DSGVO Mahnung

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

 

Ulrich Wilhelm Intendant


Bayerischer Rundfunk
Rundfunkplatz 1
80385 München

 

Hof, 12. 1.2020

Subjekt: Datenschutzanfrage gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung.- mein Schreiben vom 9.10.2019 – Ihr Schreiben vom 17. 10. 2018.- mein Schreiben vom 26.10.2019



Mahnung – die 3 Monatsfrist ist nun überschritten.

Aus gegebenem Anlass weise ich sie darauf hin, dass ich keine Kommunikation mit dem inkompetenten und nicht gesetzlich legitimierten Beitragsserviceunternehmen wünsche. Der bayerische Rundfunk unter Ihrer Leitung ist die für meinen Wohnort zuständige Landesrundfunkanstalt.

Die von Ihnen veranlaßte Antwort vom 17. 10. 2018 durch den Beitragsservice ist ungenügend und ist zurückzuweisen.

Sie beziehen sich auf § 8 RBSTV

§ 8
Anzeigepflicht

(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr.7 ist jeweils bis zum 31.März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1.April des jeweiligen Jahres.

(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).

(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

    1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,

    2. Tag der Geburt,

      1. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,

    3. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,

    4. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,

    5. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,

    6. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,

    7. Beitragsnummer,

    8. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,

    9. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,

    10. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und

    11. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.

(5) Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

    1. Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,

    2. der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und

    3. die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.



Im § 8 RBSTV ist nicht geregelt, dass die Daten beim Beitragsservice in Köln gespeichert werden dürfen. Das Vorgehen des Beitragsservice ist rechtsmißbräuchlich und wilkührlich.

Sie beziehen sich auf den im nachfolgenden Abschnitt

Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 17. Mai 2011 dem im Zeitraum vom 15. Dezember 2010 bis 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht.

München, den 7. Juni 2011

bekanntgegebenen Beschluss des Landtages des Freistaates Bayern, welcher nichtig ist aus folgendem Grunde:

Der parlamentarische Weg der Gesetzgebung

Gesetzesinitiative
Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten oder von der Ministerpräsidentin namens der Staatsregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht( Art. 71 Bayerische Verfassung). Alle Gesetzesvorlagen werden bei der
Landtagspräsidentin oder bei dem Landtagspräsidenten eingereicht und dann auf die Tagesordnung der Vollversammlung gesetzt.

Erste Lesung
In der Ersten Lesung in der Vollversammlung werden nur die Grundsätze einer Vorlage besprochen. Änderungsanträge können dabei nicht gestellt werden. Wird die Vorlage nicht abgelehnt, weist die Vollversammlung sie dem federführenden Ausschuss zur Weiterbehandlung zu.

Der Fünfzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wurde nicht auf die Tagesordnung der Vollversammlung gesetzt.

Meine diesbezüglichen Anfragen an den Landtag, die Staatskanzlei und Frau Landtagspräsidentin Barbara Stamm brachten kein Ergebnis. Damit darf ich schließen, der Fünfzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) ist nichtig.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich schlüssig die Rechtswidrigkeit der Speicherung meiner Daten bei dem Beitragsservice in Köln. Es fehlt dazu die Rechtsgrundlage.

Erinnerung

Der guten Ordnung halber möchte ich Sie daran erinnern, dass meine Einschreiben vom 12. Juni 2014, vom 16 Juni 2014 und vom 24. Juni 2014 – wie schon in meinem Schreiben vom 14. Oktober 2014 bemängelt – noch nicht beantwortet wurden. Gleichzeitig möchte ich noch darauf hinweisen, dass eine weitere Antwort auf das Schreiben vom 2..10.2015 an Sie bereits unbeantwortet blieb. . Auch mein Schreiben vom  12.10.2015 wurde nicht beantwortet ebenso nicht die Schreiben vom 15.10.2015, 8.11.2015, 14.12.2015. Auch das Schreiben vom 23.  Dezember 2015 harrt noch auf eine Antwort.
Deshalb ging ich davon aus, dass Sie meinen Einwendungen, gegen Ihr Vorgehen bezüglich der gesetzwidrigen Zwangsabzocke beschönigend “Rundfunkbeitrag” genannt, zustimmen.

Für Ihre Forderungen gibt es keinen Rechtsgrund. Deshalb werde ich auch keinen Cent an Sie bezahlen.

Nur Gesetze dürfen in die Grundrechte eingreifen.

Das wissen Sie zwar selbst, aber mittels der Ihnen im Studium beigebrachten Kenntnisse der eristischen Dialektik gelingt es Ihnen auf die Gesetze zu scheißen.

Die im genannten Antwortschreiben behaupteten Forderungen sind aus den oben angeführten Fakten nichtig, denn es existieren keine rechtmäßigen Verwaltungsakte. Ein Verwaltungsakt, der einem nichtigen Verwaltungsakt folgt ist ex tunc nichtig. Folglich kann ich auch kein Beitragsschuldner sein.

Die von Ihnen vorgenommene rechtswidrige Anstiftung des Gerichtsvollziehers Michael Rehwagen in Hof ist nur deshalb noch nicht gerichtlich geahndet, weil die Justiz in Hof nicht unabhängig urteilen will und deshalb meiner Klage noch nicht stattgegeben hat.

Die Datenschutzanfrage gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung ist damit weiterhin offen!

Eine ergänzende Forderung füge ich noch hinzu.

Welche Daten sammelt der Beitragsservice/LRA zur Beitragsnummer, zu meinem Namen und in der Rundfunkbeitragsdatenbank?
Sind weitere Datenbanken vorhanden?

Wer darf auf welche Datenbank zugreifen?
Wer ist der Verantwortliche für die jeweilige Datenbank?

Wann werden die Daten jeweils gelöscht?

In welcher Datenbank werden die Banktransaktionen gespeichert?

Wann werden diese gelöscht?
Welche Daten werden alle zu den Banktransaktionen gespeichert?

Ich fordere eine rechtssichere Auskunft

Die Löschung meiner rechtswidrig durch Ihr Unternehmen erhobenen Daten sollen Sie nun umgehend veranlassen. Bestätigen sie mir die Löschung umgehend.

Der bereits bei Ihnen vorliegende Schriftwechsel meine Person betreffend ist Bestandteil dieses Schreibens.

mit freundlichen Grüßen




Rudolf Wöhrle

Zwangsabzocke NEIN