Vorabinformation 22.03.2018

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Bayerische Staatsregierung

Staatskanzlei

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80535 München

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Datum 22.3.2018

Subjekt – Gesetzgebungsverfahren Staatsverträge

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Landtagsamt hat auf meine Anfrage vom 19. Dezember 2017, 12.1.2018 und 23.1. 2018 über die Vorabinformation des Landtages bezüglich des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages nicht vollständig antworten können. Das Zeichen der Zentralen Informationsstelle ZI-E3100-0249 Datum 18. Januar 2018 und 8. Februar 2018..

Aus den mir bisher vorliegenden Informationen – das sind Dokumente, die von Ihrer Zentralen Informationsstelle zur Verfügung gestellt wurden und den Informationen aus dem Internet entnehme ich folgenden Sachverhalt.

Zitat:

Staatsminister Siegfried Schneider

(Staatskanzlei)

:

Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzt einen Schlusspunkt hinter einen langen Diskussions- und Reformprozess. Seit nahezu 15 Jahren wird über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diskutiert. Die Ministerpräsidenten haben im Jahr 2006 einen konkreten Auftrag an die Rundfunkkommission formuliert. Die Bearbeitung dieses Auftrags hat einen Endpunkt erreicht und steht in den einzelnen Landesparlamenten zur Diskussion und zur Beschlussfassung.

Wir haben auch ein Gutachten erstellen lassen. Professor Kirchhof hat die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Typisierung bestätigt. Diese Typisierung vereinfacht den Beitragseinzug, ermög-

licht die Reduzierung der Kontrolle und sichert den notwendigen Ertrag für die Rundfunkanstalten.

https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/066%20PL%20020211%20ges%20endg%20Kopie.pdf#IDAADY0IB

Mir ist nicht ersichtlich, dass die Mitglieder des Bayerischen Landtages in die Verhandlungen der Ministerpräsidenten involviert gewesen wären.

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
vom 9. Juli 2003 (GVBl S. 676; ber. 2004 S. 589, BayRS 1100-3-I),
zuletzt geändert am 17. Juli 2008 (GVBl S. 575)  der 16.

3. Abschnitt
Staatsverträge

§ 58
Behandlung
1 Staatsverträge  werden  in  zwei  Lesungen  behandelt.
2 Die Vorschriften  der  §§  51  und  52  finden  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  dass  keine  Einzelabstimmungen  stattfinden,  sondern  nur  über  den  Vertrag  insgesamt  abgestimmt  wer-
den kann.

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
(BayLTGeschO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009
(GVBl. S. 420)
BayRS 1100-3-I

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLTGO/true

1. Abschnitt Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags und der Staatsregierung

§ 49

Einbringung

(1) 1Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags können von einzelnen Mitgliedern des Landtags oder von Fraktionen, nicht aber von Ausschüssen eingebracht werden. 2Sie sind von den jeweiligen Initiatorinnen und Initiatoren, Fraktionsvorlagen von den Vorsitzenden, deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern oder den Parlamentarischen Geschäftsführerinnen oder Parlamentarischen Geschäftsführern, zu unterzeichnen. 3Von den Fraktionen hierzu ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ebenfalls zur Unterschrift befugt. 4Sie sind dem Landtagsamt namentlich mitzuteilen.

(2) Gesetzesvorlagen der Staatsregierung sind durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten einzureichen.

(3) 1Alle Gesetzesvorlagen sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen. 2Der Vorlage soll ein Vorblatt vorangestellt werden, in dem die Punkte

Problem
Lösung
Alternativen
Kosten

angesprochen werden. 3Im Anschluss an den Gesetzestext kann dieser allgemein und/oder bezogen auf die einzelnen Bestimmungen begründet werden. 4Neue Gesetze sollen in Artikel (Art.), Änderungsgesetze in Paragrafen (§) gegliedert werden. 5Bei Gesetzesvorlagen, in denen es um Angelegenheiten geht, welche die Gemeinden oder die Gemeindeverbände berühren, sind in dem Punkt „Kosten“ die Kosten, die den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden durch die Ausführung des beabsichtigten Gesetzes voraussichtlich entstehen werden, ausführlich darzustellen.

§ 50

Beratung

1Gesetzesvorlagen werden in zwei Lesungen beraten, wenn nicht eine Dritte Lesung beantragt wird. 2Antragsberechtigt sind der Ältestenrat, eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags.

§ 51

Erste Lesung

(1) 1Die Gesetzesvorlagen, die spätestens am Tag vor dem Versand der Tagesordnung bis 12.00 Uhr eingereicht werden, sind auf die Tagesordnung der Vollversammlung zu setzen und in Erster Lesung zu behandeln. 2Zwischen der Mitteilung der Gesetzesvorlagen an die Mitglieder des Landtags und der Ersten Lesung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Tagen liegen. 3 § 100 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) 1Eine Aussprache findet nur statt, wenn dies von einer Fraktion oder der Staatsregierung bis zum Versand der Tagesordnung beantragt wird; in diesem Fall kann der Gesetzentwurf von Seiten der Staatsregierung oder den Initiatoren aus der Mitte des Landtags bis zu fünf Minuten begründet werden. 2Soweit Gesetzesvorlagen nicht im Ältestenrat behandelt worden sind, kann die beantragte Aussprache nur im Einvernehmen mit den Fraktionen erfolgen; widerspricht eine Fraktion, kann sie erst in der nächsten vom Ältestenrat vorzubereitenden Plenarsitzung erfolgen. 3In der Aussprache werden lediglich die Grundsätze der Vorlage besprochen.

(3) Wird die Gesetzesvorlage nicht abgelehnt, so beschließt die Vollversammlung, welchem federführenden Ausschuss sie zur Weiterbehandlung zuzuweisen ist.

§ 52

Zweite Lesung

(1) 1Die Zweite Lesung beginnt frühestens am dritten Tag nach der abschließenden Beratung des endberatenden Ausschusses. 2Die endgültige Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses muss den Mitgliedern des Landtags spätestens 24 Stunden vor Beginn der Zweiten Lesung in schriftlicher Form zugänglich sein.

(2) Es findet eine allgemeine Aussprache statt, sofern nicht der Landtag oder der Ältestenrat mit Zweidrittelmehrheit auf sie verzichtet.

(3) 1Eine Einzelberatung oder eine Einzelabstimmung über einzelne selbstständige Bestimmungen oder über mehrere selbstständige Bestimmungen gemeinsam findet statt, wenn dies von einem Mitglied des Landtags oder einer Fraktion verlangt wird. 2Im Übrigen finden die §§ 125 und 126 Anwendung. 3Der Antrag muss bis zum Beginn der jeweiligen Sitzung der Vollversammlung gestellt werden. 4Wird kein Antrag auf Einzelabstimmung gestellt, wird zum Abschluss der Zweiten Lesung über alle Teile der Gesetzesvorlage gemeinsam abgestimmt.

(4) 1Sind in der Zweiten Lesung alle wesentlichen Teile einer Gesetzesvorlage abgelehnt worden, so unterbleibt jede weitere Beratung und Abstimmung. 2Die ausdrückliche Feststellung hierüber trifft die Präsidentin oder der Präsident.

§ 53

Dritte Lesung

(1) Eine Dritte Lesung erfolgt auf Grund der Beschlüsse der Zweiten Lesung.

(2) 1Sie schließt sich unmittelbar der Zweiten Lesung an, wenn sachliche Änderungen der Gesetzesvorlage nicht beschlossen sind oder nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags widersprechen. 2Sind in der Zweiten Lesung Änderungen beschlossen worden, so kann die Dritte Lesung erst nach Aushändigung der Beschlüsse der Zweiten Lesung erfolgen, wenn dies eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags verlangen.

(3) 1Sie beginnt mit einer allgemeinen Aussprache, wenn in Zweiter Lesung keine allgemeine Aussprache stattgefunden hat oder eine solche von einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags verlangt wird. 2Eine Einzelberatung oder Einzelabstimmung kann ein Mitglied des Landtags oder eine Fraktion nur zu Bestimmungen verlangen, zu denen in Zweiter Lesung Änderungen beschlossen wurden. 3Wird kein Antrag auf Einzelabstimmung gestellt, wird zum Abschluss der Dritten Lesung über alle Teile der Gesetzesvorlage gemeinsam abgestimmt.

§ 54

Änderungsanträge

(1) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Erster Lesung können nicht beantragt werden.

(2) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Zweiter Lesung können beantragt werden, solange die Beratung eines Gesetzentwurfes noch nicht abgeschlossen ist.

(3) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Dritter Lesung dürfen sich nur auf diejenigen Bestimmungen beziehen, zu denen in Zweiter Lesung Änderungen beschlossen wurden.

(4) 1Anträge auf Wiederherstellung des ursprünglichen Wortlauts der Gesetzesvorlage oder von Teilen der Gesetzesvorlage sind Änderungsanträge. 2Änderungsanträge dürfen bei Gesetzesvorlagen, die eine Änderung bestehender Gesetze zum Inhalt haben, nur zu solchen Einzelvorschriften gestellt werden, die bereits in den Ausschüssen behandelt worden sind.

§ 55

Rückverweisungen

1Der Landtag kann in jedem Zeitpunkt der Lesungen die Vorlage zur weiteren Vorberatung an die Ausschüsse zurückverweisen. 2Dabei ist sicherzustellen, dass sich auch der federführende Ausschuss und der endberatende Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen nochmals mit der Angelegenheit befassen und die Beschlussempfehlung mit Bericht entsprechend ergänzt wird. 3Die wiederholte Zurückverweisung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch einen Änderungsantrag eine Regelung begehrt wird, die im federführenden Ausschuss oder im endberatenden Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen noch nicht erörtert worden ist.

§ 56

Schlussabstimmung

1Nach Beendigung der abschließenden Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung der Gesetzesvorlage abgestimmt (Schlussabstimmung). 2Werden bei der abschließenden Lesung keine Änderungen beschlossen, so erfolgt die Schlussabstimmung unmittelbar. 3Wurden Änderungen vorgenommen, so muss die Schlussabstimmung auf Verlangen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind. 4Soweit es sich um eine Verfassungsänderung handelt, ist die Zweidrittelmehrheit (Art. 75 Abs. 2 BV) nur in der Schlussabstimmung erforderlich.

Diese zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gültige Geschäftsordnung des Bayerischen Landtages wurde nicht eingehalten. Die von mir geforderten Auskünfte

Zitat

Sie schreiben: diese Vorabinformation des Landtages über die Absicht der Staatskanzlei den Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages zu Landesgesetz zu machen, wurde in das elektronische Austauschverfahren „PBG – Verfahren BYBN“ eingestellt.

Ich schrieb: Ich bitte um Übersendung des Wortlautes dieser Vorabinformation welcher in das elektronische Austauschverfahren „PBG – Verfahren BYBN“ eingestellt wurde.

Ich bitte um Nachweis wie und wann der Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages dem Landtag vorgelegt wurde. Laut Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 3./4. September 2003 müsste die Vorlage des Entwurfes des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages mindestens 4 Wochen vor dem 15. Dezember 2010 erfolgt sein.

Ich bitte nun nochmals um Übersendung des Wortlautes dieser Vorabinformation welcher in das elektronische Austauschverfahren „PBG – Verfahren BYBN“ eingestellt wurde.

Ich bitte um Nachweis wie und wann der Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages dem Landtag vorgelegt wurde. Laut Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009
müsste die Vorlage des Entwurfes des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages mindestens 4 Wochen vor dem 15. Dezember 2010 erfolgt sein.

Ich bitte um Übersendeung der Dokumente über die Ansetzung der Beratung des Entwurfes des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages auf die Tagesordnung der Vollversammlung des Landtages.

Laut Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 müsste in der Zeit vor dem 15. Dezember 2010 die 1. und 2. Lesung mit Debatte über die Absicht der Staatsregierung, diesen Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatvertrages zu Landesgesetz zu machen stattgefunden haben. Ich bitte um Nachweis und die Parlamentsprotokolle dieser Debatten.

Bitte informieren Sie mich auch über den Beschluss des Landtages, der Herr Ministerpräsident Horst Seehofer soll diesen Vertrag nun unterzeichnen.

Dafür zuständige Gesetze und Geschäftsordnung

Verfassung des Freistaates Bayern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998
(GVBl. S. 991, 992)
BayRS 100-1-I

Vollzitat nach RedR: Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist.

Beachten Sie bitte auch die Geltung der Verfassung des Freistaates Bayern vor der Änderung vom 11. November 2013.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf?AspxAutoDetectCookieSupport=1

sowie:

(Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz – VerPBG)
Vom 3./4. September 2003
(GVBl S. 670)
BayRS 1100-6-1-S

Vollzitat nach RedR: Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz (VerPBG) vom 3./4. September 2003 (GVBl. S. 670, BayRS 1100-6-1-S), die zuletzt durch Vereinbarung vom 1./6. September 2016 (GVBl. S. 296) geändert worden ist

 

in Kraft ab: 19.10.2016 Fassung: 03.09.2003

 

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerPIG/true

 

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
(BayLTGeschO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009
(GVBl. S. 420)
BayRS 1100-3-I

Ebenfalls informiert möchte ich werden, wenn zu meinen Fragen keine Antworten erteilt werden können und über die rechtlichen Hintergründe dafür.

Für eine zeitnahe Bearbeitung wäre ich Ihnen sehr verbunden.

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Wöhrle

 

Bestätigung der Post, dass der Brief vom Empfänger entgegengenommen wurde.

Zwangsabzocke NEIN