Info an Anke Schattner

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Direktorin des Amtsgerichts Hof
Anke Schattner

Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 30. März 2021

Ihr Zeichen 4 Owi 3610 JS 16734/20 Rechtsbeschwerde zu 4 OWI 36 10 Js 16734/20

Die Verhandlungen fanden statt am 30.3.2021 AZ 4 OWI 36 10 Js 16734/20 14 Uhr.

Anwesende:

Der Betroffene Rudolf Wöhrle.

Richter am Amtsgericht als Vertreter der Exekutive.

Staatsanwalt als Vertreter des Justizministers.

Ein Journalist.

Zwei weitere Besucher.

Geladene Zeugen:

Frau Hafenrichter.

Herr Müller.

Nicht geladen waren die von mir geforderten Zeugen. Siehe unten.

Mit Ausnahme Frau Hafenrichter Ordnungsdienst Hof, Rechtsstellung zum Staat?

Herrn Müller Ordnungsdienst Hof, Rechtsstellung zum Staat?

Es gibt Hinweis, dass das rechtliche Gehör verweigert ist.

Die Verhandlung entsprach nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen.

Die Rechtsbeschwerde zu 4 OWI 36 10 Js 16734/20 mit nachgereichten Korrekturen liegt dem Gericht vor.

Eine zweite Verhandlung folgte um 14:30 Uhr zu einer fast identischen angeblichen Ordnungswidrigkeit

Die Rechtsbeschwerde zu 4 OWI 21 10 Js 17947/20 (2) mit nachgereichten Korrekturen liegt dem Gericht vor.

Anwesende:

Der Betroffene Rudolf Wöhrle.

Richter am Amtsgericht als Vertreter der Exekutive.

Staatsanwalt als Vertreter des Justizministers.

Ein Journalist.

Eine Besucherin.

Geladene Zeugen:

Herr Peter Hetz Ordnungsamt

Herr Walter Bathelmes

Nicht geladen waren die von mir geforderten Zeugen. Siehe unten.

Es gibt Hinweis, dass das rechtliche Gehör verweigert ist.

Die Verhandlung entsprach nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen.

Rudolf Wöhrle

Das nachfolgende Schreiben zu Ihrer Erinnerung.

Schreiben vom 9. Dezember 2020

Unter Bezugnahme auf Ihrem Webauftritt, für die Sache tragen Sie die Verantwortung, erlaube ich mir den beiliegenden Schriftwechsel zur Kenntnis zu geben.

Die Anordnung der Stadt Hof eine rote Zohne auszuweisen, in der eine strikte Maskenpflicht vorgeschrieben ist, ist ohne sachliche und wissenschaftliche Begründung, dazu ist sie rechtlich fragwürdig, erfolgt. Siehe: Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(8. BayIfSMV). Sofern man in der roten Zone nicht verweilt, sondern sie nur zum Erreichen der Geschäfte für den täglichen Bedarf durcheilt, besteht keine Gefahr, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Die Anordnung der Stadt Hof ist willkürlich erfolgt.

Der rechtswidrige Zustand besteht bereits seit 1. November 2020

§ 86 OWiG Aufhebung des Bußgeldbescheides wird von mir gefordert.

Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(8. BayIfSMV)

vom 30. Oktober 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

Teil 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Allgemeines Abstandsgebot

1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 3Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. 4In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.

Das IFSG musste vom deutschen Bundestag am 18.11.2020 im Schweinsgalopp neu gefasst und noch am Abend vom Bundespräsidenten unterschrieben werden. Grund war die Rechtswidrigkeit des IFSG und nun wurde ein Ermächtigungsgesetz daraus gemacht.

Diese Anordnung verletzt mein grundgesetzlich garantiertes Recht auf Leben.

GG Artikel 2. (1)

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

N-tv Panorama Montag, 16. November 2020

Coronavirus-Liveticker +++ 13:05 Richter kippen besonders strenge Maskenpflicht im Rems-Murr-Kreis +++

Die strenge Maskenpflicht im Rems-Murr-Kreis in Baden-Württemberg ist bis auf Weiteres nicht gültig, teilte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit. Mit dem Beschluss gaben die Richter dem Antrag eines Bürgers statt, der sich gegen die weitgehend ausnahmslose Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in sogenannten Verdichtungszonen gewandt hatte. Nach der landesweiten Corona-Verordnung muss in Fußgängerbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen nicht eingehalten werden kann. Die verschärfte Maskenpflicht des Rems-Murr-Kreises vom 20. Oktober sieht eine solche Ausnahme für Verdichtungszonen, die von den Kommunen ausgewiesen werden können, nicht vor. Auch eine zeitliche Einschränkung für die Vorschrift gibt es nicht. Nach Angaben des Gerichts liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Allgemeinverfügung zusätzlich zur Verordnung des Landes erforderlich ist. Die Begründung, es handle sich um Orte, die sowohl tags- als auch nachtsüber besonders stark frequentierte seien und an denen ein hohes Ansteckungsrisiko bestehe, hielten die Richter für nicht überzeugend.

Folgende Zeugen fordere ich an:

  1. Frau Eva Döhla Bürgermeister Hof, verantwortlich für die Anordnung der roten Zone.
  2. Herrn Amtmann Moser Ordnungsamt Hof, verantwortlich für den Einsatz der Ordnungsdienstleute.
  3. Frau Hafenrichter Ordnungsdienst Hof, Rechtsstellung zum Staat?
  4. Herrn Müller Ordnungsdienst Hof, Rechtsstellung zum Staat?
  5. protokollierender Polizeibeamter Name unbekannt am Ordnungsamt zu erfragen, Frau Hafenrichter hat mit dem geplaudert, dieser Polizeibeamte wurde von Frau Hafenrichter telefonisch herbeigeordert..
  1. Dr. med. Thomas Schörner Fachbereichsleiter Telefon: 09281 721-0
    Telefax: 09281 16873
    E-Mail: gesundheit@landkreis-hof.de Fachbereich: 303 soll Auskunft geben über die Abläufe – Probenentnahme für PCR-Test – beteiligte Labore – ct-Werte der Tests – wurden Plausibilitätsprüfungen vorgenommen – Weiterleiten der Ergebnisse an das RKI.
  2. den Verantwortlichen Menschen der Kreisverwaltungsbehörde, der die Ausweisung der roten Zonen angeblich anordnete. Name unbekannt.
  3. Wenn die Kreisverwaltungsbehörde sich auf Anordnung der Bezirksverwaltung beruft, auch den Verantwortlichen bei der Bezirksverwaltung für die Anordnung. Name unbekannt.
  4. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde sich auf Anordnung der Staatsregierung beruft, auch den Verantwortlichen bei der Staatsregierung für die Anordnung. Name unbekannt.

Diese Menschen werden benötigt um alle Fragen im Umfeld der Beschuldigungen ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt aufzuklären. Dies berührt das Recht auf rechtliches Gehör.

Mein Widerspruch möge dem gesetzlichen Richter zur Bearbeitung übertragen werden.

Weiteren ergänzenden Sachvortrag behalte ich mir vor.

Anlagen:

Bussgeldbescheid Kopie vom 5.11.2020 – 3 Seiten

Widerspruch vöm14.11.2020 -15 – Seiten mit Ergänzungen vom 17.11.2020 – 2 – Seiten und 18.11.2020 – 1 Seite

Rudolf Wöhrle

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