Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße l7
95028 Hof
Staatsanwaltschaft Hof
Berliner Platz I
. 95030 Hof
Hof, 19. April 2018
A2.263 Js 3979118 Ermittlungsverfahren gegen Michael Rehwagen wegen Rechtsbeugung.sowie
Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte Art.2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG Ihr Schreiben vom
16.4.2018
Sehr geehrte Herr Robert Steiniger,
um auf den gleichen Wissensstand – den Sie besitzen – zu kommen, beantrage ich Akteneinsicht in die Akte 3 DRII 1690/17 sowie in die Erm,ittlungsakte Az. 263 Js 3979/18.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen die Unzulänglichkeit Ihrer Entscheidung vor Augen
führen. Eine Anmerkung sei erlaubt, Sie sind Staatsanwalt und kein Richter. Zudem sind Sie auch
Beamter und haben betimmte Pflichten. Das Beamtenmagazin führt unter Anderem dazu aus:
Aus dem Vorgenannten und den nachfolgenden Ausführungen ist lhr Schreiben
zurückzuweisen. Einer Beschwerde bedarf es nicht. Mit gleichem Schriftsatz fordere ich Ihren
Vorgesetzten auf, die Strafanzeige und den Strafantrag einem Staatsanwalt zu übertragen.
https://www.beamten-magazin.de/pflichten:des:beamten_beamten_magazin
[…]
So wird etwa aus der Treuepflicht die Verpflichtung abgeleitet, dass Beamte
– zu ,,steter Dienstleistung“ bereit sein müssen,
– sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen
und für deren Erhaltung aktiv eintreten,
[…]
Das Landgericht Tübingen hat die Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur
Vorabenscheidung vorgelegt. Siehe dazu Anlage 5.
Zitataus meinem Schreiben Hof, 15 März 2018
als in meinen Rechten Verletzter Rudolf Wöhrle, Bismarckstraße 17,95028 Hof geb. 17 .04.1938
erstatte Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen den Obergerichtsvollzieher Michael
Rehwagen 95030 Hof Kulmbacher Straße 16
wegen
Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte Art.2 Abs. 1 GG, Art.1Abs. 1 GG
vorsätzlich begangener Rechtsbeugung Strafgesetzbuch § 339
Ich bin der Betroffene dieser Rechtswidrigkeit und andaumd in meinen Rechten verletzt.
Der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen vollstreckt nach der Zivilprozessordnung
öffentlich rechtliche Forderungen der Stelle,, Bayerischer RundfunkAnstalt des öffentlichen
Rechts Beitragsservice 50656 Köln, Az. 268 867 981,2.11.2077“ die als Gläubigerin
bezeichnet wird.
Weder die ZPO noch die AO ist für die Vollstreckung öffentlich rechtlicher Forderungen
anwendbar.
Ihre zum Sachverhalt angeführten Gründe sind nicht der Sache dienlich. Der von Ihnen angeführte
Beschluss des BGH vom 14. Juni 2017 verweist die Streitsache zurück an das Beschwerdegericht.
Der von Ihnen angeführte Beschluss des BGH vom 5. Oktober 2017 verweist die Streitsache
zurück an das Beschwerdegericht.
Siehe dazu Anlage 2 dieses Schriftsatzes, der in Kopie beigefügt ist.
Eine Begründung fur die Zulässigkeit der Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte Art.2 Abs. I
GG, Art. 1 Abs. I GG haben Sie nicht angeführt.
Zitat aus meinem Schreiben Hof, 15. März 2018
Begründung.
Abschnitt I Gerichte Titel I
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung
bestimmt.
Gerichtsverfassungsgesetz
§ 13
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die
Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen)
sowie die Strafsachen, fiir die nicht entweder
die Zuständigkcit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder
auf Grund von
Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Da die Rechtsverletzungen das Grundgesetz verletzt sind Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichte nicht zuständig.
Die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes
Art. 1 9 Abs. 4 S. I GG eröffnet jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen
Rechen verletzt ist, den Rechtsweg. Für das Rechtsstaatsprinzip ist diese
Bestimnung von grundlegender Bedeutung, leistet sie doch Gewähr dafiir, dass
materiell-rechtlich begründete subjektive Rechte gegen die öffentliche Gewalt
überhaupt erst durchsetzbar werden (sog. wehrfähige Rechte). Ohne die
Rechtsweggarantie existierten die materiell-rechtlich begründeten subjektiven Rechte
gegen die öffentliche Gewalt nur auf dem Papier, wären also ein stumpfes Schwert
gegen dic öffentliche Gewalt. Besondere Bedeutung hat die Rechtsweggarantie daher
im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung des Prozessrechts (z..B.
ZPO, Stl’O, VwGO, ArbGG, GVG etc.). Diese Bestimmungen sind so auszulegen
und anzuwenden, dass die materiell-rechtlich gewährten subjektiven Rechte in den
gerichtlichen Verfahren tatsächlich zur Geltung kommen.
Ende Zitat
Ihrem im Betreff angeführten Schreiben kann ich keine Gründe entnehmen, die die Tätigkeit des
Obergerichtsvollziehers Michael Rehwagen der Zivllprozessordnung zuweist. Der Streit ist eine
öffentlich rechtliche Streitsache verfässungsrechtlioher Art und ist wegen des nicht begehbaren
Weges zu den Verwaltungsgerichten den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Bleibt aber nach wie
vor eine öffentlich rechtliche Streitsache verfassungsrechtlicher Art.
Weiterhin bestreite ich, dass der Gerichtsvollzieher hoheitlich handeln darf. Stichpunkte
„Neue Gerichtsvollzicherordnung 2012 und Zuwendung von Teilen des Erlöses an einen
Beamten.“
Zitat:aus Abgabenordnung § 93
,,,)
der Steuerpflichtige zustimmt.
In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das
Bundeszentraianrt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den
nach § 93b Absatz I und 1a zu fiihrenden Dateien abzurufen; in den Fällen des Satzes 1
Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an
den Steuerpflichtiuen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
(8) Das Buncleszentralamt für Steuem erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz
1 bezeichneten Daten
l.
den für die Verwaltung
a)
der Grunclsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b)
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
c)
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsforderungsgesetz,
d)
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsforderungsgesetz
und
e)
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz
zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der
Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den
Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht;
2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zurAbwehr einer
erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und
3
den Verfassungsschutzbehörden der Länder. soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung
erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den
Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur
Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den
Kreditinstituten die in § 93b Absatz I bezeichneten Daten abzurufen, wenn
l.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht. eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht
nachkommt oder
2.
bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft
angegeben sind. eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die
Vermögensauskunft verlangt wird, voraussrchtlich nicht zu erwarten ist.
Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt fiir Steuern hinsichtlich
der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer
nach § 139b. nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Ende Zitat:
Keines der vorstehende n Kriterien ist auf die Vollstreckung wegen angeblicher Beitragsschulden
des angeblichen Gläubigers, wie er im Rubrum des angeblichen selbttituliertem angeblichen
vollstreckbaren Titels der dem Obergerichtsvollzichers Michael Rehwagen vorliegt, anwendbar.
Zitat aus meinem Schreiben Hof, 15 März 2018
DasVorgehen des Obergerichtsvollziehers Michael Rehwagen stellt nach §339 eine
Rechtsbeugung dar.
Ein Richter. ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung
oder Entscheidung einer Rechtsäche zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer
Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren bestraft.
Eine rechtsgültige Titulierung für sein Vorgehen hat der Obergerichtsvollzieher Michael
Rehwagen nicht vorgelegt. Eine Anstalt des offentlichen Rechts kann keine Selbsttitulierung
vornehmen siehe dazu Beschluss vom 18. Dezember 2012, 1 BvL 8/11 13/bvs13
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html
Nach dem allgcrneinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist die Selbsttitulierung
unvereinbar.
Der öffentlich rcchtliche Rundlunk steht mit Sky imWettbewerb. Sky muss seine
Forderungen mittels Klage vor den Gerichten titulieren lassen.
Ende Zitat
Der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen ist Beamter im Sinne des Beamtengesetzes und hat
die dort festgelegten Bestimmungell zu beachten. auch dann, wenn er nach der neuen
Gerichtsvollzieherordnung selbststandig handelt und nicht mehr in die Justizbehörde wie ein
Beamter eingebunden ist.
Zitat AO 93b
Abgabenordnung (AO)
§ 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
(1)Kreditinstitute haben die nach §24c Abs.l des Kreditwesengesetzes zuführendeDatei
auch fur Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen.
(1a) Kreditinstute haben für Kontenabrufersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich zu
den in §24c Absatz l des Krcclitwesengesetzes bezeichneten Daten für jeden Vertügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des
Geldwäschegesctzes auch die Adressen sowie die in §l54 Absatz 2a bezeichneten Daten zu
speichern.§154 Absatz 2d und Artikel 97 §26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bleiben unberührt.
- Das Bundeszentralamt fur Steuem darf in den Fällen des § 93 Absatz 7 und 8 auf
Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelnc Daten aus den nach denAbsätzen 1 und 1a zu
ftihrenden Datcisy.stemen im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden
übermittelp. Die Identifikationsnummer nach § 139b eines Verfügungsberechtigten oder
eines wirtschal’tlich Berechtigten darf das Bundeszentralamt für Steuern nur Finanzbehörden
mitteilen.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt
der Ersuchende.
(4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Fußnote
(+++ § 93b: Zttr Anwendung vg1. Art.97 § 26 AOEG 1977 +++)
Ende Zitat
Nichts vom Vorstehenden ist auf den Rundfunkbeitrag bezogen. Deshalb auch nicht
anwendbar.
Zitat
https://www. verk uendung-bayem.de/jmblijahrgang:2010/heftnLimmer:3/seitc.26ldoc:l/ansicht:druck
2003.4-J
Verwaltungsanordnung zur EDV- Unterstützun g für die Bürotätigkeit
der Gerichtsvolllzieher
Bekanntmachutrg des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und tür Verbraucherschutz
vom 1 6. Marz 2010 Az.: 151IJ – VI – 810/94
Vorbemerkurtg:
über die Einführung von EDV-Technik in seinem Büro. insbesondere den Einsatz von DV-programmen für Gerichtsvollzieher, entscheidet gemäß § 45 Gerichtsvollzieherordnung
GVO der einzelne Gerichtsvollzieher. Er ist für die ordnungsgemäße Abwicklung seiner
Geschäfte durch beim Einsatz eines EDV-Programms verantwortlich.
So eine Anordnung ist für Beamte, die in die Justizverwaltung eingebunden sind, unüblich.
Ein weiteres Zeichen für die Tätiglieit als Nichtbeamter.
Oberlandesgcricht München, Beschluss vom 05.02.2013
– 9 VA 17ll2
Keine Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren für Gerichtsvollzieher
Gerichtsvollzieher weder selbst eine „Behörde“ im Sinne
der genannten Vorschrift, noch „Teil einer Behörde“
Einem Gerichtsvollzieher ist die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren
zu versagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München.
Auch die bayerischen Gerichtsvollzieher wollen von den Segnungen des Computerzeitalters
profitieren. Ein Hauptgerichtsvollzieher mit Dienstsitz in Ingolstadt beantragte deshalb die
Zulassung zum sogenanxten uneingeschränkten Abrufverfahren nach
§ 133 Abs. 2 Satz .2 Grundbuchordnung. Ohne große Mühen, ohne zeitliche Verzögerung
und ohne vorherige EinzelfallprüIung durch das Grundbuchamt lassen sich auf diese Weise
nämlich mitleis Oniine-Datentansfer Informationen beschaffen, auf die auch
Gerichtsvollzieher gerne zurückgreifen.
Gerichtsvollzieher wehrt sich gegen Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids
Dem musste das Oberlandesgericht München nun aber einen Riegel vorschieben. Nachdem
schon zuvor der Freistaat Bayern, der die Zulassungsstelle für das automatisierte
Grundbuchabrufverfahren bei der Gemeinsamen lT-Stelle der bayerischen Justiz eingerichtet
hat, den Antrag mit Bescheid vom 18.9.2012 zurückgewiesen hatte, unterlag der wackere
Gerichtsvollzieher nun auch vor dem Oberlandesgericht München, an das er sich mit dem
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmaßigkeit des Ablehnungsbescheides
gewandt hatte.
Gerichtsvollzieher kein Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts im Sinne der
Vorschrift
Das Oberlandesgericht München hielt den Antrag für unbegründet. Zurecht sei die
Zulassungsstcllc davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nicht die Möglichkeit
eröffnet, Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen. Diese
Regelung enthalte eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen
Institutionen. Bei denen dies möglich ist. Die Auffassung des Antragstellers, er sei als
Beamter und Angehöriger des Amtsgerichis Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts
im Sinne der genannten Vorschrift, treffe nicht zu.
Sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seinerTätigkeit nicht gegeben
Der Begriff „Gericht“ in § 133 Abs. 2 Satz.2 GBO sei im funktionellen Sinne zu verstehen.
Nur den sachlich unabhängigen Justizorganen, die im Rahmen einer ihnen vom Gesetz
zugewiesenen Befugnis tätig werden. könne die Genehmigung zum uneingeschränkten
Grundbuchabnrufverfahren erteilt werden. Die sachliche Unabhängigkeit des
Gerichtsvollzicircrs bei seiner Tätigkeit sei nicht gegeben. Er handle zwar selbständig und
eigenverantwortllich, aber nicht sachlich unabhängig und unterstehe der Dienstaufsicht des
Amtsgerichtspräsidentcn bzw. Amtsgeriichtsdirektors.
Gerichtsvollizieher treten nach außen nicht als Beamte oderAngehörige des
Amtsgerichts in Erscheinung
Ein Gerichtsvollzieher sei weder selbst eine „Behörde“ im Sinne der genannten
Vorschriflt, noch „‚Teil einer Behörde“. Gerichtsvollzieher seien auch in die Organisation der
Amtsgerichte nicht wie andele Beamtc eingebunden. Abgesehen von den Ihnen
eingeräumten bcsonderen Befugnissen. wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in Grundrechte,
würden Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines Amtsgerichts
in Erscheinuns treten. Die Stellung eines Gerichtsvollziehers unterscheide sich auch deutlich
von der eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamts.
Zulassung steht dem Willen des Gesetzgebers entgegen
Die Zulassung der Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren
könnte zwar. wie es das Oberlandesgericht in seinem Beschluss ausdrücklich festgestellt hat,
sinnvoll sein (!) doch stehe dem der zu beachtende Wille des Gesetzgebers entgegen.
Der Versuch einen Artikel 98a in das Grundgetz einzufügen wurde abgelehnt. Siehe dazu
Anlage 6
https://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/235/23591.html
17. Wahlpperiode
Vorgangstyp:
Gesetzgebung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a)
Initiative:
Baden- Württemberg
Bayern
Berlin
Hessen
Niedersachsen
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Aktueller Stand : Abgelehnt
Archivsignatur: XVIIi/455
GESTA-Oldnungsnummer: C015
Zustimmungsbedürftigkeit: Ja . laut Gesetzesantrag (Drs 44/10)
Wichtige Drucksachen:
BR-Drs 44/10 (Gesetzesantrag)
BR-Drs 17/1468 (Gesetzesentwurf)
BR-Drs 17/131 (Beschlussempfehlung und Bericht)
Plenum:
BR-Sitzung: BR-PIPr 867 . S 52A – 53A
l. Beratung: BT-PIPr 17/168 . S. 19982C – 19988A
- Beratung: BT-PIPr 17/234 . S. 29380B – 29385DSachgebiete:
Recht
Weiteren Sachvortrag, Ergänzungen undI Korrekturen behalte ich mir vor.
Anlage 0 Schreiben Staartsanwaltschaft Hof Az. 263 Js 3979/18
Anlage 1 Beschluss BGH vom 27. April 2017 Az. | ZB 91/16
Anlage 2 Beschluss BGH vom 14. Juni 2017 Az. | ZB 87/16
Anlage 3 Beschluss BGH vom 05. Oktober 2017 Az. | ZB 78/16
Anlage 4 Informationsblatt Rundfunkbeiträge
Anlage 5 Landgericht Tübingen Beschluss v. 3. August 2017
Anlage 6 Expertise zum Gerichtsvollzieher
Anlage 7 Abgabenordnung (AO)
mit freundlichem Gruße
- Rudolf Wöhrle
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Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Staatsanwaltschaft Hof
Berliner Platz 1
- 95030 Hof
Hof, 15 März 2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
als in meinen Rechten Verletzter Rudolf Wöhrle, Bismarckstraße 17, 95028 Hof geb. 17.04. 1938
erstatte Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen den Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen 95030 Hof Kulmbacher Straße 16
wegen
Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG
vorsätzlich begangener Rechtsbeugung Strafgesetzbuch § 339
Ich bin der Betroffene dieser Rechtswidrigkeit und andaurnd in meinen Rechten verletzt.
Der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen vollstreckt nach der Zivilprozessordnung offentlich rechtliche Forderungen der Stelle „Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts Beitragsservice 50656 Köln, Az. 268 867 981, 2.11.2017“ die als Gläubigerin bezeichnet wird.
Weder die ZPO noch die AO ist für die Vollstreckung öffentlich rechtlicher Forderungen anwendbar.
Begründung.
Abschnitt 1 Gerichte Titel 1
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Gerichtsverfassungsgesetz
§ 13
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder
die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von
Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Da die Rechtsverletzungen das Grundgesetz verletzt sind Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte nicht zuständig.
Die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes
Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG eröffnet jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechen verletzt ist, den Rechtsweg. Für das Rechtsstaatsprinzip ist diese Bestimmung von grundlegender Bedeutung, leistet sie doch Gewähr dafür, dass materiell-rechtlich begründete subjektive Rechte gegen die öffentliche Gewalt überhaupt erst durchsetzbar werden (sog. wehrfähige Rechte). Ohne die Rechtsweggarantie existierten die materiell-rechtlich begründeten subjektiven Rechte gegen die öffentliche Gewalt nur auf dem Papier, wären also ein stumpfes Schwert gegen die öffentliche Gewalt. Besondere Bedeutung hat die Rechtsweggarantie daher im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung des Prozessrechts (z.B. ZPO, StPO, VwGO, ArbGG, GVG etc.). Diese Bestimmungen sind so auszulegen und anzuwenden, dass die materiell-rechtlich gewährten subjektiven Rechte in den gerichtlichen Verfahren tatsächlich zur Geltung kommen.
Der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen bedient sich dabei des in der Anlage 1 aufgeführten Kontenabrufersuchens nach §§ 93, 93b Abgabenordnung(AO). Dies stellt eine Überschreitung seiner Bevollmächtigung dar, denn die Abgabenordnung ist ausschließlich für Steuern und Steuererstattungen anwendbar. Siehe dazu § 93b,3. Er wendet daher wissend und vorsätzlich ein falsches Gesetz an. Gemäß einhelliger Rechtssprechung der Verwaltungsdgerichte ist der Rundfunkbeitrag keine Steuer.
Das Vorgehen des Obergerichtsvollziehers Michael Rehwagen stellt nach § 339 eine Rechtsbeugung dar.
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Eine rechtsgültige Titulierung für sein Vorgehen hat der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen nicht vorgelegt. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann keine Selbsttitulierung vornehmen, Siehe dazu Beschluss vom 18. Dezember 2012, 1 BvL 8/11 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html
Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist die Selbsttitulierung unvereinbar.
Der öffentlich rechtliche Rundfunk steht mit Sky im Wettbewerb. Sky muss seine Forderungen mittels Klage vor den Gerichten titulieren lassen.
der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen iat Beamter im Sinne des Beamtengesetzes und hat die dort festgelegten Bestimmungen zu beachten.
Um Mitteilung des Aktenzeichens wird gebeten,
Anlage 1 Kopie der Zwangsvollstreckungssache
mit freundlichem Gruße
- Rudolf Wöhrle