Gerichtsvollzieher2

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Rudolf Wöhrle, Bismarckstraße 17, 95028 Hof

Gerichtsvollzieherverteilstelle Amtsgericht Hof

Michael Rehwagen
Am Breiten Rasen 2

  • 95030 Hof

Hof, 23 November 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben vom 21.11.2017 bei mir eingegangen am 22.11.2017 zeigt mir auf, dass sie sich nicht mit der Rechtsmaterie auseinandergesetzt haben.

Ihre Textbausteine, wohl übermittelt von der Rundfunkanstalt, nehmen keinen Bezug zu meinem Vorhalt, „die ZPO ist für die Vollstreckung öffentlich rechtlicher Forderungen nicht anwendbar“.

Pflichten der Beamtinnen und Beamten

Da Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, wird ihnen durch diese Sonderstellung eine Reihe besonderer Pflichten auferlegt (‹ siehe Übersicht auf der nächsten Seite), die sich u. a. aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ergeben. Sie haben dem ganzen Volk und nicht einer Partei zu dienen, was nicht ausschließlich parteipolitisch zu verstehen ist. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und müssen bei ihrer Amtsführung immer auf das Wohl der Allgemeinheit Rücksicht nehmen.

….

– zur Wahrhaftigkeit verpflichtet sind. Tatsachen wesentlicher Art dürfen sie nicht verschweigen, und über ihre persönlichen Verhältnisse haben sie – so weit ein dienstlicher Bezug gegeben ist – auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Fortbildungspflicht

Unabhängig davon, ob sie ein eigenes Interesse daran haben, sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, an dienstlicher Fort- und Weiterbildung teilzunehmen.

Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 77 BBG). „Schuldhaft“ heißt, die Pflichten wurden vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.

Die vorstehenden Erläuterungen entnehme ich der webseite

https://www.beamten-magazin.de/pflichten_des_beamten_beamten_magazin

Heruntergeladen am 23.11.2017.

Eine ausführliche Begründung wegen der Verletzung meiner Grundrechte durch Sie, sowie der Nichtanwendbarkeit der ZPO für die Vollstreckung öffentlich rechtlicher Forderungen, liegt dem Amtsgericht vor.

Damit beginnen keine Fristen zu laufen.

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Wöhrle

Zwangsabzocke NEIN