Zurückweisung w.n.R.

Rudolf Wöhrle

Bismarckstraße l7

95028 Hof

Staatsanwaltschaft Hof

Berliner Platz I

. 95030 Hof

Hof, 19. April 2018

A2.263 Js 3979118 Ermittlungsverfahren gegen Michael Rehwagen wegen Rechtsbeugung.sowie

Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte Art.2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG Ihr Schreiben vom

16.4.2018

Sehr geehrte Herr Robert Steiniger,

um auf den gleichen Wissensstand – den Sie besitzen – zu kommen, beantrage ich Akteneinsicht in die Akte 3 DRII 1690/17 sowie in die Erm,ittlungsakte Az. 263 Js 3979/18.

Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen die Unzulänglichkeit Ihrer Entscheidung vor Augen

führen. Eine Anmerkung sei erlaubt, Sie sind Staatsanwalt und kein Richter. Zudem sind Sie auch

Beamter und haben betimmte Pflichten. Das Beamtenmagazin führt unter Anderem dazu aus:

Aus dem Vorgenannten und den nachfolgenden Ausführungen ist lhr Schreiben

zurückzuweisen. Einer Beschwerde bedarf es nicht. Mit gleichem Schriftsatz fordere ich Ihren

Vorgesetzten auf, die Strafanzeige und den Strafantrag einem Staatsanwalt zu übertragen.

https://www.beamten-magazin.de/pflichten:des:beamten_beamten_magazin

[…]

So wird etwa aus der Treuepflicht die Verpflichtung abgeleitet, dass Beamte

– zu ,,steter Dienstleistung“ bereit sein müssen,

– sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen

und für deren Erhaltung aktiv eintreten,

[…]

Das Landgericht Tübingen hat die Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur

Vorabenscheidung vorgelegt. Siehe dazu Anlage 5.

Zitataus meinem Schreiben Hof, 15 März 2018

als in meinen Rechten Verletzter Rudolf Wöhrle, Bismarckstraße 17,95028 Hof geb. 17 .04.1938

erstatte Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen den Obergerichtsvollzieher Michael

Rehwagen 95030 Hof Kulmbacher Straße 16

wegen

Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte Art.2 Abs. 1 GG, Art.1Abs. 1 GG

vorsätzlich begangener Rechtsbeugung Strafgesetzbuch § 339

Ich bin der Betroffene dieser Rechtswidrigkeit und andaumd in meinen Rechten verletzt.

Der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen vollstreckt nach der Zivilprozessordnung

öffentlich rechtliche Forderungen der Stelle,, Bayerischer RundfunkAnstalt des öffentlichen

Rechts Beitragsservice 50656 Köln, Az. 268 867 981,2.11.2077“ die als Gläubigerin

bezeichnet wird.

Weder die ZPO noch die AO ist für die Vollstreckung öffentlich rechtlicher Forderungen

anwendbar.

Ihre zum Sachverhalt angeführten Gründe sind nicht der Sache dienlich. Der von Ihnen angeführte

Beschluss des BGH vom 14. Juni 2017 verweist die Streitsache zurück an das Beschwerdegericht.

Der von Ihnen angeführte Beschluss des BGH vom 5. Oktober 2017 verweist die Streitsache

zurück an das Beschwerdegericht.

Siehe dazu Anlage 2 dieses Schriftsatzes, der in Kopie beigefügt ist.

Eine Begründung fur die Zulässigkeit der Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte Art.2 Abs. I

GG, Art. 1 Abs. I GG haben Sie nicht angeführt.

Zitat aus meinem Schreiben Hof, 15. März 2018

Begründung.

Abschnitt I Gerichte Titel I

Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung

bestimmt.

Gerichtsverfassungsgesetz

§ 13

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die

Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen)

sowie die Strafsachen, fiir die nicht entweder

die Zuständigkcit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder

auf Grund von

Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Da die Rechtsverletzungen das Grundgesetz verletzt sind Verwaltungsbehörden oder

Verwaltungsgerichte nicht zuständig.

Die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes

Art. 1 9 Abs. 4 S. I GG eröffnet jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen

Rechen verletzt ist, den Rechtsweg. Für das Rechtsstaatsprinzip ist diese

Bestimnung von grundlegender Bedeutung, leistet sie doch Gewähr dafiir, dass

materiell-rechtlich begründete subjektive Rechte gegen die öffentliche Gewalt

überhaupt erst durchsetzbar werden (sog. wehrfähige Rechte). Ohne die

Rechtsweggarantie existierten die materiell-rechtlich begründeten subjektiven Rechte

gegen die öffentliche Gewalt nur auf dem Papier, wären also ein stumpfes Schwert

gegen dic öffentliche Gewalt. Besondere Bedeutung hat die Rechtsweggarantie daher

im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung des Prozessrechts (z..B.

ZPO, Stl’O, VwGO, ArbGG, GVG etc.). Diese Bestimmungen sind so auszulegen

und anzuwenden, dass die materiell-rechtlich gewährten subjektiven Rechte in den

gerichtlichen Verfahren tatsächlich zur Geltung kommen.

Ende Zitat

Ihrem im Betreff angeführten Schreiben kann ich keine Gründe entnehmen, die die Tätigkeit des

Obergerichtsvollziehers Michael Rehwagen der Zivllprozessordnung zuweist. Der Streit ist eine

öffentlich rechtliche Streitsache verfässungsrechtlioher Art und ist wegen des nicht begehbaren

Weges zu den Verwaltungsgerichten den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Bleibt aber nach wie

vor eine öffentlich rechtliche Streitsache verfassungsrechtlicher Art.

Weiterhin bestreite ich, dass der Gerichtsvollzieher hoheitlich handeln darf. Stichpunkte

Neue Gerichtsvollzicherordnung 2012 und Zuwendung von Teilen des Erlöses an einen

Beamten.“

Zitat:aus Abgabenordnung § 93

,,,)

der Steuerpflichtige zustimmt.

In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das

Bundeszentraianrt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den

nach § 93b Absatz I und 1a zu fiihrenden Dateien abzurufen; in den Fällen des Satzes 1

Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an

den Steuerpflichtiuen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Das Buncleszentralamt für Steuem erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz

1 bezeichneten Daten

l.

den für die Verwaltung

a)

der Grunclsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

b)

der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

c)

der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsforderungsgesetz,

d)

der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsforderungsgesetz

und

e)

des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz

zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der

Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den

Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht;

2.

den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zurAbwehr einer

erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und

3

den Verfassungsschutzbehörden der Länder. soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung

erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den

Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur

Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den

Kreditinstituten die in § 93b Absatz I bezeichneten Daten abzurufen, wenn

l.

der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht. eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht

nachkommt oder

2.

bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft

angegeben sind. eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die

Vermögensauskunft verlangt wird, voraussrchtlich nicht zu erwarten ist.

Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt fiir Steuern hinsichtlich

der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer

nach § 139b. nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

Ende Zitat:

Keines der vorstehende n Kriterien ist auf die Vollstreckung wegen angeblicher Beitragsschulden

des angeblichen Gläubigers, wie er im Rubrum des angeblichen selbttituliertem angeblichen

vollstreckbaren Titels der dem Obergerichtsvollzichers Michael Rehwagen vorliegt, anwendbar.

Zitat aus meinem Schreiben Hof, 15 März 2018

DasVorgehen des Obergerichtsvollziehers Michael Rehwagen stellt nach §339 eine

Rechtsbeugung dar.

Ein Richter. ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung

oder Entscheidung einer Rechtsäche zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer

Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf

Jahren bestraft.

Eine rechtsgültige Titulierung für sein Vorgehen hat der Obergerichtsvollzieher Michael

Rehwagen nicht vorgelegt. Eine Anstalt des offentlichen Rechts kann keine Selbsttitulierung

vornehmen siehe dazu Beschluss vom 18. Dezember 2012, 1 BvL 8/11 13/bvs13

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html

Nach dem allgcrneinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist die Selbsttitulierung

unvereinbar.

Der öffentlich rcchtliche Rundlunk steht mit Sky imWettbewerb. Sky muss seine

Forderungen mittels Klage vor den Gerichten titulieren lassen.

Ende Zitat

Der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen ist Beamter im Sinne des Beamtengesetzes und hat

die dort festgelegten Bestimmungell zu beachten. auch dann, wenn er nach der neuen

Gerichtsvollzieherordnung selbststandig handelt und nicht mehr in die Justizbehörde wie ein

Beamter eingebunden ist.

Zitat AO 93b

Abgabenordnung (AO)

§ 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

(1)Kreditinstitute haben die nach §24c Abs.l des Kreditwesengesetzes zuführendeDatei

auch fur Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen.

(1a) Kreditinstute haben für Kontenabrufersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich zu

den in §24c Absatz l des Krcclitwesengesetzes bezeichneten Daten für jeden Vertügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des

Geldwäschegesctzes auch die Adressen sowie die in §l54 Absatz 2a bezeichneten Daten zu

speichern.§154 Absatz 2d und Artikel 97 §26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des

Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bleiben unberührt.

  1. Das Bundeszentralamt fur Steuem darf in den Fällen des § 93 Absatz 7 und 8 auf

Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelnc Daten aus den nach denAbsätzen 1 und 1a zu

ftihrenden Datcisy.stemen im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden

übermittelp. Die Identifikationsnummer nach § 139b eines Verfügungsberechtigten oder

eines wirtschal’tlich Berechtigten darf das Bundeszentralamt für Steuern nur Finanzbehörden

mitteilen.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt

der Ersuchende.

(4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

Fußnote

(+++ § 93b: Zttr Anwendung vg1. Art.97 § 26 AOEG 1977 +++)

Ende Zitat

Nichts vom Vorstehenden ist auf den Rundfunkbeitrag bezogen. Deshalb auch nicht

anwendbar.

Zitat

https://www. verk uendung-bayem.de/jmblijahrgang:2010/heftnLimmer:3/seitc.26ldoc:l/ansicht:druck

2003.4-J

Verwaltungsanordnung zur EDV- Unterstützun g für die Bürotätigkeit

der Gerichtsvolllzieher

Bekanntmachutrg des Bayerischen Staatsministeriums

der Justiz und tür Verbraucherschutz

vom 1 6. Marz 2010 Az.: 151IJ – VI – 810/94

Vorbemerkurtg:

über die Einführung von EDV-Technik in seinem Büro. insbesondere den Einsatz von DV-programmen für Gerichtsvollzieher, entscheidet gemäß § 45 Gerichtsvollzieherordnung

GVO der einzelne Gerichtsvollzieher. Er ist für die ordnungsgemäße Abwicklung seiner

Geschäfte durch beim Einsatz eines EDV-Programms verantwortlich.

So eine Anordnung ist für Beamte, die in die Justizverwaltung eingebunden sind, unüblich.

Ein weiteres Zeichen für die Tätiglieit als Nichtbeamter.

Oberlandesgcricht München, Beschluss vom 05.02.2013

– 9 VA 17ll2

Keine Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren für Gerichtsvollzieher

Gerichtsvollzieher weder selbst eine „Behörde“ im Sinne

der genannten Vorschrift, noch „Teil einer Behörde“

Einem Gerichtsvollzieher ist die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren

zu versagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München.

Auch die bayerischen Gerichtsvollzieher wollen von den Segnungen des Computerzeitalters

profitieren. Ein Hauptgerichtsvollzieher mit Dienstsitz in Ingolstadt beantragte deshalb die

Zulassung zum sogenanxten uneingeschränkten Abrufverfahren nach

§ 133 Abs. 2 Satz .2 Grundbuchordnung. Ohne große Mühen, ohne zeitliche Verzögerung

und ohne vorherige EinzelfallprüIung durch das Grundbuchamt lassen sich auf diese Weise

nämlich mitleis Oniine-Datentansfer Informationen beschaffen, auf die auch

Gerichtsvollzieher gerne zurückgreifen.

Gerichtsvollzieher wehrt sich gegen Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids

Dem musste das Oberlandesgericht München nun aber einen Riegel vorschieben. Nachdem

schon zuvor der Freistaat Bayern, der die Zulassungsstelle für das automatisierte

Grundbuchabrufverfahren bei der Gemeinsamen lT-Stelle der bayerischen Justiz eingerichtet

hat, den Antrag mit Bescheid vom 18.9.2012 zurückgewiesen hatte, unterlag der wackere

Gerichtsvollzieher nun auch vor dem Oberlandesgericht München, an das er sich mit dem

Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmaßigkeit des Ablehnungsbescheides

gewandt hatte.

Gerichtsvollzieher kein Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts im Sinne der

Vorschrift

Das Oberlandesgericht München hielt den Antrag für unbegründet. Zurecht sei die

Zulassungsstcllc davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nicht die Möglichkeit

eröffnet, Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen. Diese

Regelung enthalte eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen

Institutionen. Bei denen dies möglich ist. Die Auffassung des Antragstellers, er sei als

Beamter und Angehöriger des Amtsgerichis Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts

im Sinne der genannten Vorschrift, treffe nicht zu.

Sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seinerTätigkeit nicht gegeben

Der Begriff „Gericht“ in § 133 Abs. 2 Satz.2 GBO sei im funktionellen Sinne zu verstehen.

Nur den sachlich unabhängigen Justizorganen, die im Rahmen einer ihnen vom Gesetz

zugewiesenen Befugnis tätig werden. könne die Genehmigung zum uneingeschränkten

Grundbuchabnrufverfahren erteilt werden. Die sachliche Unabhängigkeit des

Gerichtsvollzicircrs bei seiner Tätigkeit sei nicht gegeben. Er handle zwar selbständig und

eigenverantwortllich, aber nicht sachlich unabhängig und unterstehe der Dienstaufsicht des

Amtsgerichtspräsidentcn bzw. Amtsgeriichtsdirektors.

Gerichtsvollizieher treten nach außen nicht als Beamte oderAngehörige des

Amtsgerichts in Erscheinung

Ein Gerichtsvollzieher sei weder selbst eine „Behörde“ im Sinne der genannten

Vorschriflt, noch „‚Teil einer Behörde“. Gerichtsvollzieher seien auch in die Organisation der

Amtsgerichte nicht wie andele Beamtc eingebunden. Abgesehen von den Ihnen

eingeräumten bcsonderen Befugnissen. wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in Grundrechte,

würden Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines Amtsgerichts

in Erscheinuns treten. Die Stellung eines Gerichtsvollziehers unterscheide sich auch deutlich

von der eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamts.

Zulassung steht dem Willen des Gesetzgebers entgegen

Die Zulassung der Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren

könnte zwar. wie es das Oberlandesgericht in seinem Beschluss ausdrücklich festgestellt hat,

sinnvoll sein (!) doch stehe dem der zu beachtende Wille des Gesetzgebers entgegen.

Der Versuch einen Artikel 98a in das Grundgetz einzufügen wurde abgelehnt. Siehe dazu

Anlage 6

https://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/235/23591.html

17. Wahlpperiode

Vorgangstyp:

Gesetzgebung

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a)

Initiative:

Baden- Württemberg

Bayern

Berlin

Hessen

Niedersachsen

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Aktueller Stand : Abgelehnt

Archivsignatur: XVIIi/455

GESTA-Oldnungsnummer: C015

Zustimmungsbedürftigkeit: Ja . laut Gesetzesantrag (Drs 44/10)

Wichtige Drucksachen:

BR-Drs 44/10 (Gesetzesantrag)

BR-Drs 17/1468 (Gesetzesentwurf)

BR-Drs 17/131 (Beschlussempfehlung und Bericht)

Plenum:

BR-Sitzung: BR-PIPr 867 . S 52A – 53A

l. Beratung: BT-PIPr 17/168 . S. 19982C – 19988A

  1. Beratung: BT-PIPr 17/234 . S. 29380B – 29385DSachgebiete:

Recht

Weiteren Sachvortrag, Ergänzungen undI Korrekturen behalte ich mir vor.

Anlage 0 Schreiben Staartsanwaltschaft Hof Az. 263 Js 3979/18

Anlage 1 Beschluss BGH vom 27. April 2017 Az. | ZB 91/16

Anlage 2 Beschluss BGH vom 14. Juni 2017 Az. | ZB 87/16

Anlage 3 Beschluss BGH vom 05. Oktober 2017 Az. | ZB 78/16

Anlage 4 Informationsblatt Rundfunkbeiträge

Anlage 5 Landgericht Tübingen Beschluss v. 3. August 2017

Anlage 6 Expertise zum Gerichtsvollzieher

Anlage 7 Abgabenordnung (AO)

mit freundlichem Gruße

Rudolf Wöhrle
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Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Staatsanwaltschaft Hof

Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 15 März 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

als in meinen Rechten Verletzter Rudolf Wöhrle, Bismarckstraße 17, 95028 Hof geb. 17.04. 1938

erstatte Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen den Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen 95030 Hof Kulmbacher Straße 16

wegen

Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

vorsätzlich begangener Rechtsbeugung Strafgesetzbuch § 339

Ich bin der Betroffene dieser Rechtswidrigkeit und andaurnd in meinen Rechten verletzt.

Der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen vollstreckt nach der Zivilprozessordnung offentlich rechtliche Forderungen der Stelle „Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts Beitragsservice 50656 Köln, Az. 268 867 981, 2.11.2017“ die als Gläubigerin bezeichnet wird.

Weder die ZPO noch die AO ist für die Vollstreckung öffentlich rechtlicher Forderungen anwendbar.

Begründung.

Abschnitt 1 Gerichte Titel 1

Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Gerichtsverfassungsgesetz

§ 13

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder

die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von

Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Da die Rechtsverletzungen das Grundgesetz verletzt sind Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte nicht zuständig.

Die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes

Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG eröffnet jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechen verletzt ist, den Rechtsweg. Für das Rechtsstaatsprinzip ist diese Bestimmung von grundlegender Bedeutung, leistet sie doch Gewähr dafür, dass materiell-rechtlich begründete subjektive Rechte gegen die öffentliche Gewalt überhaupt erst durchsetzbar werden (sog. wehrfähige Rechte). Ohne die Rechtsweggarantie existierten die materiell-rechtlich begründeten subjektiven Rechte gegen die öffentliche Gewalt nur auf dem Papier, wären also ein stumpfes Schwert gegen die öffentliche Gewalt. Besondere Bedeutung hat die Rechtsweggarantie daher im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung des Prozessrechts (z.B. ZPO, StPO, VwGO, ArbGG, GVG etc.). Diese Bestimmungen sind so auszulegen und anzuwenden, dass die materiell-rechtlich gewährten subjektiven Rechte in den gerichtlichen Verfahren tatsächlich zur Geltung kommen.

Der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen bedient sich dabei des in der Anlage 1 aufgeführten Kontenabrufersuchens nach §§ 93, 93b Abgabenordnung(AO). Dies stellt eine Überschreitung seiner Bevollmächtigung dar, denn die Abgabenordnung ist ausschließlich für Steuern und Steuererstattungen anwendbar. Siehe dazu § 93b,3. Er wendet daher wissend und vorsätzlich ein falsches Gesetz an. Gemäß einhelliger Rechtssprechung der Verwaltungsdgerichte ist der Rundfunkbeitrag keine Steuer.

Das Vorgehen des Obergerichtsvollziehers Michael Rehwagen stellt nach § 339 eine Rechtsbeugung dar.

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Eine rechtsgültige Titulierung für sein Vorgehen hat der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen nicht vorgelegt. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann keine Selbsttitulierung vornehmen, Siehe dazu Beschluss vom 18. Dezember 2012, 1 BvL 8/11 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html

Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist die Selbsttitulierung unvereinbar.

Der öffentlich rechtliche Rundfunk steht mit Sky im Wettbewerb. Sky muss seine Forderungen mittels Klage vor den Gerichten titulieren lassen.

der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen iat Beamter im Sinne des Beamtengesetzes und hat die dort festgelegten Bestimmungen zu beachten.

Um Mitteilung des Aktenzeichens wird gebeten,

Anlage 1 Kopie der Zwangsvollstreckungssache

mit freundlichem Gruße

Rudolf Wöhrle

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Zwangsabzocke NEIN