den Art. 70 ff. GG geregelt.
1. Die Gesetzgebungsinitiative
Bei der Gesetzgebungsinitiative handelt es sich um das Recht, eine Gesetzesvorlage einzubringen. Sie ist in Art. 76 Absatz 1 GG geregelt, wonach sie beim Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht werden können. Art. 76 der Geschäftsordnung des Bundestages (GO BT) konkretisiert dies näher, sodass auch eine Fraktion oder mindestens 5 % der Bundestagsmitglieder eine solche Gesetzesvorlage einbringen können.
2. Die Beschlussfassung des Bundestages
Die Beschlussfassung des Bundestages findet grundsätzlich durch drei Lesungen statt, in denen der Gesetzesentwurf behandelt wird (vgl. dazu § 78 GO BT).
Die erste Lesung dient dabei der Überweisung des Beschlusses an die Ausschüsse.
Im Rahmen der zweiten Lesung können die Abgeordneten Änderungsanträge stellen. Darüber hinaus werden über die Einzelvorschriften abgestimmt.
In der dritten Lesung sind Änderungen dann nur noch schwer möglich (vgl. § 85 GO BT).
Es folgen sodass die Schlussabstimmungen, für die grundsätzlich eine einfache Mehrheit gem. Art. 42 Absatz 2 Satz 1 GG genügt.
Mit der Zustimmung folgt der Gesetzesbeschluss im Sinne des Art. 77 Absatz 1 GG.
Zu beachten ist, dass Verstöße gegen die Geschäftsordnung des Bundestages für die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen regelmäßig unbeachtlich sind. Sollten jedoch konkrete Vorschriften der GO BT die Verfassungsprinzipien absichern, so sind deren Verletzungen beachtlich.
3. Die Beteiligung des Bundesrates
Der von dem Bundestag erlassene Gesetzesbeschluss wird sodass dem Bundesrat zugeleitet, Art. 76 Absatz 2 GG. Dabei ist zwischen Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen zu unterscheiden:
Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat zwar Einspruch erheben, kann vom Bundestag jedoch überstimmt werden (vgl. dazu Art. 77 Absätze 2 bis 4 GG).
Bei Zustimmungsgesetzen hingegen kommen die Gesetze ohne die Zustimmung des Bundesrates nicht zustande. Solche Zustimmungsgesetze sind im Grundgesetz jedoch ausdrücklich und abschließend geregelt.
Hierbei ist zu beachten, dass sollte nur eine einzelne Regelung des Gesetzes zustimmungsbedürftig sein, so macht dies nach ganz herrschender Meinung auch das gesamte Gesetz zustimmungsbedürftig.
4. Ausfertigung und Verkündung
Die Ausfertigung und Verkündung ist in den Art. 78 und 82 Absatz 1, 58 GG geregelt.
Ausfertigung meint dabei, die Unterschrift des Bundespräsidenten unter die Gesetzesurkunde. Inwieweit der Bundespräsident dabei ein eigenes Prüfungsrecht hat und somit die Ausfertigung verweigern kann, wenn er das Gesetzes für verfassungswidrig hält, isst umstritten. Die herrschende Meinung räumt dem Bundespräsidenten jedoch zumindest eine sog. Evidenzkontrolle ein, das heißt, er darf die Ausfertigung dann verweigern, wenn das Gesetz evident verfassungswidrig ist.
Näheres unter bpb https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-politik/16426/gesetzgebung
Landesgesetze
Landesgesetze –> je nach Bundesland Besonderheiten wegen der föderalen Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Beispiel Bayern: Landesgesetze: die von den Parlementen der Länder der Bundesrepublik Deutschland als Landesrecht erlassenen Gesetze(Bayern Bayerischer Landtag als Parlament und die Staatskanzlei als Regierung.
Da nach hiesiger Meinung in Anlehnung an Thorsten Schleif sicherlich ein paar hervorragende Leute von den Wählern dorthin gewählt wurden, jedoch auch eine große Zahl von Vollpfosten dort anzutreffen sind. Werden oft Gesetze gegen die Interessen des Volkes durchgeboxt.
Anmerkung:
Auch Landesgesetze müssen mit dem Grundgesetz übereinstimmend verfasst werden.