Laib vs Dr. Hubert Stühler

Rudolf Wöhrle


Bismarckstraße 17
95028 Hof

Staatsanwaltschaft Hof beim Landgericht Hof

z. Hd. Herrn Reiner Laib Behördenleitung

Leitender Oberstaatsanwalt Herr Reiner Laib

Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 14. Juni 2018

Az. 263 Js 3979/18 Ermittlungsverfahren gegen Michael Rehwagen wegen Rechtsbeugung.sowie

Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

Sehr geehrter Herr Leitender Oberstaatsanwalt Reiner Laib,

mit Datum 7.06.2018 Az. 120 Zs 501/18 ging bei mir das im Anhang befindliche Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg am 13.6.2018 ein, listig getarnt als Bescheid. Dieses Schreiben – nicht unterschrieben – wird hier als Reaktion auf die von Ihnen vorgenommene Remonstration gegen Dienstanweisungen der Ihnen vorgesetzten Dienststelle, die Sie zu Recht als Verletzung der Gesetze erkannt haben, gewertet.

Ein bestimmendes Schriftstück muss zwingend unterschrieben sein.

Vorsorglich bestreite ich, mit meinen Einwendungen Beschwerde eingereicht zu haben. Meine Schreiben sind bei sorgfältigem Lesen sicherlich als Anweisung an die Staatsanwaltschaft zu verstehen, die Arbeit nach Recht und Gesetz zu erledigen, was bisher offensichtlich unterblieb.

Hinweisen möchte ich noch auf den Umstand, dass mir die Justiz in Hof den Rechtsweg verweigert. Meine Klage gegen den Michael Rehwagen ist seit 2016 anhängig.

Hier wird nun davon ausgegangen, dass es Ihnen durch Herrn Dr. Hubert Stühler untersagt ist, sich um die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu kümmern. Auch wird Ihnen von diesem Herrn untersagt, dass Sie die einschlägigen Beamtengesetze und die ergangenen Gerichtsentscheidungen beachten dürfen. Die Drohung im Hintergrund, Ende der Karriere!

Der Herr Dr. Hubert Stühler scheint nicht auf der Höhe der Zeit zu sein, denn seit 2013 gibt es keine Rundfunkgebühren mehr und der angeführte BGH Beschluss aus 2015 ist wohl nicht sehr aktuell. Vermutlich Copy & Past aus den Info-Schreiben des Rundfunks an die Gerichte und Gerichtsvollzieher.

Ich darf da auf das Landgericht Tübingen verweisen, das da mehrere Entscheidungen des BGH in Sachen Rundfunkbeitrag kassierte vom 16.09.2016 – 5 T 232/16.

auf

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24203.0

finden Sie ausführliche Abhandlungen des Landgerichtes Tübingen, in der das Landgericht den neuen Beschluss des Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH thematisiert.

Hier wird nun davon ausgegangen, dass Sie neue Anweisungen bekommen haben. In diesem Zusammenhang verweise ich auf meine Ausführungen im Schreiben vom 7. Mai 2018 gleiches Aktenzeichen.

Auch dieser Staatsanwalt Dr. Hubert Stühler möchte gerne diese Verantwortung nicht selbst übernehmen und hofft nun ich würde mich bei der nächst höheren Instanz beschweren.

Ich bin jedoch der Meinung, dass der Ball im Spielfeld der Justiz in Hof bleibt. Sie können ja durchaus weiter remonstrieren, bis Sie erkennen können, dass die Dienstanweisungen gesetzwidrig sind und Sie diese nicht befolgen dürfen/brauchen. Siehe dazu das im Anhang befindliche Dossier des Herrn Dr. Johannes Rux. Danach sind sie ja frei, nach den einschlägigen Gesetzen die Ihnen von mir aufgetragenen Tätigkeiten auszuführen.

Ich kann Ihr Dilemma gut verstehen, denn schon Herr Dr. iur. h.c. Gerhard Strate hat im Zusammenhang mit dem Prozessgeschehen um Herrn Gustl Mollath sehr schön herausgearbeitet, wie Staatsanwälte und Richter der Justiz in Bayern, die im

Dual-Use (auch Dual Use; englisch dual-use; sinngemäß übersetzt: mit doppeltem Verwendungszweck) ist ein dem Englischen entlehnter Begriff, der überwiegend in der .. „

Verfahren eingesetzt sind, zwischen den zwei gespaltenen Persönlichkeiten hin- und hergerissen arbeiten müssen, das ist doch ziemlich verwirrend. Ein wacher Student der Rechtswissenschaften hätte vor Eintritt in die Berufslaufbahn wissen können, was ihn in diesem Beruf erwartet. Wie erklärt doch erst kürzlich am Bundesverfassungsgericht Herr Voßkuhle: „Rosinenpickerei geht gar nicht“.

Vor allem ist die Staatsanwaltschaft zur objektiven Wahrheitssuche (vgl. § 160 Abs. 2 StPO)

verpflichtet, weshalb sie auch als »objektivste Behörde« (8) bezeichnet wird, und an das in §

152 Abs. 2 StPO normierte Legalitätsprinzip gebunden. Dieser Grundpfeiler unseres

rechtsstaatlichen Strafrechts verpflichtet die Staatsanwaltschaft, »wegen aller verfolgbaren

Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen«.

Hassemer (9) weist zu Recht darauf hin, dass der Staatsanwaltschaft untersagt sei, ihre

Entscheidung über eine Strafverfolgung von deren Folgen her zu funktionalisieren, denn das

Legalitätsprinzip sei vollständig zerstört, wenn sie von Fall zu Fall darüber befinde, ob im

Interesse der Vermeidung schädlicher Folgen ermittelt und verfolgt werden sollte oder nicht:

Es wäre zielführend und resourcensparend, wenn die Justiz in Hof diese leicht durchschaubaren Spielchen unterrlassen und nicht weiter Zeit verschwenden würde.

Eine Auflistung der Akternzeichen, die in vorbezeichneter Sache bei der Justiz in Hof rechtshängig sind und deshalb in Ihre Ermittlungen mit einzubeziehen sind:

Michael Rehwagen Beklagter/Beschuldigter:

3 DR II 1690/17

3 DR II 1879/15

Staataanwaltschaft:

227 Js 17430/15

227 Js 12713/16

Amtsgericht:

14 C 1245/16

1 M 4242/17

SA 12/III (68)

Landgericht:

22 T 13/16

24 T 145/17

LBSa 927

Vollstreckungsgericht:

10 M 10384/16

Bezirksrevisiorin bei dem Landgericht Hof

A-0773-17

Anlagen:

1 Bescheid 1120 Zs 501/18 Generalstaatsanwalt Bamberg

2 Remonstrations(pflicht)recht

mit freundlichem Gruße

Rudolf Wöhrle

Zwangsabzocke NEIN