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Mir ist die Verteidigung der Grundrechte durchaus Geld wert.
Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Eischreiben/Rückschein
Bayerischer Landtag
Landtagsamt
Frau Ilse Aigner CSU
Landtagspräsidentin
Maximilianeum
Max-Planck-Straße 1
81675 München
Telefon +49 89 4126-0
Fax +49 89 4126-1392
landtag@bayern.landtag.de
www.bayern.landtag.de
Datum 10. Nov. 2018
Subjekt – Gesetzgebungsverfahren 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin Ilse Aigner,
eine Vorbemerkung aus aktuellem Anlass sei mir erlaubt.
Wie Sie aus diesem Schreiben weiter unten feststellen können, lag Ihnen diese Fragestellung schon einmal vor. Die Beantwortung meiner Frage erwarte ich diesmal von Ihnen und nicht von der Staatskanzlei.
Weiterhin möchte ich fragen, baben Sie das Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 in Gänze gelesen und auch verstanden?
Eine einzige Merkwürdigkeit, darin enthalten, macht das Urteil zur Gänze zur Lachnummer.
Im „Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)“ ist in
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich geregelt, wer Beiträge zu zahlen hat.
- Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen. Hier spreche ich an „Nach den Art. 23 und 34 WÜD genießt der Diplomat Befreiung von der Besteuerung des Empfangsstaates.“
Angeblich hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 festgestellt, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei. Ich verweise da auf Rnr. 51. Das Urteil erweist sich mir daher als deutlich politisch gesteuert.
Eine weitere Merkwürdigkeit sehe ich in der weiteren Aussage des „ Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17.
Von den Beschwerdeführern vorgebrachte durchaus plausiblen Fakten der Gesetzwidrigkeit des „Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)“ wurden alle als irrelevant abgebügelt. Es gibt aus Sicht des Bundesverfassungsgerichtes nichts, was von der Zahlpflicht des Rundfunkbeitrages entbindet. Aber plötzlich gibt man dem Affen ein Zuckerle und befreit Zweitwohnungen von dieser Zahlpflicht.
Art. 4 MRK
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
a) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt mein Recht auf Leben. Er ist eine unausweichliche lebenslange Schuldknechtschaft.Ich kann dem nur entrinnen, wenn ich mich töte!
Daher ersuche ich Sie ebenso höflich wie bestimmt, dieses Schand-(Bruder-)urteil für die Begründetheit des gesetzwidrigen „FünfzehntenStaatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)“ und des „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ nicht in Anspruch zu nehmen.
Nun zur Sache:
Auf meine Anfrage am 3. März 2016 bezüglich des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages erhielt ich die nicht zufriedenstellende Antwort der Staatskanzlei, dass alles Rechtens sei. Der Landtag hätte ja schließlich zugestimmt. Dass dies nicht ausreichend ist, wissen Sie wohl selbst.Es bedarf eines Beschlusses des Landtages über die Annahme des Gesetzes. Es bedarf weiter der Nichtverletzng meiner Rechte nach dem Grundgesetz. Der Beschluss des Landtages über die Annahme des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wurde nicht nachgewiesen. Auch die Übereinstimmung mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland(GG) –
Vollzitat:
„Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist“
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.7.2017 I 2347 |
wurde offensichtlich nicht vorgenommen. Im gesamten Grundgesetz(GG) kann ich keine Regelung für die Zwangsfinanzierung des Staatsfunks finden. Ich lese das so,
Art 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Es darf Rundfunk und Film veranstaltet werden. Die Finanzierung ist nicht geregelt. Damit bleibt zur Finanzierung nur die freiwillige Spende der Bürger. Das war bis 1. Januar 2013 die Rechtslage.
Wer ein Gerät zum Empfang elektromagnetischer Schwingungen sich anschaffte und dies anzeigte, erklärte damit die Bereitschaft der Finanzierung von Rundfunk und Fernsehen.
Parlamentarischer Rat
Die Überlieferung des Parlamentarischen Rates befindet sich im Parlamentsarchiv. In Zusammenarbeit mit dem Bundesarchiv ist hierzu eine mehrbändige Edition erschienen.
https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/KFJ7JF4A7L55JDUGPWQMB2MGGERA6FAG
Bei der Überlieferung der dokumente des des Parlamentarischen Rates können Sie nichts finden, wie der Rundfunk finanziert werden soll.
Wenn der Staat einen Propagandafunk benötigt, dann ist Steuerfinanzierung für den Staatspropagandafunk die verbleibende Option.
Die Vorgeschichte:
Mailverkehr mit den Mitgliedern des Landtages im Anhang.
Meine Schreiben:
-
an den Landtag Datum 29.11.2017
-
an den Landtag Datum 12.1.2018
-
an den Landtag Datum 23.1.2018
-
Antworten des Landtagsamtes ZI-E3100-0249 Datum 18. Januar 2018 und 8. Februar 2018.
-
an die Bayerische Staatsregierung Staatskanzlei Datum 22.3.2018
-
Antwort der Staatskanzlei – Unser Zeichen O 2 – 2000.2013 – 985 – 2 Datum 22. 6. 2018
mache ich zum Inhalt dieser Anfrage. Dieser Schriftwechsel steht ihnen sicherlich zur Verfügung, da Sie (Zitat: (https://www.bayern.landtag.de/parlament/praesidentin/) Darüber hinaus übt die Landtagspräsidentin die Dienstaufsicht über das Landtagsamt (die Verwaltung des Parlaments) und über den Landesbeauftragten für den Datenschutz aus. ) eingeweiht sind.
Folgende Informationen liegen mir vor:
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf
- Sitzung des Bayerischen Landtages am 2.2.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/066%20PL%20020211%20ges%20endg%20Kopie.pdf
Beschlussempfehlung und Bericht 14.4.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000005000/0000005154.pdf
Beschluss des Plenums 16/8653 vom 17.05.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000006500/0000006558.pdf
Plenarprotokoll Nr. 76 vom 17.05.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/076%20PL%20170511%20ges%20endg%20Kopie.pdf#page=28
Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30.06.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/GVBl/GVBl-2011-Nr-12.pdf
Gesetz- und Verordnungsblatt vom 16.08.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/GVBl/GVBl-2011-Nr-15.pdf
Fehlende Informationen:
Mir fehlen die Informationen über Sitzungen und Debatten (Lesungen) über den 15.
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vor Dez. 2010, falls stattgefunden, sowie über den Auftrag durch Beschluß des Landtages an Horst Seehofer diesen Vertrag zu unterzeichnen. Auch über ein negatives Ergebnis möchte ich unterrichtet werden.
Laut Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 3./4. September 2003 müsste die Vorabinformation des Landtages über die Absicht der Staatskanzlei einen 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu Landesgesetz zu machen mindestens 4 Wochen vor 15. Dezember 2010 erfolgt sein.
(Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz – VerPBG)
Vom 3./4. September 2003
(GVBl S. 670)
BayRS 1100-6-1-S
Vollzitat nach RedR: Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz (VerPBG) vom 3./4. September 2003 (GVBl. S. 670, BayRS 1100-6-1-S), die zuletzt durch Vereinbarung vom 1./6. September 2016 (GVBl. S. 296) geändert worden ist
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerPIG/true
Die Antwort der Staatskanzlei – Zeichen O 2 – 2000.2013 – 985 – 2 Datum 22. 6. 2018 besagt, dass mit dem Unterrichtungsschreiben Datum 27.10.2010 unser Zeichen A lV 5 – 4506:l – 186 – 165. 1, adressiert an Frau Landtagspräsidentin Barbara Stamm der Landtag die nach dem Gesetz erforderliche Vorabinformation erhalten hätte.
Ich fordere Sie auf, mir das Dokument über die Unterrichtung der Mitglieder des Landtages, durch Frau Landtagspräsidentin Barbara Stamm , über den Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zu übermitteln. Meine diesbezügliche Anfrage an Frau Landtagspräsidentin Barbara Stamm vom 1. September 2018 wurde von Frau Landtagspräsidentin Barbara Stamm nicht beantwortet.
Nach der Bayerischen Verfassung folgt auf diese Unterrichtung Terminierung und Debatte(1. Lesung des Entwurfes – Änderungsmöglichkeit) danach Terminierung und Schlussdebatte und Beschlussfassung.
Ich fordere Sie auf, mir die Dokumente über die 1. und 2. Lesung und Beschlussfassung zu übermitteln.
Sollten 1. und/oder 2. Lesung und Beshlussfassung nicht stattgefunden haben, fordere ich Sie auf, mir die gesetzliche Grundlage für diesen eventuellen Verfassungsverstoß mitzuteilen.
Es besteht ein begründeter Anlass der Besorgnis, der Fünfzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) ist nichtig. Daraus folgt logisch. Alle darauf sich beziehenden Rechtsakte sind ex tunc nichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Rusolf Wöhrle
Anhang:
Wie es begann
Da ich vermute, dass der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht verfassungskonform beschlossen und verkündet wurde, habe ich mal bei den freien Wählern angefragt: Meine Mail vom 1.1.2016
Sehr geehrter Herr Aiwanger,
ich begehre mal eine Auskunft über folgenden Ablauf mit Angabe des Datums und des Entscheides des Landtages.
1. Sitzung und Debatte über den Rundfunkänderungsstaatsvertrag:
2. Auftrag an Horst Seehofer diesen Vertrag zu unterzeichnen:
3. Ratifizierung des Rundfunkänderungsstaatsvertrages:
4. Transformationsgesetz (Usancen):
Für eine Auskunft wäre ich ihnen sehr verbunden.
Mit freundlichem Gruß und den besten Wünsche für ein erfolgreiches 2016.
Rudolf Wöhrle
Ich bekam Antwort zum 17, und 18. Rundfunkänderungsstaatsvertrag – das war ein Mißverständnis und so frug ich noch mal genauer nach. Mail vom 15.1.2016 an die Freien Wähler: Meine Frage: „War vor der Unterzeichnung durch Horst Seehofer im Zeitraum vom 15. Dezember 2010 bis 21. Dezember 2010 eine Landtagssitzung des Bayerischen Landtages in der Horst Seehofer den Auftrag erhielt den debattierten 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu unterzeichnen?“
Art. 72 Gesetzgebungsgewalt, Gesetzesbeschluss, Staatsverträge
(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen. (2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen. In ihrem angebotenen Link habe ich gelesen und dort habe ich auch gefunden, dass Gesetze vom Volk und/oder vom Landtag beschlossen werden. Bei dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag habe ich keine Landtagsdebatte vor Unterzeichnung durch Horst Seehofer gefunden Mit freundlichen Grüßen Rudolf Wöhrle
Ein zweiter Versuch Mail vom 20..1.2016
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Michael Piazolo, mich interessiert das Zustandekommen des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet von Horst Seehofer in 12/2010: 1. Sitzungen und Debatten(Lesungen) über den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vor Dez. 2010 falls stattgefunden: 2. Auftrag an Horst Seehofer diesen Vertrag zu unterzeichnen: 3. Ratifizierung des Rundfunkänderungsstaatsvertrages: 4. Transformationsgesetz (Usancen) in Landesrecht: Vom 7. Juni 2011 fand Ich: Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 17. Mai 2011 dem im Zeitraum vom 15. Dezember 2010 bis 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht. https://www.bayern.landtag.de/www/bestsys/Flyer_Gesetzgebung.pdf In vorstehendem Link fand ich den Ablauf des Zustandekommens eines Gesetzes, Unter der Überschrift “Wie entstehen Gesetze im Parlament? Dort fand ich: Gesetzes Initiative Mehrere Lesungen Schlussabstimmung Ausfertigung, Bekanntmachung und Inkraftsetzung. Trotz intensiver Suche im Internet fand ich nichts über Gesetzes Initiative Mehrere Lesungen Schlussabstimmung bezüglich des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge. Könnten sie bitte eine/n dafür zuständige/n Mitarbeiterin oder Mitarbeiter bitten mir die fraglichen Dokumente in Kopie zur Verfügung zu stellen. Im Voraus schon mal herzlichen Dank und freundliche Grüße Rudolf Wöhrle 95028 Hof
28.1.2016
Sehr geehrter Herr Wöhrle, recht herzlichen Dank für Ihre Email. In diesem Fall erscheint es mir die beste Lösung, Sie direkt an das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien zu verweisen, so dass Sie eine weitere sachgerechte Antwort zu Ihrem Anliegen erhalten. Ich bin mir sehr sicher, dass dort Ihre Anfrage umfänglich beantwortet werden wird sowie der Vorgang Ihnen transparent dargelegt werden kann. Unter dem folgenden Link gelangen Sie zum Ministerium: https://www.stmwi.bayern.de/ministerium/
In derAntwort auf meine Frage wurde ich an das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien – Chefin ist Staatsministerin Ilse Aigner -verwiesen
Meine Email an Staatsministerin Ilse Aigner
Sehr geehrte Frau Staatsministerin Ilse Aigner, da ich mich gegenwärtig sehr intensiv mit dem 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beschäftigen muss, ist mir folgendes aufgefallen.
Art. 72 Gesetzgebungsgewalt, Gesetzesbeschluss, Staatsverträge
(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen. (2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen. Die Unterschrift unter den Rundfunkänderungsstaatvertrag leistete der Herr Ministerpräsident Horst Seehofer zusammen mit seinen Kollegen Ministerpräsidenten der anderen Bundesländer am 15.12.2010. Gerüchte die im Internet kursieren besagen, dass die Ministerpräsidenten der 16 Bundesländer vor dieser Unterschrift in geheimer nicht öffentlicher Versammlung sich trafen. Ein Protokoll dieser Treffen kann ich nicht finden. Wurde in dieser geheimen Runde bereits die Absicht verfolgt, den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu Landesrecht zu machen? Zustimmung erbeten am 21.1.2011 https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf
- Sitzung des Bayerischen Landtages am 2.2.2011 https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/066%20PL%20020211%20ges%20endg%20Kopie.pdf
Beschlussempfehlung und Bericht 14.4.2011 https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000005000/0000005154.pdf
Beschluss des Plenums 16/8653 vom 17.05.2011 https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000006500/0000006558.pdf
Plenarprotokoll Nr. 76 vom 17.05.2011 https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/076%20PL%20170511%20ges%20endg%20Kopie.pdf#page=28
Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30.06.2011 https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/GVBl/GVBl-2011-Nr-12.pdf Gesetz- und
Verordnungsblatt vom 16.08.2011 https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/GVBl/GVBl-2011-Nr-15.pdf Hat nun der Herr Ministerpräsident Horst Seehofer die Bayerische Verfassung verletzt, indem nicht das Volk
oder der Landtag(Legislative) die Initiative für den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergriff, sondern der Herr Ministerpräsident Horst Seehofer(Exekutive) die Legislative überging? Bitte informieren sie mich so, dass ich ihre Antwort veröffentlichen kann. Mit freundlichen Grüßen Rudolf Wöhrle
Frau Staatsministerin Ilse Aigner verwies an die Staatskanzlei und wollte meine Anfrage an die Staatskanzlei weiterleiten.
2.2.2016
Sehr geehrter Herr Wöhrle, vielen Dank für Ihre E-Mail an Frau Staatsministerin Ilse Aigner, in dem Sie Ihr Anliegen darstellen. Da die fachliche Zuständigkeit für Ihr Anliegen bei der Bayerischen Staatskanzlei liegt, habe ich Ihre E-Mail dorthin weitergeleitet. Sie werden von dort eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen 17. Februar 2016 Mit einer Antwort werde ich wohl nicht rechnen dürfen. Wer mauert jetzt? Frau ilse Aigner oder die Staatskanzlei. Volksweisheit: „einen Pudding kann man nicht an die Wand nageln“.
20. Februar 2016 Zitat aus wikipedia
Der Engel Aloisius: Er soll der bayerischen Regierung die göttlichen Ratschläge übermitteln; dadurch komme der Münchner ein paar mal jede Woche nach München und die liebe Seele habe ihre Ruhe. Alois ist sehr froh über diesen Auftrag, nimmt einen göttlichen Ratschlag mit und fliegt ab. Wie gewohnt geht er mit seiner Botschaft zuerst ins Hofbräuhaus, wo er sich ein Bier nach dem anderen bestellt, darüber seinen Auftrag vergisst und dort bis zum heutigen Tage sitzt. Derweil wartet die bayerische Regierung noch immer auf die göttlichen Ratschläge (bzw. die göttliche Eingebung).
Im Himmel rechnet man mit Ewigkeiten, in München soll es ähnlich sein. Entweder hat nun die Ilse Aigner gelogen oder die Staatskanzlei ist sich zu fein für profane Anfragen aus der Bürgerschaft.
Nu ist doch noch eine Antwort per email von der Staatskanzlei gekommen
4. März 2016
Bayerische Staatskanzlei 80535 München
Herrn
Rudolf Wöhrle
Ihre Nachricht vom 28.01.2016 |
Unsere Nachricht vom |
München, 03.03.2016 |
Ihr Zeichen |
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Sehr geehrter Herr Wöhrle,
Ihre an Frau Staatsministerin Ilse Aigner adressierte E-Mail vom 28. Januar wurde zuständigkeitshalber an die Bayerische Staatskanzlei weitergeleitet. Gerne nehmen wir zu Ihren Fragen über das Zustandekommen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) wie folgt Stellung:
Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, mit dem der RBStV seine derzeitige Fassung erhalten hat, wurde im Zeitraum vom 15. bis zum 21. Dezember 2010 durch die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder unterzeichnet. Allein aus der Unterzeichnung eines Staatsvertrages durch die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder folgt je- doch noch nicht dessen Rechtsverbindlichkeit für alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland.
Hierfür ist vielmehr die Zustimmung aller 16 Landesparlamente erforderlich.
Der Bayerische Landtag hat am 17. Mai 2011 dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und damit der Umstellung von geräteabhängigen Rundfunkgebühr auf den haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrag zugestimmt. Mit der Bekanntmachung am 7. Juni 2011 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist der RBStV verfassungsmäßig zustande gekommen und seitdem verbindliche landesrechtliche Grundlage für die Rundfunkbeitragserhebung in Bayern, wie auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 festgestellt hat.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
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genau so habe ich mir die Demokratie nach König Ludwigs Gnaden vorgestellt. Der Bayerische Ministerpräsident unterschreibt einen Vertrag und zwingt damit die Legislative diesen Vertrag zu akzeptieren.
In der Verfassung von Bayern steht aber:
Artikel 71. Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtags, vom Senat oder vom Volk (Volksbegehren) eingebracht.
Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2000 die Worte „, vom Senat“ gestrichen. siehe hierzu die Hinweise zu Art. 14.
Artikel 72. (1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.
- Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen. https://www.verfassungen.de/de/by/bayern46.htm Weder der Landtag noch das Volk wurde vor der Unterschrift unter den Vertrag gefragt und der Abnickverein war gezwungen zu nicken. Der Ministerpräsident wäre desavouiert würde die Legislative nicht zustimmen.
Edit 23.Dez.2017
https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2016/heftnummer:10/seite:142
1100-6-S
Gesetz über die Beteiligung des Landtags durch die Staatsregierung in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Art. 70 Abs. 4 der Verfassung des Freistaates Bayern sowie in sonstigen Angelegenheiten gemäß Art. 55 Nr. 3 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern (Parlamentsbeteiligungsgesetz – PBG)
vom 12. Juli 2016
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
… Dagegen 2003 (Parlamentsbeteiligungsgesetz – PBG)
III. Beabsichtigte Staatsverträge
1. Will die Staatsregierung einen Staatsvertrag abschließen, so unterrichtet das federführende Staatsministerium den Landtag mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung des Staatsvertrags.
2. Die Unterrichtung erfolgt schriftlich; sie enthält den voraussichtlichen Text des Staatsvertrags und stellt seinen wesentlichen Gegenstand und die für und gegen seinen Abschluss sprechenden Gründe dar.
- Das dafür notwendige Dokument konnte die Staatskanzlei nicht nachweisen. Siehe dazu
Jetzt frage ich das Landtagsamt
Meine Anfrage an das Landtagsamt wegen fehlender Dokumente
Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Bayerischer Landtag
Landtagsamt
Maximilianeum
Max-Planck-Straße 1
81675 München
Telefon +49 89 4126-0
Fax +49 89 4126-1392
landtag@bayern.landtag.de
www.bayern.landtag.de
Datum 29.11.2017
Subjekt – Gesetzgebungsverfahren
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bitte um Übersendung der Informationen über Sitzungen und Debatten(Lesungen) über den 15.
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vor 15. Dez. 2010 falls stattgefunden, sowie den Auftrag an Horst Seehofer diesen Vertrag zu unterzeichnen. Auch über ein negatives Ergebnis möchte ich unterrichtet werden.
Laut Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 3./4. September 2003 müsste die Vorabinformation des Landtages über die Absicht der Staatskanzlei einen 15. Rundfunkänderungsstaatvertrag zu Landesgesetz zu machen mindestens 4 Wochen vor 15. Dezember 2010 erfolgt sein.
(Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz – VerPBG)
Vom 3./4. September 2003
(GVBl S. 670)
BayRS 1100-6-1-S
Vollzitat nach RedR: Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz (VerPBG) vom 3./4. September 2003 (GVBl. S. 670, BayRS 1100-6-1-S), die zuletzt durch Vereinbarung vom 1./6. September 2016 (GVBl. S. 296) geändert worden ist
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerPIG/true
Am 3. März 2016 erhielt ich die nicht zufriedenstellende Antwort der Staatskanzlei, dass alles Rechtens sei.
Folgende Informationen liegen mir vor:
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf
- Sitzung des Bayerischen Landtages am 2.2.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/066%20PL%20020211%20ges%20endg%20Kopie.pdf
Beschlussempfehlung und Bericht 14.4.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000005000/0000005154.pdf
Beschluss des Plenums 16/8653 vom 17.05.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000006500/0000006558.pdf
Plenarprotokoll Nr. 76 vom 17.05.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/076%20PL%20170511%20ges%20endg%20Kopie.pdf#page=28
Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30.06.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/GVBl/GVBl-2011-Nr-12.pdf
Gesetz- und Verordnungsblatt vom 16.08.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/GVBl/GVBl-2011-Nr-15.pdf
Die Vorgangsmappe samt Inhalt über die Vorabinformation des Landtages über die Absicht der Staatskanzlei einen 15. Rundfunkänderungsstaatvertrag zu Landesgesetz zu machen ist nicht auffindbar. Bitte suchen Sie danach und teilen Sie mir das Ergebnis mit.
Bei ausbleibender Antwort bis 14. Dezember 2017 muss ich davon ausgehen, der Vorgang ist nicht vorhanden, die Vorabinformation ist nicht erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Rusolf Wöhrle
Heute 14. Dezember 2017 liegt noch keine Reaktion auf vorstehendes Einschreiben an das Landtagsamt in Bayern vor. Keine Antwort ist auch eine Antwort. Damit ist der Schluss erlaubt, die Staatsregierung hat hier am Gesetz vorbei den Landtag übertölpelt. Die Ratifizierung konnte nicht gesetzeskonform erfolgen und muss deshalb als nichtig angesehen werden.
Nun werde ich die Richterin Frau Anette Friedrich und Frau Christine Künzel von diesem Vorgang in Kenntnis setzen und sie auffordern selbst tätig zu werden, so wie es das Gesetz verlangt:
Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime, Amtsermittlungspflicht, Amtsaufklärungspflicht) besagt, dass ein Gericht oder eine Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, von Amts wegen, d. h. ohne Antrag eines Betroffenen oder unabhängig davon, zu untersuchen.
Ich habe schließlich in den letzten Jahren die Drecksarbeit für das Gericht gemacht.
Mein Verfahren gegen den Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen ist ein Verfahren nach dem Verwaltungsrecht, das nur deshalb nicht vor dem Verwaltungsgericht behandelt werden kann, weil die Verwaltungsgerichte ausschließlich für Verfahren nicht verfassungsrechtlicher Art in Anspruch genommen werden können. Mein Verfahren jedoch beinhaltet den zulässigen Anspruch auf
„Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung“
Meine Klage wurde folgerichtig an die ordentliche Gerichtsbarkeit in Gestalt des Amtsgerichtes in Hof eingereicht. Das Verfahren dauert nun schon eine überlange Zeit, was nur schwer mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung gebracht werden kann.
und nun die Antwort des Landtagsamtes dazu
Hier steht nur eine Behauptung, ein Schriftstück mit der Angabe des Verantwortlichen fehlt. Weiterhin fehlen die Dokumente über die Vorlage im Landtag über den Wunsch des Ministerpräsidenten Horst Seehofer einen Staatsvertrag (15. RÄStV) abzuschließen, es fehlen auch die Dokumente über die Beratung im Landtag (1. und. 2. Lesung) mit Beschlussfassung und Auftrag an den Ministerpräsidenten Horst Seehofer diesen Vertrag zu unterzeichnen. Daher muss weiterer Schriftwechsel erfolgen.
Update 12.1.2018
Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Bayerischer Landtag
Landtagsamt
Maximilianeum
Max-Planck-Straße 1
81675 München
Telefon +49 89 4126-0
Fax +49 89 4126-1392
landtag@bayern.landtag.de
www.bayern.landtag.de
Datum 12.1.2018
Subjekt – Gesetzgebungsverfahren
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Antwort auf meine Anfrage über die Vorabinformation des Landtages des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages habe ich erhalten. Sie schreiben, diese Information wurde in das elektronische Austauschverfahren „PBG – Verfahren BYBN“ eingestellt.
Ich bitte um Übersendung der Information über die 1. und 2.Lesung des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages im Landtag. Sowie den Auftrag des Landtages an Herrn Horst Seehofer diesen Vertrag zu unterzeichnen. Auch über ein negatives Ergebnis möchte ich unterrichtet werden.
Laut Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 3./4. September 2003 müsste die Vorabinformation des Landtages über die Absicht der Staatskanzlei einen 15. Rundfunkänderungsstaatvertrag zu Landesgesetz zu machen mindestens 4 Wochen vor 15. Dezember 2010 erfolgt sein.
(Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz – VerPBG)
Vom 3./4. September 2003
(GVBl S. 670)
BayRS 1100-6-1-S
Vollzitat nach RedR: Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz (VerPBG) vom 3./4. September 2003 (GVBl. S. 670, BayRS 1100-6-1-S), die zuletzt durch Vereinbarung vom 1./6. September 2016 (GVBl. S. 296) geändert worden ist
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerPIG/true
Danach müssen sich lt. Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 3./4. September 2003 Lesungen und Debatte und Beschlussfassung dieses Vertrages anschließen.
Die Vorgangsmappe samt Inhalt über die 1. und 2. Lesung sowie Beschlussfassung über den 15. Rundfunkänderungsstaatvertrag ist nicht auffindbar. Bitte suchen Sie danach und teilen Sie mir das Ergebnis mit.
Bei ausbleibender Antwort bis 15. Febr. 2018 muss ich davon ausgehen, die geforderten Dokumente sind nicht vorhanden und die gesetzlich vorgeschriebenen Abläufe wurden nicht eingehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rusolf Wöhrle
Die Antwort zu vorstehender Anfrage ist am 19. Januar 2018 eingetroffen.
Die Antwort zu vorstehender Anfrage ist am 19. Januar 2018 eingetroffen.
Es fehlt weiterhin der Text, der Information der in das elektronische Austauschverfahren „PBG – Verfahren BYBN“ eingestellt wurde.
Es fehlt die Auskunft über die Vorlage des Entwurfes des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages an den Landtag, wann dies erfolgt ist und wie das erfolgt ist.
Es fehlt die Auskunft über die Information über die 1. und 2.Lesung des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages im Landtag. Sowie den Auftrag des Landtages an Herrn Horst Seehofer diesen Vertrag zu unterzeichnen.
Alle diese Dinge enthält der gesetzliche Ablauf, wie so ein Staatsvertrag legal zum Gesetz werden darf.
Eine weitere Anfrage wurde notwendig.
Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Bayerischer Landtag
Landtagsamt
Maximilianeum
Max-Planck-Straße 1
81675 München
Telefon +49 89 4126-0
Fax +49 89 4126-1392
landtag@bayern.landtag.de
www.bayern.landtag.de
Datum 23.1.2018
Subjekt – Gesetzgebungsverfahren Ihr Zeichen ZI-E3100-0249 Datum 18. Januar 2018.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Antwort auf meine Anfrage vom 19. Dezember 2017 und 12. Januar 2018 über die Vorabinformation des Landtages bezüglich des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages habe ich erhalten.
Die umfangreiche Dokumentation mit Schreiben vom 18. Januar 2018 ist ebenfalls eingegangen,
Auf meine nachfolgende Nachfrage vom 23.1.2018 erhielt ich unter dem gleichen Zeichen ZI-E3100-0249 weitere Antwort.von einer „Zentralen Informationsstelle“.
Mit dabei war eine Kopie Meder/Brechmann „Die Verfassung des Freistaates Bayern“ Kommentar.
Anmerkung: Ein Kommentar ist nur ein Kommentar.
Ich halte mich da lieber an das Gesetz!
Aus den mir bisher vorliegenden Informationen – das sind Dokumente, die von Ihnen zur Verfügung gestellt wurden und den Informationen aus dem Internet entnehme ich folgenden Sachverhalt.
Zitat:
Staatsminister Siegfried Schneider
(Staatskanzlei)
:
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzt einen Schlusspunkt hinter einen langen Diskussions- und Reformprozess. Seit nahezu 15 Jahren wird über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diskutiert. Die Ministerpräsidenten haben im Jahr 2006 einen konkreten Auftrag an die Rundfunkkommission formuliert. Die Bearbeitung dieses Auftrags hat einen Endpunkt erreicht und steht in den einzelnen Landesparlamenten zur Diskussion und zur Beschlussfassung.
…
Wir haben auch ein Gutachten erstellen lassen. Professor Kirchhof hat die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Typisierung bestätigt. Diese Typisierung vereinfacht den Beitragseinzug, ermög-
licht die Reduzierung der Kontrolle und sichert den notwendigen Ertrag für die Rundfunkanstalten.
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/066%20PL%20020211%20ges%20endg%20Kopie.pdf#IDAADY0IB
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
vom 9. Juli 2003 (GVBl S. 676; ber. 2004 S. 589, BayRS 1100-3-I),
zuletzt geändert am 17. Juli 2008 (GVBl S. 575) der 16.
…
3. Abschnitt
Staatsverträge
§ 58
Behandlung
1 Staatsverträge werden in zwei Lesungen behandelt.
2 Die Vorschriften der §§ 51 und 52 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass keine Einzelabstimmungen stattfinden, sondern nur über den Vertrag insgesamt abgestimmt wer-
den kann.
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
(BayLTGeschO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009
(GVBl. S. 420)
BayRS 1100-3-I
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLTGO/true
1. Abschnitt Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags und der Staatsregierung
§ 49
Einbringung
(1) 1Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags können von einzelnen Mitgliedern des Landtags oder von Fraktionen, nicht aber von Ausschüssen eingebracht werden. 2Sie sind von den jeweiligen Initiatorinnen und Initiatoren, Fraktionsvorlagen von den Vorsitzenden, deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern oder den Parlamentarischen Geschäftsführerinnen oder Parlamentarischen Geschäftsführern, zu unterzeichnen. 3Von den Fraktionen hierzu ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ebenfalls zur Unterschrift befugt. 4Sie sind dem Landtagsamt namentlich mitzuteilen.
(2) Gesetzesvorlagen der Staatsregierung sind durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten einzureichen.
(3) 1Alle Gesetzesvorlagen sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen. 2Der Vorlage soll ein Vorblatt vorangestellt werden, in dem die Punkte
- –
- Problem
- –
- Lösung
- –
- Alternativen
- –
- Kosten
angesprochen werden. 3Im Anschluss an den Gesetzestext kann dieser allgemein und/oder bezogen auf die einzelnen Bestimmungen begründet werden. 4Neue Gesetze sollen in Artikel (Art.), Änderungsgesetze in Paragrafen (§) gegliedert werden. 5Bei Gesetzesvorlagen, in denen es um Angelegenheiten geht, welche die Gemeinden oder die Gemeindeverbände berühren, sind in dem Punkt „Kosten“ die Kosten, die den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden durch die Ausführung des beabsichtigten Gesetzes voraussichtlich entstehen werden, ausführlich darzustellen.
§ 50
Beratung
1Gesetzesvorlagen werden in zwei Lesungen beraten, wenn nicht eine Dritte Lesung beantragt wird. 2Antragsberechtigt sind der Ältestenrat, eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags.
§ 51
Erste Lesung
(1) 1Die Gesetzesvorlagen, die spätestens am Tag vor dem Versand der Tagesordnung bis 12.00 Uhr eingereicht werden, sind auf die Tagesordnung der Vollversammlung zu setzen und in Erster Lesung zu behandeln. 2Zwischen der Mitteilung der Gesetzesvorlagen an die Mitglieder des Landtags und der Ersten Lesung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Tagen liegen. 3 § 100 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) 1Eine Aussprache findet nur statt, wenn dies von einer Fraktion oder der Staatsregierung bis zum Versand der Tagesordnung beantragt wird; in diesem Fall kann der Gesetzentwurf von Seiten der Staatsregierung oder den Initiatoren aus der Mitte des Landtags bis zu fünf Minuten begründet werden. 2Soweit Gesetzesvorlagen nicht im Ältestenrat behandelt worden sind, kann die beantragte Aussprache nur im Einvernehmen mit den Fraktionen erfolgen; widerspricht eine Fraktion, kann sie erst in der nächsten vom Ältestenrat vorzubereitenden Plenarsitzung erfolgen. 3In der Aussprache werden lediglich die Grundsätze der Vorlage besprochen.
(3) Wird die Gesetzesvorlage nicht abgelehnt, so beschließt die Vollversammlung, welchem federführenden Ausschuss sie zur Weiterbehandlung zuzuweisen ist.
§ 52
Zweite Lesung
(1) 1Die Zweite Lesung beginnt frühestens am dritten Tag nach der abschließenden Beratung des endberatenden Ausschusses. 2Die endgültige Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses muss den Mitgliedern des Landtags spätestens 24 Stunden vor Beginn der Zweiten Lesung in schriftlicher Form zugänglich sein.
(2) Es findet eine allgemeine Aussprache statt, sofern nicht der Landtag oder der Ältestenrat mit Zweidrittelmehrheit auf sie verzichtet.
(3) 1Eine Einzelberatung oder eine Einzelabstimmung über einzelne selbstständige Bestimmungen oder über mehrere selbstständige Bestimmungen gemeinsam findet statt, wenn dies von einem Mitglied des Landtags oder einer Fraktion verlangt wird. 2Im Übrigen finden die §§ 125 und 126 Anwendung. 3Der Antrag muss bis zum Beginn der jeweiligen Sitzung der Vollversammlung gestellt werden. 4Wird kein Antrag auf Einzelabstimmung gestellt, wird zum Abschluss der Zweiten Lesung über alle Teile der Gesetzesvorlage gemeinsam abgestimmt.
(4) 1Sind in der Zweiten Lesung alle wesentlichen Teile einer Gesetzesvorlage abgelehnt worden, so unterbleibt jede weitere Beratung und Abstimmung. 2Die ausdrückliche Feststellung hierüber trifft die Präsidentin oder der Präsident.
§ 53
Dritte Lesung
(1) Eine Dritte Lesung erfolgt auf Grund der Beschlüsse der Zweiten Lesung.
(2) 1Sie schließt sich unmittelbar der Zweiten Lesung an, wenn sachliche Änderungen der Gesetzesvorlage nicht beschlossen sind oder nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags widersprechen. 2Sind in der Zweiten Lesung Änderungen beschlossen worden, so kann die Dritte Lesung erst nach Aushändigung der Beschlüsse der Zweiten Lesung erfolgen, wenn dies eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags verlangen.
(3) 1Sie beginnt mit einer allgemeinen Aussprache, wenn in Zweiter Lesung keine allgemeine Aussprache stattgefunden hat oder eine solche von einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags verlangt wird. 2Eine Einzelberatung oder Einzelabstimmung kann ein Mitglied des Landtags oder eine Fraktion nur zu Bestimmungen verlangen, zu denen in Zweiter Lesung Änderungen beschlossen wurden. 3Wird kein Antrag auf Einzelabstimmung gestellt, wird zum Abschluss der Dritten Lesung über alle Teile der Gesetzesvorlage gemeinsam abgestimmt.
§ 54
Änderungsanträge
(1) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Erster Lesung können nicht beantragt werden.
(2) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Zweiter Lesung können beantragt werden, solange die Beratung eines Gesetzentwurfes noch nicht abgeschlossen ist.
(3) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Dritter Lesung dürfen sich nur auf diejenigen Bestimmungen beziehen, zu denen in Zweiter Lesung Änderungen beschlossen wurden.
(4) 1Anträge auf Wiederherstellung des ursprünglichen Wortlauts der Gesetzesvorlage oder von Teilen der Gesetzesvorlage sind Änderungsanträge. 2Änderungsanträge dürfen bei Gesetzesvorlagen, die eine Änderung bestehender Gesetze zum Inhalt haben, nur zu solchen Einzelvorschriften gestellt werden, die bereits in den Ausschüssen behandelt worden sind.
§ 55
Rückverweisungen
1Der Landtag kann in jedem Zeitpunkt der Lesungen die Vorlage zur weiteren Vorberatung an die Ausschüsse zurückverweisen. 2Dabei ist sicherzustellen, dass sich auch der federführende Ausschuss und der endberatende Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen nochmals mit der Angelegenheit befassen und die Beschlussempfehlung mit Bericht entsprechend ergänzt wird. 3Die wiederholte Zurückverweisung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch einen Änderungsantrag eine Regelung begehrt wird, die im federführenden Ausschuss oder im endberatenden Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen noch nicht erörtert worden ist.
§ 56
Schlussabstimmung
1Nach Beendigung der abschließenden Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung der Gesetzesvorlage abgestimmt (Schlussabstimmung). 2Werden bei der abschließenden Lesung keine Änderungen beschlossen, so erfolgt die Schlussabstimmung unmittelbar. 3Wurden Änderungen vorgenommen, so muss die Schlussabstimmung auf Verlangen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind. 4Soweit es sich um eine Verfassungsänderung handelt, ist die Zweidrittelmehrheit (Art. 75 Abs. 2 BV) nur in der Schlussabstimmung erforderlich.
Diese zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gültige Geschäftsordnung des Bayerischen Landtages wurde nicht eingehalten. Die von mir geforderten Auskünfte im Schreiben vom 23. Jan. 2018
Zitat
Sie schreiben: diese Vorabinformation des Landtages über die Absicht der Staatskanzlei den Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages zu Landesgesetz zu machen, wurde in das elektronische Austauschverfahren „PBG – Verfahren BYBN“ eingestellt.
Ich schrieb: Ich bitte um Übersendung des Wortlautes dieser Vorabinformation welcher in das elektronische Austauschverfahren „PBG – Verfahren BYBN“ eingestellt wurde.
Ich bitte um Nachweis wie und wann der Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages dem Landtag vorgelegt wurde. Laut Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 3./4. September 2003 müsste die Vorlage des Entwurfes des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages mindestens 4 Wochen vor dem 15. Dezember 2010 erfolgt sein.
Diese von mir geforderte Information wurde nicht erbracht.
Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Plenarprotokoll 16/66 02.02.2011
am Mittwoch, dem 2. Februar 2011, 13.00 Uhr, in München
Verfassung des Freistaates Bayern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998
(GVBl. S. 991, 992)
BayRS 100-1-I
Vollzitat nach RedR: Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist
Es liegen somit Verletzungen des Artikels 2 – Art. 3,1 – Art. 4 – Art. 5,1 der Bayerischen Verfassung vor.
Die nachfolgende Nachfrage ist nötig, weil in der mir übersandten Dokumentation die Antworten nicht auffindbar sind.
Sie schreiben, diese Vorabinformation des Landtages über die Absicht der Staatskanzlei den Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages zu Landesgesetz zu machen, wurde in das elektronische Austauschverfahren „PBG – Verfahren BYBN“ eingestellt.
Ich bitte um Übersendung des Wortlautes dieser Vorabinformation welcher in das elektronische Austauschverfahren „PBG – Verfahren BYBN“ eingestellt wurde.
Ich bitte um Nachweis wie und wann der Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages dem Landtag vorgelegt wurde. Laut Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 3./4. September 2003 müsste die Vorlage des Entwurfes des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages mindestens 4 Wochen vor dem 15. Dezember 2010 erfolgt sein.
Laut Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 3./4. September 2003 müsste in dieser Zeit die 1. und 2. Lesung mit Debatte über die Absicht der Staatsregierung, diesen 15. Rundfunkänderungsstaatvertrag zu Landesgesetz zu machen stattgefunden haben. Ich bitte um Nachweis und eine Abschrift dieser Debatten.
Bitte informieren Sie mich auch über den Beschluss des Landtages, der Herr Ministerpräsident Horst Seehofer soll diesen Vertrag nun unterzeichnen.
Dafür zuständige Gesetze:
Verfassung des Freistaates Bayern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998
(GVBl. S. 991, 992)
BayRS 100-1-I
Vollzitat nach RedR: Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist.
Beachten Sie bitte auch die Geltung der Verfassung des Freistaates Bayern vor der Änderung vom 11. November 2013.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf?AspxAutoDetectCookieSupport=1
sowie:
(Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz – VerPBG)
Vom 3./4. September 2003
(GVBl S. 670)
BayRS 1100-6-1-S
Vollzitat nach RedR: Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz (VerPBG) vom 3./4. September 2003 (GVBl. S. 670, BayRS 1100-6-1-S), die zuletzt durch Vereinbarung vom 1./6. September 2016 (GVBl. S. 296) geändert worden ist
in Kraft ab: 19.10.2016 Fassung: 03.09.2003
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerPIG/true
Ebenfalls informiert möchte ich werden, wenn zu meinen Fragen keine Antworten erteilt werden können und über die rechtlichen Hintergründe dafür.
Für eine zeitnahe Bearbeitung wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Wöhrle
Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Bayerische Staatsregierung
Staatskanzlei
Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München
Postanschrift: Postfach 220011,
80535 München
Telefon: 089 / 2165 – 0
E-Mail: direkt@bayern.de
Datum 22.3.2018
Subjekt – Gesetzgebungsverfahren Staatsverträge
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Landtagsamt hat auf meine Anfrage vom 19. Dezember 2017, 12.1.2018 und 23.1. 2018 über die Vorabinformation des Landtages bezüglich des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages nicht vollständig antworten können. Das Zeichen der Zentralen Informationsstelle ZI-E3100-0249 Datum 18. Januar 2018 und 8. Februar 2018..
Aus den mir bisher vorliegenden Informationen – das sind Dokumente, die von Ihrer Zentralen Informationsstelle zur Verfügung gestellt wurden und den Informationen aus dem Internet entnehme ich folgenden Sachverhalt.
Zitat:
Staatsminister Siegfried Schneider
(Staatskanzlei)
:
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzt einen Schlusspunkt hinter einen langen Diskussions- und Reformprozess. Seit nahezu 15 Jahren wird über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diskutiert. Die Ministerpräsidenten haben im Jahr 2006 einen konkreten Auftrag an die Rundfunkkommission formuliert. Die Bearbeitung dieses Auftrags hat einen Endpunkt erreicht und steht in den einzelnen Landesparlamenten zur Diskussion und zur Beschlussfassung.
…
Wir haben auch ein Gutachten erstellen lassen. Professor Kirchhof hat die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Typisierung bestätigt. Diese Typisierung vereinfacht den Beitragseinzug, ermög-
licht die Reduzierung der Kontrolle und sichert den notwendigen Ertrag für die Rundfunkanstalten.
Mir ist nicht ersichtlich, dass die Mitglieder des Bayerischen Landtages in die Verhandlungen der Ministerpräsidenten involviert gewesen wären.
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
vom 9. Juli 2003 (GVBl S. 676; ber. 2004 S. 589, BayRS 1100-3-I),
zuletzt geändert am 17. Juli 2008 (GVBl S. 575) der 16.
…
3. Abschnitt
Staatsverträge
§ 58
Behandlung
1 Staatsverträge werden in zwei Lesungen behandelt.
2 Die Vorschriften der §§ 51 und 52 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass keine Einzelabstimmungen stattfinden, sondern nur über den Vertrag insgesamt abgestimmt wer-
den kann.
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
(BayLTGeschO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009
(GVBl. S. 420)
BayRS 1100-3-I
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLTGO/true
1. Abschnitt Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags und der Staatsregierung
§ 49
Einbringung
(1) 1Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags können von einzelnen Mitgliedern des Landtags oder von Fraktionen, nicht aber von Ausschüssen eingebracht werden. 2Sie sind von den jeweiligen Initiatorinnen und Initiatoren, Fraktionsvorlagen von den Vorsitzenden, deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern oder den Parlamentarischen Geschäftsführerinnen oder Parlamentarischen Geschäftsführern, zu unterzeichnen. 3Von den Fraktionen hierzu ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ebenfalls zur Unterschrift befugt. 4Sie sind dem Landtagsamt namentlich mitzuteilen.
(2) Gesetzesvorlagen der Staatsregierung sind durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten einzureichen.
(3) 1Alle Gesetzesvorlagen sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen. 2Der Vorlage soll ein Vorblatt vorangestellt werden, in dem die Punkte
- –
- Problem
- –
- Lösung
- –
- Alternativen
- –
- Kosten
angesprochen werden. 3Im Anschluss an den Gesetzestext kann dieser allgemein und/oder bezogen auf die einzelnen Bestimmungen begründet werden. 4Neue Gesetze sollen in Artikel (Art.), Änderungsgesetze in Paragrafen (§) gegliedert werden. 5Bei Gesetzesvorlagen, in denen es um Angelegenheiten geht, welche die Gemeinden oder die Gemeindeverbände berühren, sind in dem Punkt „Kosten“ die Kosten, die den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden durch die Ausführung des beabsichtigten Gesetzes voraussichtlich entstehen werden, ausführlich darzustellen.
§ 50
Beratung
1Gesetzesvorlagen werden in zwei Lesungen beraten, wenn nicht eine Dritte Lesung beantragt wird. 2Antragsberechtigt sind der Ältestenrat, eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags.
§ 51
Erste Lesung
(1) 1Die Gesetzesvorlagen, die spätestens am Tag vor dem Versand der Tagesordnung bis 12.00 Uhr eingereicht werden, sind auf die Tagesordnung der Vollversammlung zu setzen und in Erster Lesung zu behandeln. 2Zwischen der Mitteilung der Gesetzesvorlagen an die Mitglieder des Landtags und der Ersten Lesung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Tagen liegen. 3 § 100 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) 1Eine Aussprache findet nur statt, wenn dies von einer Fraktion oder der Staatsregierung bis zum Versand der Tagesordnung beantragt wird; in diesem Fall kann der Gesetzentwurf von Seiten der Staatsregierung oder den Initiatoren aus der Mitte des Landtags bis zu fünf Minuten begründet werden. 2Soweit Gesetzesvorlagen nicht im Ältestenrat behandelt worden sind, kann die beantragte Aussprache nur im Einvernehmen mit den Fraktionen erfolgen; widerspricht eine Fraktion, kann sie erst in der nächsten vom Ältestenrat vorzubereitenden Plenarsitzung erfolgen. 3In der Aussprache werden lediglich die Grundsätze der Vorlage besprochen.
(3) Wird die Gesetzesvorlage nicht abgelehnt, so beschließt die Vollversammlung, welchem federführenden Ausschuss sie zur Weiterbehandlung zuzuweisen ist.
§ 52
Zweite Lesung
(1) 1Die Zweite Lesung beginnt frühestens am dritten Tag nach der abschließenden Beratung des endberatenden Ausschusses. 2Die endgültige Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses muss den Mitgliedern des Landtags spätestens 24 Stunden vor Beginn der Zweiten Lesung in schriftlicher Form zugänglich sein.
(2) Es findet eine allgemeine Aussprache statt, sofern nicht der Landtag oder der Ältestenrat mit Zweidrittelmehrheit auf sie verzichtet.
(3) 1Eine Einzelberatung oder eine Einzelabstimmung über einzelne selbstständige Bestimmungen oder über mehrere selbstständige Bestimmungen gemeinsam findet statt, wenn dies von einem Mitglied des Landtags oder einer Fraktion verlangt wird. 2Im Übrigen finden die §§ 125 und 126 Anwendung. 3Der Antrag muss bis zum Beginn der jeweiligen Sitzung der Vollversammlung gestellt werden. 4Wird kein Antrag auf Einzelabstimmung gestellt, wird zum Abschluss der Zweiten Lesung über alle Teile der Gesetzesvorlage gemeinsam abgestimmt.
(4) 1Sind in der Zweiten Lesung alle wesentlichen Teile einer Gesetzesvorlage abgelehnt worden, so unterbleibt jede weitere Beratung und Abstimmung. 2Die ausdrückliche Feststellung hierüber trifft die Präsidentin oder der Präsident.
§ 53
Dritte Lesung
(1) Eine Dritte Lesung erfolgt auf Grund der Beschlüsse der Zweiten Lesung.
(2) 1Sie schließt sich unmittelbar der Zweiten Lesung an, wenn sachliche Änderungen der Gesetzesvorlage nicht beschlossen sind oder nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags widersprechen. 2Sind in der Zweiten Lesung Änderungen beschlossen worden, so kann die Dritte Lesung erst nach Aushändigung der Beschlüsse der Zweiten Lesung erfolgen, wenn dies eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags verlangen.
(3) 1Sie beginnt mit einer allgemeinen Aussprache, wenn in Zweiter Lesung keine allgemeine Aussprache stattgefunden hat oder eine solche von einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags verlangt wird. 2Eine Einzelberatung oder Einzelabstimmung kann ein Mitglied des Landtags oder eine Fraktion nur zu Bestimmungen verlangen, zu denen in Zweiter Lesung Änderungen beschlossen wurden. 3Wird kein Antrag auf Einzelabstimmung gestellt, wird zum Abschluss der Dritten Lesung über alle Teile der Gesetzesvorlage gemeinsam abgestimmt.
§ 54
Änderungsanträge
(1) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Erster Lesung können nicht beantragt werden.
(2) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Zweiter Lesung können beantragt werden, solange die Beratung eines Gesetzentwurfes noch nicht abgeschlossen ist.
(3) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Dritter Lesung dürfen sich nur auf diejenigen Bestimmungen beziehen, zu denen in Zweiter Lesung Änderungen beschlossen wurden.
(4) 1Anträge auf Wiederherstellung des ursprünglichen Wortlauts der Gesetzesvorlage oder von Teilen der Gesetzesvorlage sind Änderungsanträge. 2Änderungsanträge dürfen bei Gesetzesvorlagen, die eine Änderung bestehender Gesetze zum Inhalt haben, nur zu solchen Einzelvorschriften gestellt werden, die bereits in den Ausschüssen behandelt worden sind.
§ 55
Rückverweisungen
1Der Landtag kann in jedem Zeitpunkt der Lesungen die Vorlage zur weiteren Vorberatung an die Ausschüsse zurückverweisen. 2Dabei ist sicherzustellen, dass sich auch der federführende Ausschuss und der endberatende Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen nochmals mit der Angelegenheit befassen und die Beschlussempfehlung mit Bericht entsprechend ergänzt wird. 3Die wiederholte Zurückverweisung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch einen Änderungsantrag eine Regelung begehrt wird, die im federführenden Ausschuss oder im endberatenden Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen noch nicht erörtert worden ist.
§ 56
Schlussabstimmung
1Nach Beendigung der abschließenden Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung der Gesetzesvorlage abgestimmt (Schlussabstimmung). 2Werden bei der abschließenden Lesung keine Änderungen beschlossen, so erfolgt die Schlussabstimmung unmittelbar. 3Wurden Änderungen vorgenommen, so muss die Schlussabstimmung auf Verlangen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind. 4Soweit es sich um eine Verfassungsänderung handelt, ist die Zweidrittelmehrheit (Art. 75 Abs. 2 BV) nur in der Schlussabstimmung erforderlich.
Diese zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gültige Geschäftsordnung des Bayerischen Landtages wurde nicht eingehalten. Die von mir geforderten Auskünfte
Zitat
Sie schreiben: diese Vorabinformation des Landtages über die Absicht der Staatskanzlei den Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages zu Landesgesetz zu machen, wurde in das elektronische Austauschverfahren „PBG – Verfahren BYBN“ eingestellt.
Ich schrieb: Ich bitte um Übersendung des Wortlautes dieser Vorabinformation welcher in das elektronische Austauschverfahren „PBG – Verfahren BYBN“ eingestellt wurde.
Ich bitte um Nachweis wie und wann der Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages dem Landtag vorgelegt wurde. Laut Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 3./4. September 2003 müsste die Vorlage des Entwurfes des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages mindestens 4 Wochen vor dem 15. Dezember 2010 erfolgt sein.
Ich bitte nun nochmals um Übersendung des Wortlautes dieser Vorabinformation welcher in das elektronische Austauschverfahren „PBG – Verfahren BYBN“ eingestellt wurde.
Ich bitte um Nachweis wie und wann der Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages dem Landtag vorgelegt wurde. Laut Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 müsste die Vorlage des Entwurfes des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages mindestens 4 Wochen vor dem 15. Dezember 2010 erfolgt sein.
Ich bitte um Übersendeung der Dokumente über die Ansetzung der Beratung des Entwurfes des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages auf die Tagesordnung der Vollversammlung des Landtages.
Laut Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 müsste in der Zeit vor dem 15. Dezember 2010 die 1. und 2. Lesung mit Debatte über die Absicht der Staatsregierung, diesen Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages zu Landesgesetz zu machen stattgefunden haben. Ich bitte um Nachweis und die Parlamentsprotokolle dieser Debatten.
Bitte informieren Sie mich auch über den Beschluss des Landtages, der Herr Ministerpräsident Horst Seehofer soll diesen Vertrag nun unterzeichnen.
Dafür zuständige Gesetze und Geschäftsordnung
Verfassung des Freistaates Bayern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998
(GVBl. S. 991, 992)
BayRS 100-1-I
Vollzitat nach RedR: Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist.
Beachten Sie bitte auch die Geltung der Verfassung des Freistaates Bayern vor der Änderung vom 11. November 2013.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf?AspxAutoDetectCookieSupport=1
sowie:
(Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz – VerPBG)
Vom 3./4. September 2003
(GVBl S. 670)
BayRS 1100-6-1-S
Vollzitat nach RedR: Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz (VerPBG) vom 3./4. September 2003 (GVBl. S. 670, BayRS 1100-6-1-S), die zuletzt durch Vereinbarung vom 1./6. September 2016 (GVBl. S. 296) geändert worden ist
in Kraft ab: 19.10.2016 Fassung: 03.09.2003
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerPIG/true
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
(BayLTGeschO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009
(GVBl. S. 420)
BayRS 1100-3-I
Ebenfalls informiert möchte ich werden, wenn zu meinen Fragen keine Antworten erteilt werden können und über die rechtlichen Hintergründe dafür.
Für eine zeitnahe Bearbeitung wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Wöhrle
Link zur Anfrage an Frau Barbara Stamm Landtagspräsidentin Bay. Landtag