Klage gegen Frau Döhla

Rudolf Wöhrle

Bismarckstraße 17
95028 Hof

Staatsanwaltschaft Hof beim Landgericht Hof

z. Hd. Herrn Reiner Laib Behördenleitung

Leitender Oberstaatsanwalt

Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 15. Dez. 2020

Anzeige gegen Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla.

Guten Tag Herr Laib,

Verstoß gegen geltendes Recht und Grundrechteverletzung.

Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla erließ eine strikte Maskenpflicht mittels einer Allgemeinverfügung in Hof – bezeichnet als rote Zone – welche gegen geltendes Recht verstieß-

05.11.2020

Wie die Stadt Hof mitteilte, machte das Inkrafttreten der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum Teil-Lockdown eine Anpassung der eigenen Allgemeinverfügung über die Festlegung der Plätze mit Maskenpflicht in der Saalestadt notwendig. Die Straßenzüge wurden hierbei nicht geändert. Es musste allerdings die Begründung an die aktuelle Rechtslage angepasst werden. Die neue Allgemeinverfügung ist seit dem heutigen 5. November 2020 in Kraft.

Auf folgenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen besteht Maskenpflicht und dort ist der Konsum von Alkohol während der Sperrstunde untersagt (siehe Übersichtskarte):

  • Maxplatz (für die Dauer von Märkten)
  • Kirchplatz (für die Dauer von Märkten)
  • Ludwigstraße ab Einmündung Klosterstraße/Kirchplatz
  • Oberes Tor
  • Oberer Torplatz
  • Poststraße bis Konrad-Adenauer-Platz
  • Altstadt
  • Kreuzsteinstraße (einschließlich Verbindungsweg zur Luitpoldstraße) bis Kreuzung Marienstraße
  • Luitpoldstraße bis Kreuzung Marienstraße
  • Bernhard-Lichtenberg-Platz
  • Sonnenplatz
  • Lorenzstraße (einschließlich Verbindungsweg zur Bismarckstraße) bis Einmündung Biengäßchen

die 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung lässt diese Auslegung der Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla nicht zu. Meine Rüge an Frau Döhla zeigte keine Wirkung. Nach wie vor sind Ordnungsamtsmitarbeiter dabei Bürger ohne Maske zu belästigen.

Die eigene Allgemeinverfügung der Stadt Hof begründete sich auf das IFSG vor Neufassung 18. Nov. 2020 und auf die 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8.11.2020.

8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

§ 2
Mund-Nasen-Bedeckung

Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), gilt:

  1. 1.Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
  2. 2.Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.
  3. 3.Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

§ 24
Weitergehende Maskenpflicht und Alkoholverbot

(1) Es besteht Maskenpflicht

  1. 1.auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind,
  2. 2.auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

(2) Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

(3) Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

  1. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Aus Vorstehendem läßt sich die von Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla erlassene strikte Maskenpflicht rechtsstaatlich nicht ableiten.

Widrigenfalls möge man mir nachweisen, dass Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla sowohl Exektive, Legislative und Judikative in Personalunion verkörpert ist.

Es ergeben sich da Fragen:

Was sind „stark frequentierten öffentlichen Plätzen“

Was sind „Begegnungs- und Verkehrsflächen“?

Was sind “ begründeten Einzelfällen“

Was ist “ infektionsschutzrechtlicher Sicht“

Das gleichermaßen widersprüchliche Handeln der Stadt Hof(Gleichheitsgrundsatz) ergibt sich auch daraus, dass die Baustelle (Hotelneubau) in der roten Zone nicht den gleichen Regelungen unterworfen wurde. Die Arbeiter konnten keinen Abstand von 1,5 Metern einhalten. Die Baustelle wurde nicht eingestellt.

Rudolf Wöhrle

Anlagen:

Kopie Bußgeldbescheid der Stadt Hof vom 5.November 2020

Kopie Schreiben an das Amtsgericht Hof vom 9. Dezember 2020

Kopie Schreiben an Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla vom 11.Dezember 2020

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Die Antwort des Herrn Reiner Laib Behördenleitung war wie so oft bei Behörden, er Herr Reiner Laib Behördenleitung könne nichts Strafbares erkennen, denn ohne Gesetz gäbe es keine Strafe.

Zwangsabzocke NEIN