Amtsgericht Hof

Nun kommt die Androhung der Zwangsvollstreckung. Bin mal gespannt wie weit diese Anstalt des öffentlichen Rechts in der Verletzung  des Grundgesetzes geht.

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Brief an den Intendanten des Bayerischen Rundfunks

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17

95028 Hof

Einschreiben, Rückschein, Persönlich
Herrn Ulrich Wilhelm Intendant persönlich

c/o
Bayerischer Rundfunk
Rundfunkplatz 1
80385 München

Hof, 8.11.2015

Seht geehrter Herr Wilhelm,

Beitragsnummer XXXXXXXX  wird abgelegt unter https://www.zwangsabzocke-nein.de

das von ihnen veranlasste Schreiben des Beitragsservice vom 2. 11. 2015 – „Ankündigung der Zwangsvollstreckung“ meine Person betreffend die angebliche Beitragsschuld, die ich bestreite, habe ich am 7.11.2015 erhalten.
Der guten Ordnung halber möchte ich sie daran erinnern, dass meine Einschreiben vom 12. Juni 2014, vom 16 Juni 2014 und vom 24. Juni 2014 – wie schon in meinem Schreiben vom 14. Oktober 2014 bemängelt – noch nicht beantwortet wurden. Auch das Schreiben vom 22.  Dezember 2014 harrt noch auf eine Antwort. Deshalb ging ich davon aus, dass sie meinen Einwendungen, gegen ihr Vorgehen bezüglich der Zwangsabzocke beschönigend “Rundfunkbeitrag” genannt, zustimmen. Gleichzeitig möchte ich noch darauf hinweisen, dass eine weitere Antwort auf ihr Schreiben vom 30.9.2015 an sie bereits angekommen ist . Auch dieses mein Schreiben vom  12.10.2015 wurde nicht beantwortet.

Sollte ihnen der Schriftwechsel beginnend mit dem Jahr 2013 nicht vorliegen, so können sie diesen im Internet abrufen unter der Webadresse zwangsabzocke-nein.de  .

Bitte beachten sie die einschlägigen Gesetze diesbezüglich:

Szene 1: Sie schicken mir einen Beamten mit dem Auftrag zur Zwangsvollstreckung und der Mensch kann sich als Beamter ausweisen:

Nach den Vorschriften des Beamtenrechts muss der Beamte seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, so muss sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden. Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Beamten) die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde.

Ich werde den Beamten auf seine Pflichten hinweisen und eine Unterschrift verlangen, dass er seinen Verpflichtungen aus den Beamtengesetzen gefolgt ist.

Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Sie müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Bei politischer Betätigung haben sie Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren (§ 60 BBG).

Szene 2: Sie schicken mir einen Gerichtsvollzieher der sich nicht als Beamter ausweisen kann. Erforderliche Voraussetzung lt. Grundgesetz.

Ich werde diesen Menschen auf seine Verfehlungen hinweisen und Anzeige gegen ihn erstatten. Des weiteren werde ich die Polizei bitten, diesen widerrechtlich mich zu bestehlen versuchenden Privatunternehmer festzunehmen.

Nach der verfassungswidrigen Neuregelung wird dem privatisierten Gerichtsvollzieher als selbständigem Freiberufler von einem Vollstreckungsorgan eine Zwangsvollstreckung zugewiesen. Es handelt sich also um eine typische Ersatzvornahme. Die Zwangsvollstreckung unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs ist auf selbständige Freiberufler gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG im Wege der Ersatzvornahme jedoch nicht übertragbar und damit verfassungswidrig.

Entnommen aus dem

Grundrechtepartei Gerichtsvollzieher/

Sie beauftragen das Finanzamt mit der Beitreibung:

Expertise

Alle Justizbehörden des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland wenden die Justizbeitreibungsordnung in der Fassung vom 11.03.1937 auf der Grundlage des Delegationsgesetzes »Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934«, dieses wiederum auf der Grundlage des »Gesetzes zu Behebung der Not von Volk und Reich« vom 24.03.1933 (Ermächtigungsgesetz), dieses wiederum auf der Grundlage der »Verordnung zum Schutz von Volk und Staat« vom 28.02.1933 gemäß Art. 48 WRV (Reichstagsbrandverordnung), an.

entnommen aus:

Grundrechtepartei justizbeitreibungsordnung/

Kurzfassung des Wesentlichen

Thematisieren die öffentlich rechtlichen Medien nicht oft in gar scheinheiliger Weise die Nazis. Sie sollten sich mit ihrer Mediengewalt besser für ordentliche Gesetze einsetzen.

Rudolf Wöhrle

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ARD20151106_0001Der rote Schein hat wieder keinen Verantwortlichen – scheint System zu sein.

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Update 12. November 2015

hab die Bank von diesem unerfreulichen Vorgehen des bayerischen Rundfunks informiert und warte nun auf Rückmeldung von der Bank. Weiter habe ich kein TV-Gerät und auch die übliche Infrastruktur wie Sessel und Couch zum Schlafen vor dem TV-Gerät fehlt in meinem Haushalt.  Immer noch steht mein Angebot im Raum, für ein sparsames Rundfunkangebot eine freiwillige Spende von ca. 5 Euro im Monat zu bezahlen.

Wenn ich denke, dass der Großverdiener Ulrich Wilhelm mit seinem Einkommen jenseits von 300 000+ Euro nicht mehr zu bezahlen braucht,wie ich als Sozialrentner wird mir übel.

Der Spiegel berichtete über Nebenverdienste.

Sein Vorgänger BR-Chef Thomas Gruber bekam 310 000 Euro, zusätzliche Nebenverdienste sind vorhanden gewesen aber nicht auf Anhieb zu finden.

In Deutschland gibt es keine Gleichheit und auch keine Sozialstaatlichkeit. Davon berichtet der öffentlich rechtliche Rundfunk nicht!

So bald die Rückmeldung der Bank angekommen ist, werde ich berichten.

Update 30. November 2015

Nun darf ich meine Einschätzung widergeben.

Ich habe die Sparda Bank bei der ich sowohl Kunde, Miteigentümer und auch Mitgliederwerber bin aufgesucht und konnte den Chef der Zweigstelle sprechen. Er nahm sich Zeit für mich und es folgte ein Gespräch in freundlicher Atmosphäre..

Wir sind die Bank, die ihren Mitgliedern gehört

Dies ist das Credo meiner Bank und das lebt sie auch einschließlich aller Mitarbeiter.

Nach dem ich ihn von dem misslichen Umstand der Drohung der Rundfunkanstalt informierte und ihn bat mich über die Modalitäten einer Zwangsvollstreckung in mein Bankkonto zu informieren – es war ja das erste Mal in meinem nun mehr als 77 jährigen Leben – erklärte er mir, dass die Bank selbstverständlich die gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Beschränkungen die der Bank gesetzlich aufgelegt sind beachtet.

Ich informierte ihn auch, dass ich die Forderung bestritten habe und weiter hin bestreite, weil die Rundfunkanstalt mich in meinen grundgesetzlich verbrieften Rechten verletzt.

Nach diesem Gespräch konnte ich mich verabschieden in der sicheren Gewissheit, dass ich die beste Bank gewählt habe.

Update 11. Dezember 2015

Es kam wieder einmal ein Festsetzungsbescheid. Dieser wiederum ohne Unterschriften unförmlich zugestellt. Der Zugang bei mir war der 11. Dez. 2015, während im Festsetzungsbescheid der 1. Dez. 2015 ausgewiesen wird. Im Rechtsbehelf wurde wiederum auf nicht zuständige Verwaltungsgerichte verwiesen. Das hab ich doch dem Herrn Ulrich Wilhelm Intendant des BR schon geschrieben, dass ich dort keinen gesetzlichen Richter finde.

Der vom Beitragsservice verfasste Festsetzungsbescheid ist aus formellen Gründen nichtig.

Das Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung 04/2013 vom 17.01.2013: »Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar.« Dieser Pressemitteilung liegt zugrunde: Bundesverfassungsgericht, 1. Senat, Beschluß vom 18.12.2012, 1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11.

Eine Strafanzeige wegen Nötigung ist mir schon deshalb verwehrt, weil die nötigende Person aus dem Schreiben nicht hervorgeht. Siehe dazu:

LG Tübingen, Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15

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Jetzt muss ich halt auf den sogenannten Gerichtsvollzieher warten und dann werde ich weiter sehen. Aber einen Brief werde ich dem Ulrich Wilhelm schon noch schicken.

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Meine Erwiderung  14.12.2015

1 Mal an den Beitragsservice m. einfachem Brief

1 Mal an den Intendanten per Einschreiben

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Einschreiben, Rückschein
Herrn Ulrich Wilhelm Intendant
c/o
Bayerischer Rundfunk
Rundfunkplatz 1
80385 München
Hof, 14.12.2015
Seht geehrter Herr Wilhelm,
Beitragsnummer XXXXXXXX  wird abgelegt unter https://www.zwangsabzocke-nein.de
das von ihnen veranlasste Schreiben des Beitragsservice vom 1. 12. 2015 – „Festsetzungsbescheid“ meine Person betreffend die angebliche Beitragsschuld, die ich bestreite, habe ich am 11.12.2015 unförmlich zugestellt ohne Benennung eines Verantwortlichen und ohne Unterschrift erhalten.
Dieses Schreiben ist nichtig. Es weist keinen Verantwortlichen aus, der seinen Wohnsitz im Inland haben muss und der unbeschränkt verklagbar sein muss.
Der guten Ordnung halber möchte ich sie daran erinnern, dass meine Einschreiben vom 12. Juni 2014, vom 16 Juni 2014 und vom 24. Juni 2014 – wie schon in meinem Schreiben vom 14. Oktober 2014 bemängelt – noch nicht beantwortet wurden. Gleichzeitig möchte ich noch darauf hinweisen, dass eine weitere Antwort auf ihr Schreiben vom 30.9.2015 an sie bereits angekommen ist . Auch dieses mein Schreiben vom  12.10.2015 wurde nicht beantwortet. Auch das Schreiben vom 22.  Dezember 2014 harrt noch auf eine Antwort.
Deshalb ging ich davon aus, dass sie meinen Einwendungen, gegen ihr Vorgehen bezüglich der Zwangsabzocke beschönigend “Rundfunkbeitrag” genannt, zustimmen.
Für ihre Forderungen gibt es keinen Rechtsgrund. Deshalb werde ich auch keinen Cent an sie bezahlen.
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Verordnung
zur Übermittlung von Meldedaten
(Meldedatenverordnung – MeldDV)
vom 15. September 2015
§ 35
Datenübermittlungen an den Bayerischen Rundfunk
(1) 1Die Meldebehörden der Haupt- und Nebenwohnung können dem Bayerischen Rundfunk oder der gemeinsamen Verwaltungsstelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258, BayRS 2251-17-S) in der jeweils geltenden Fassung bei einer Anmeldung, Abmeldung oder einem Todesfall folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 5 Zweckbindung der Daten
Auszug: „die Meldepflicht bei bestimmten staatlichen Behörden dienen dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Allgemeinheit.“
Der Meldedatenabgleich für den öffentlich rechtlichen Rundfunk dient nicht „dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Allgemeinheit“..
Der neuen Verordnung gültig ab 1. November 2015 entnehme ich, dass der Meldedatenabgleich durch die Meldebehörde keinen Zwang für die Kommunen bedeutet, diese Meldung abzusetzen. deshalb habe ich auch eine Übermittlungssperre gefordert.
Daraus darf man sicherlich schließen, dass Rundfunk samt deren Verwaltung keine Behörde ist, wie ich meine, hat dies der verordnente Innenminister richtig erkannt.
Daraus folgt wiederum, dass keine Verwaltung diesem obskuren Konstrukt Amtshilfe leisten darf.
Eine Anstalt des öffentlichen Rechts muss durch ein ordentliches Gesetz errichtete juristische Person sein.
Dies trifft auf die Rundfunkanstalten(Rundfunkstaatsvertrag) samt ihrer Verwaltung nicht zu.
Nur Gesetze dürfen in die Grundrechte eingreifen.
Sollte ihnen der Schriftwechsel beginnend mit dem Jahr 2013 nicht vorliegen, so können sie diesen im Internet abrufen unter der Webadresse zwangsabzocke-nein.de  .
Bitte beachten sie die einschlägigen Gesetze diesbezüglich:
Sie beauftragen das Finanzamt mit der Beitreibung:
Expertise
Alle Justizbehörden des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland wenden die Justizbeitreibungsordnung in der Fassung vom 11.03.1937 auf der Grundlage des Delegationsgesetzes »Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934«, dieses wiederum auf der Grundlage des »Gesetzes zu Behebung der Not von Volk und Reich« vom 24.03.1933 (Ermächtigungsgesetz), dieses wiederum auf der Grundlage der »Verordnung zum Schutz von Volk und Staat« vom 28.02.1933 gemäß Art. 48 WRV (Reichstagsbrandverordnung), an.
entnommen aus:
https://rechtsstaatsreport.de/justizbeitreibungsordnung/

Thematisieren die öffentlich rechtlichen Medien nicht oft in gar scheinheiliger Weise die Nazis.
Oder wie wäre es, wenn sie bei sich selbst mit der scheinheilig vielbeschworenen Demokratie anfangen würden.
Sie sollten sich mit ihrer Mediengewalt besser für ordentliche Gesetze einsetzen.
Mit ihrer Rechtsbehelfsbelehrung verweisen sie auf ein nicht zuständiges Gericht. Nicht nur, dass das von ihnen vorgeschlagene Gericht unzuständig ist, noch nicht mal die dort urteilenden Richter sind gemäß dem Grundgesetz der Bundesrepublik im Amt. Da sie es sind, der von mir was will, sie auch keiner Behörde vorstehen, kann ich nur empfehlen, klagen einfach sie.
Rudolf Wöhrle

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Der Rückschein weist wiederum keinen Verantwortlichen aus.

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Ein Gelber Brief

Durch das Privatunternehmen POST zugestellt von einem Unbekannten  veranlasst. Die Herkunft ist auf dem Umschlag weder auf der Vorderseite noch auf der Rückseite feststellbar. Im Fenster ja.

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Ich konnte den Brief nicht schnell genug aufmachen.

VorblattIMG_800Ein Klick auf das Bild macht es größer

Kaum hatte ich ihn auf, beruhigte ich mich schon wieder, denn es wird der Brief an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet – ich vermute einen Erpressungsversuch. Ich werde natürlich nicht an ein Bankkonto bezahlen, das mir da untergejubelt werden soll.

Aber schön der Reihe nach, erst mal stelle ich alle Schriftstücke anonymisiert hier ein.

Blatt 1 Zwangsvollstreckungssache ein Wappen verwendend vermutlich ein behördliches Schreiben vortäuschen wollend. Was steckt denn dahinter? Egal, das soll der Herr Staatsanwalt herausfinden.

BlattIMG0000_800Ein Klick auf das Bild macht es größer

Die Rückseite enthält viel angsteinflößen wollendes BLA BLA.

Hier die Rückseite

Blatt01_800Ein Klick auf das Bild macht es größer

Das Schreiben enthält keine Hinweise auf den wahren Urheber.  Es fehlt die mit nasser Tinte geschriebene Unterschrift mit Vor- und Zuname der leserlich sein muss. Diese Schriftstücke sind leicht zu fälschen.

Deshalb habe ich bei der Staatsanwaltschaft angefragt:

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Staatsanwaltschaft Hof
Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 17. Dezember 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich Rudolf Wöhrle geb. 17.04.1938 um Ermittlung in einer vermutlichen Erpressung oder einem vermutlichen Betrug durch eine unbekannte Person.

Das Schriftstück versucht einen amtlichen Eindruck zu erwecken und auf Grund der vielen Meldungen über Zwangsvollstreckungen bez. des Rundfunks darf hier ein Trittbrettfahrer vermutet werden.

Das Schriftstück erlaubt keinen Rückschluss auf ein Gericht als Absender. Dennoch will hier jemand mit hoheitlichem Handeln drohen. Wohlweislich ist das Schriftstück nicht mit nasser Tinte und lesbarem Vor- und Zunamen unterzeichnet, sondern mit eingescannter Paraphe versehen. Das Dienstsiegel des Gerichtsvollziehers fehlt.

Im Internet fand ich dazu:

Zitat

Im Gegensatz zur Unterschrift ist die Paraphe eine bewusste und gewollte Namensabkürzung. Die Paraphe stellt keine formgültige Unterschrift dar (BGH, NJW 1997, 3380, 3381).

Eine Paraphe kann für bestimmende Schriftsätze geltende Unterschrifterfordernis nicht gerecht werden.

Eine Zwangsvollstreckungssache ist ein bestimmendes Schriftstück.

Ich hoffe sie wissen meine Vorsicht zu schätzen.

Bitte teilen sie mir das Ergebnis ihrer Ermittlungen und das Aktenzeichen mit.

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Wöhrle
Anlagen:
1 Vorblatt m. Geschäftsnummer (DR II 1879/15)
1 Schriftstück Vorder- und Rückseite mit (3 DR II 1879/15)
jeweils als Original und 2 Kopien
Um Rückgabe der Originale bitte ich.

——————————————————–

An den sogenannten Obergerichtsvollzieher Herrn R… schrieb ich eine Information

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX

  • 95030 Hof

Hof, 17. Dezember 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhielt ein Schriftstück von einem XXXXXXXl RXXXXXXXXX, in dem behauptet wird, er sei ein Obergerichtsvollzieher. Da aus dem Schriftstück die wahre Identität nicht ersichtlich ist war ich so vorsichtig, dieses Schriftstück an die Staatsanwaltschaft Hof weiterzuleiten um prüfen zu lassen, ob dies nicht einer der vielen Betrugsversuche ist, die von ungezählten sogenannten Inkassodiensten versendet werden.

Sollte mir die Staatsanwaltschaft mitteilen, dass sie der wahre Urheber der Schriftstücke sind, erhalten sie weitere Post von mir. Der ganze Vorgang ist mir nicht suspekt, vermutlich sogar grob rechtsfehlerhaft, deshalb bitte ich sie in ihrem eigenen Interesse nicht vorschnell zu handeln, denn sonst werde ich sie für den mir entstandenen Schaden in Regress nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Wöhrle

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Hier das Schriftstück vom Bayerischen Rundfunk

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An das Amtsgericht Hof werde ich vermutlich folgenden Text übermitteln, da das Schriftstück  § 126 BGB mißachtet.

Hof, 18. Dezember 2015

Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Rudolf Wöhrle geb. 17.04.1938 – angeblicher Schuldner – um rechtliche Überprüfung des Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks und Aufhebung der angeordneten Zwangsvollstreckung, Ersatzweise erbitte ich Eilrechtsschutz. Ich bestreite Schuldner zu sein.

Das Schriftstück missachtet die Formerfordernis nach dem § 126 BGB.
Zitat:
Die gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB) erfordert grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift. Die Unterschrift muss handschriftlich erfolgen und den Text abschließen.

Die Unterzeichnung mit
Bayerischer Rundfunk
Der Intendant

ist ungenügend.

Dort muss stehen, deutlich lesbar
Unterschrift handschriftlich Vor- Zunahme
Ulrich Wilhelm.

Nur so wird die Verantwortlichkeit anerkannt.

Weitere Einwendungen:
a) Die im Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks aufgeführten Bescheide konnten wegen Formfehler (§ 126 BGB) u.a. nicht wirksam werden, mit der Folge, dass Fristen nicht zu laufen beginnen. Auch das Landgericht in Tübingen, welches ein Urteil eines Oberverwaltungsgerichtes aufhob hat mit Beschluss festgelegt, siehe dazu:
LG Tübingen Beschluss vom 9.9.2015, 5 T 162/15

Ich bitte das Gericht die Bescheide beim vorgeblichen Gläubiger anzufordern.

b) Die Rechtsbehelfsbelehrungen auf der Rückseite der angeblichen Bescheide sind grob rechtsfehlerhaft. Das dort anzurufende Verwaltungsgericht ist von Richtern besetzt, die grundgesetzwidrig ins Amt kamen und wegen der fehlenden Gewaltenteilung im vereinten Deutschland als Richter sowohl Kläger, Beklagte und Richter in Personalunion sind. Dies ist unzulässig.
1. Quelle Udo Hochschild – Gewaltenteilung in Deutschland
https://www.gewaltenteilung.de/
2. Bernd Brunn – Richterliche Unabhängigkeit und ihre Gefährdung durch Beförderung
https://betrifftjustiz.de/wp-content/uploads/texte/Brunn_richterl_unabh.pdf#page=1&zoom=auto,-84,842

Aus den vorgenannten Gründen war es mir nicht möglich dieses Verwaltungsgericht anzurufen, denn dann hätte ich mir das Urteil bereits selbst stellen können, Schuldig! Auch hätte ich dieses verfassungswidrige Vorgehen damit akzeptiert.
Auch eine Popularklage vor dem bayerischen Verfassungsgerichtshof scheint aussichtslos zu sein, denn der 1. Stellvertreter des Präsidenten ist Stephan Kersten , Präs des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, also die Oberaufsicht der untergeordneten Verwaltungsgerichte und zugleich Mitglied im Verwaltungsrat des Bayerischen Rundfunks. Hier suchen sich die zu Kontrollierenden ihre Kontrolleure aus ihren eigenen Reihen aus. Das ist grundgesetzwidriges Handeln.
Meine Besorgnis dieses Urteil könnte von Sonderinteressen geleitet worden sein, ergibt sich aus dem Folgenden und ist begründet.

An dem Urteil zur Popularklage Rossmann nahmen mind. 9 Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs teil.
Stephan Kersten, der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrats des Bayerischen Rundfunks und erhält im Rat 9.600 €/Jahr (700*12+100*12).
Er und 8 weitere Richter des Verwaltungsgerichtshofs sind in einem weiteren Hauptamt zugleich Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.
Die Vorsitzende des Verwaltungsrats des Bayerischen Rundfunks ist die Präsidentin des Bayerischen Landtags Barbara Stamm und erhält als Vorsitzende 18.000 €/Jahr (12*1400+12*100 Sitzungsgeld)

https://www.bayern.landtag.de/parlament/praesidentin/
Aufwandsentschädigungen:
https://www.br.de/…/bayerischer-rundfunk-verwaltungsrat-aufg…

vorstehende Seit wurde verschoben

https://www.br.de/unternehmen/inhalt/verwaltungsrat/bayerischer-rundfunk-verwaltungsrat-aufgaben100.html
Wie unabhängig können Urteile bezüglich des Rundfunks bei dieser Konstellation sein?

Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde von Horst Seehofer, ohne Ermächtigung durch den Landtag, unterschrieben. Dies war verfassungswidrig.
Bayerische Verfassung schreibt dazu vor:
Artikel 72.
(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.
(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
siehe hierzu die Hinweise zu Art. 14. ist hier im Zusammenhang unerheblich

Vertragsunterzeichnung Berlin 15.12.2010 durch Horst Seehofer.
Zustimmung erbeten vom Bayerischen Landtag am 21.11.2011.Drucksache 16/7001
Damit erlangte die Änderung des 15.Rundfunkstaatsvertrages für Bayern keine bindende Wirkung.Die Transformation in Landesrecht war damit nicht möglich.

Es sei denn, mir wird erklärt, dass die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz für das vereinte Deutschland nicht mehr wert ist als ein Stück „Scheißhauspapier“ Man möge mir die Gossensprache verzeihen.
Von mir wurde allen Bescheiden widersprochen, dies interessierte jedoch weder den Rundfunk noch den Beitragsservice.
Die Widersprüche wurden anfänglich als Einwurfeinschreiben, später als Einschreiben mit Rückschein an den bayerischen Rundfunk oder/und den Beitragsservice über die Deutsche Bundespost versandt. Einschreiben mit Rückschein an den Intendanten des Bayerischen Rundfunks Ulrich Wilhelm lassen nicht die entgegennehmende verantwortliche Person auf dem Rückschein ermitteln. Ein weiteres Merkmal sich nicht zur Verantwortung bekennend ist diese systematische Verschleierungstaktik.
Die komplette Dokumentation befindet sich auf meinem Blog im Internet zu erreichen unter
https://zwangsabzocke-nein.de

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Ein Schriftstück des Gerichtsvollziehers an das Amtsgericht

rehwagen_1000_1Ein Klick auf das Bild macht es größer

Solche Dienstzeiten hätte ich auch gerne gehabt während meines Arbeitsleben. Selber Schuld ich wollte nicht Beamter werden.

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Schon wieder diese unverhohlene Drohung. Ist dieser Gerichtsvollzieher überhaupt berechtigt Zwangsmaßnahmen  anzudrohen? Er ist doch Privatunternehmer geworden.

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Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Gerichtsvollzieher

Hof, 4 Januar 2016
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben vom 22.12.2015 Eingang 23.12.2015 „Zwangsvollstreckung“ 3 DR II 1879/15 habe ich erhalten. Dort wird mir mitgeteilt, dass sie die Sonderakte samt meinem Schreiben vom 20.12.2015 an das Amtsgericht Hof übersandt haben.In dem Schreiben belehren sie den Aufsicht führenden Richter dass sie den § 766 ZPO angewendet haben wollen.Gleichzeitig verweisen sie auf veraltete BGH Beschlüsse.Ihre Meinung über die höchstrichterliche Entscheidung ist da nicht erheblich, das dürfen sie ruhig dem Aufsicht führenden Richter überlassen.
Des weiteren schreiben sie, dass der Termin zur VA wie bereits festgelegt am 1.2.2016 in ihrem Geschäftszimmer aufrecht erhalten bleibt.
Diesem Vorhalt muss ich widersprechen, denn ihnen ist es verwehrt hoheitliche Handlungen durchzuführen.Siehe dazu Grundgesetz
Zitat
Die Zwangsvollstreckung unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs ist auf selbständige Freiberufler gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG im Wege der Ersatzvornahme jedoch nicht übertragbar und damit verfassungswidrig.
Siehe dazu auch die GVO
Zitat:
Alte Fassung:
Gerichtsvollzieherordnung – GVO –
AV d. JM vom 18. März 1980 (2344 – I B. 124)
– JMBl. NRW S. 229 –
in der Fassung vom 15. Dezember 2003 –
JMBl. NRW 2004 S. 18 –
Diese Vorschrift ist aufgehoben
Soweit im nachstehenden Text die männliche
Bezeichnung verwendet wird
, gilt diese ebenso für
weibliche Beschäftigte
Gerichtsvollzieherordnung
(GVO)
Vom 1. August 2012
§ 1 Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers
Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts.
Neue Fassung vom Vom 1. August 2012:
seit dem 01.08.2012:
aufgehoben

Die Neuregelung ist mit der Regelung in Art. 33 Abs. 4 GG, die einen tragenden Verfassungsgrundsatz enthält, nicht vereinbar.
Artikel 98a
Die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und die Ausübung sonstiger Befugnisse der Gerichtsvollzieher können durch Gesetz, die die staatliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen hat, auf Personen, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 33 Abs. 4 sind, übertragen werden. Artikel 92 bleibt unberührt.
Die Grundgesetzänderung ist bis heute noch nicht erfolgt. Es fand sich dafür keine Mehrheit für diese Grundgesetzänderung.

Die Sprache ist verräterisch, sie sprechen vom „Geschäftszimmer“ erklären sie damit, dass sie ein Geschäft betreiben? Ihre Schreiben vermitteln einen sehr rationalisierten Geschäftsbetrieb, es ist nicht mehr nachvollziehbar, ob die von ihren Beschäftigten verfassten bestimmenden Schriftstücke sie jemals zu Gesicht bekamen. Sie schreiben zwar neuerdings formelmäßig beim Amtsgericht Hof, jedoch nicht am Amtsgericht Hof, das ist mittlerweile korrigiert – sehr löblich. Auch hier gilt der Satz, dass die Abwicklung zwar von Bediensteten des Gerichtes vorbereitet werden können, jedoch die Schriftform erfordert nach § 126 BGB die eigenhändige lesbare Unterschrift mit Vor- und Zuname mit nasser Tinte..Alles Andere sind nur Entwürfe und erlangen keine Rechtswirksamkeit, auch nicht durch Beschlüsse von irgendwelchen Richtern am Grundgesetz vorbei.
Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren.
Diese Art der Belohnung ist für Bedienstete der staatlichen Verwaltung nicht zulässig, denn dies würde die Gefahr für die Ausübung seiner Handlung gegenüber dem Bürger den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen hervorrufen. Das haben die Väter des Grundgesetzes bewusst so gestaltet, denn diese kannten ihre Pappenheimer.
Abschließend bleibt nur noch die Forderung der Rückgabe des Auftrages an
Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts Beitragsservice, 50656 Köln
Sie wissen sicherlich, wer dies ist.
Btw. In Köln werden sie keinen Bayerischen Rundfunk finden. Fiel ihnen das nicht auf?
Und noch etwas, das Selbsttitulierungsrecht für eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Befand das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2012.

Eine Durchschrift dieses Schreibens geht an das Amtsgericht.

Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Wöhrle

___________________________________________________________________________

Nun kommt die Zusicherung der Zahlung unter Vorbehalt an den Gerichtsvollzieher, den Beitragsservice und den Ulrich Wilhelm.

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

xxxxx Rxxxxxxx

xxxxxxxxxxxxxxxxx

  • xxxxxx Hof

Hof, 23 Dezember 2015

Sehr geehrte Damen und Herren

Betreff: Erklärung zum Vorbehalt der Zahlung

Bezug: Zahlungsvorbehalt zu Beitragsnummer xxxxxxxxxxxxxxxxxx

Hiermit erkläre ich, dass ich unter Androhung rechtswidriger Gewalt und zum Zwecke ihrer Abwendung den geforderten Rundfunkbeitrag entrichten werde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter dem Vorbehalt des Nachweises durch die den Rundfunkbeitrag erhebende Stelle, dass der Rundfunkbeitrag mein durch das Grundgesetz vorbehaltlos gewährtes Grundrecht auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG nicht verletzt.

Eine bloße Behauptung der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags sowie der damit verbundenen Zwangsmittel oder ledigliche Verweise auf dem Inhalt des Grundrechts entgegenstehende Rechtsprechung, welche wie alle staatliche Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden ist, ersetzt nicht den formalen Nachweis anhand grundgesetzlicher Vorschriften des Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm für die Bundesrepublik Deutschland, welche eindeutig eine Einschränkung dieses Grundrechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulassen.

Sollte dieser grundgesetzliche Nachweis nicht vor einer unter Zwang erfolgten Zahlung zweifelsfrei erbracht werden, macht der Unterzeichner das Recht auf die jederzeitige Rückforderung der bisher und zukünftig erhobenen und unter Zwang beigetriebenen Beträge geltend.

Die Weiterleitung an die beauftragende Stelle wird hiermit beantragt.

Rechtsfolgenhinweis

Die gesetzliche Grundlage der Geltendmachung des vorstehenden Vorbehalts beruht auf den Grundpflichten aller staatlichen Gewalt a) zum Schutz der Grundrechte als Ausfluss der Würde des Menschen gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, b) der Bindung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sowie c) der Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung sowie Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG.

Diese durch Art. 79 Abs. 3 GG vor jeder Einschränkung geschützten Grundsätze verbieten eine Zurückweisung dieses Vorbehalts oder der damit verbundenen Zahlung zum Nachteil des Grundrechtsträgers. Insoweit beinhaltet dieser Vorbehalt eine Zahlungsbereitschaft unter Nachweis der Übereinstimmung des Handelns aller mit der Erhebung und Beitreibung des Rundfunkbeitrags beauftragten öffentlich-rechtlichen Grundrechtsverpflichteten mit den Vorschriften des Grundgesetzes allgemein und speziell mit den Grundrechten.

Die staatliche Gewalt findet eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 m.w.N.). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz im Sinne des § 12 EGZPO (vgl. BVerfGE 49, 220 ).

Eine Aufrechterhaltung der Forderung unter der Bedingung des Verzichts auf Vorbehalt verletzt den Grundrechtsträger daher in seinem Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundrechten auf die Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte, die verfassungsmäßige Ordnung sowie an Gesetz und Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und steht damit den durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätzen des Grundgesetzes entgegen. Dies bedeutet im Ergebnis den grundgesetzwidrigen Versuch einer stillschweigenden Änderung des Grundgesetzes durch die beteiligten Hoheitsträger.

Da der vorliegende Vorbehalt bereits von Grundgesetzes wegen wirkt und aus diesem Grunde nicht abweisbar ist, bedarf er somit keiner anderweitigen Anerkennung und wird durch keine Zurückweisung in seiner unmittelbaren Rechtswirkung berührt.

In diesem Sinne wird bei einer nicht schriftlichen und/oder unbegründeten bzw. dem Grundgesetz nicht entsprechenden Zurückweisung der Zahlung unter dem hier geltend gemachten Vorbehalt nachfolgend die Einrede a) der stillschweigenden Anerkenntnis der Verletzung des Grundrechts auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG sowie b) der stillschweigenden Rücknahme der Forderung aufgrund grundgesetzlicher Mängel erhoben werden.

*

Dies betrifft alle von ihnen verfassten Gebühren-, Beitrags- und Festsetzungsbescheide.

Dies betrifft nur von ihnen veranlasste Zwangsmaßnahmen. Ohne Zwang werde ich nicht zahlen.

Rudolf Wöhrle

Durchschrift an Ulrich Wilhelm Intendant Bayerischer Rundfunk per Einschreiben

WilhelmUlrich

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Durchschrift an Beitragsservice Köln per einfachem Brief.

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Nach wie vor ist keine Antwort eingegangen auf meine Schreiben an den angeblichen Gerichtsvollzieher, an den Ulrich Wilhelm, an den Beitragsservice und an den Aufsicht führenden Richter am Amtsgericht. Auch die Staatsanwaltschaft hat noch keine Antwort an mich gesandt.

So sah ich mich veranlasst dem angeblichen Gerichtsvollzieher das nachfolgende Schreiben zu übermitteln. dies wird am Montag zur Post gegeben und per Einschreiben verschickt. Der angebliche Gerichtsvollzieher hat den Termin zur VA noch nicht aufgehoben und so kündigte ich ihm an, dass mich ein Rechtsanwalt begleiten wird.

Das Schreiben wird nächste Woche hier eingestellt.

Mein Schreiben an das Amtsgericht

Schreiben an das Amtsgericht

Mal sehen, wie sich die Justiz da herauswindet. Ich werde nach Eingang der Antworten hier berichten.

Der Ulrich Wilhelm hat nicht geantwortet
Der Beitragsservice hat nicht geantwortet
Der Gerichtsvollzieher hat nicht geantwortet
Die Staatsanwaltschaft hat nicht geantwortet

Geantwortet hat das Gericht mit einem Beschluss.

Beschluss

Dem Beschluss folgte meine Beschwerde

Beschwerde

Nun legt das Amtsgericht meinen Streit dem Landgericht vor.

BeschlussAnsLangerichtVorgeEin Klick auf das Bild macht es größer

Das Landgericht ist grundsätzlich zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert von über
5.000,– EUR (mit Ausnahme von Wohnraum-/Mietstreitigkeiten) und in Strafsachen ganz allgemein für schwere Verbrechen und besondere Straftaten. Das Landgericht ist außerdem Berufungsinstanz für Entscheidungen des Amtsgerichts.

Ich bin nun mal sehr gespannt, ob das Landgericht den wahren Straftäter bestraft oder wiederum den Grundrechtträger unter außerachtlassens der bindenden Befehle des Grundgesetzes.

Nun bedroht mich der Gerichtsvollzieher wiederum ohne mir die gesetzlichen Grundlagen seines Handelns zu erläutern

Androhung Schuldnereintragung

Folgende Feststellungen sind zu treffen:

  1. das Protokoll trägt keine Unterschrift.
  2.  das Schriftstück ist mit einer Paraphe unterzeichnet, ohne dass dafür eine notarielle Beglaubigung vorliegt.
  3.  der angebliche Gerichtsvollzieher versucht hoheitlich zu handeln.
  4.  der angebliche Gerichtsvollzieher begeht eine Amtsanmaßung § 132 und 132a StGB
  5. Nötigung § 240 und 241 StGB
  6. Erpressung § 253 StGB
  7.  und möglicherweise noch andere Straftaten.

Dem Gerichtsvollzieher fordere ich mit dem nachfolgendem Schriftstück auf, mir die grundgesetzlichen Übereinstimmungen seines Handelns mit dem Grundgesetz für das deutsche Volk nachzuweisen:

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Gerichtsvollzieher
xxxxxxxxx

  • xxxxxxxxxxxxxxxxxx

Hof, 2. Februar 2015

3 DR II 1879/15

Sehr geehrte Damen und Herren,

Aufforderung zur Darlegung der gesetzlichen Grundlage hoheitlichen Handelns gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zum Nachweis der Übereinstimmung hoheitlichen Handelns mit dem Grundgesetz

Sie sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht sowie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden.

Als auf die Grundrechte und das Grundgesetz Verpflichtete/r sind Sie dementsprechend zum Nachweis der Gesetzmäßigkeit Ihres hoheitlichen Handelns gegenüber dem Adressaten dieser Handlungen verpflichtet.

Aus diesem Grunde und zur Überpüfung der Übereinstimmung der im Schreiben vom 14. 12. 2015 angekündigten hoheitlichen Handlung mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland werden Sie hiermit gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zur genauen Angabe der gesetzlichen Grundlagen mit Angabe der entsprechenden Einzelnormen zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert.

Dazu setze ich Ihnen eine Frist von 8 Werktagen zum 11. Februar 2016

Für den Fall, dass Sie dieser Forderung zum Nachweis der Gesetzmäßigkeit Ihres Handelns nicht nachgekommen, wird davon ausgegangen, dass Ihr hoheitliches Handeln demnach nicht den Vorschriften des Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entpricht.

Denn »Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten.« (vgl. BVerfGE 49, 220 231 – Zwangsversteigerung III)

Rudolf Wöhrle

rueckschein

Meine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den angeblichen Gerichtsvollzieher ist noch nicht bearbeitet und so werde ich Akteneinsicht fordern.

9. 2.2016

Schriftsatz an das Amtsgericht aufsichtführenden Richter Erinnerung nach § 766 ZPO Dokument folgt nach Rückmeldung durch den Richter.

11. 2. 2016

Keine Antworten:
Ulrich Wilhelm
Beitragsservice

 Abgeschlossen am 3.04.2016

Der Auftrag wurde an den Rundfunk zurückgegeben. Eine Benachrichtigung an mich wurde nicht vorgenommen. Daher ist nicht ersichtlich, ob es der Gerichtsvollzieher in eigener Verantwortung, oder auf Weisung des aufsichtführenden Richters vornahm. Auch wann dies geschah ist nicht feststellbar, jedenfalls erhielt ich datiert auf den 29.3.2016 ein Schreiben der Creditreform Mainz Albert und Naujoks KG.  In dem Schreiben werde ich lapidar aufgefordert an die Rundfunkanstalt zu zahlen.

Auch diese Leute werden freundliche Briefe bekommen, in denen ich meine Entscheidung bekräftige, keine Zahlungen auf diese grundgesetzwidrige Forderung zu leisten.

Aus dm Schreiben geht nicht hervor, wer der Komplize  der Rundfunkanstalt ist. Das Schreiben ist nur mit einer Paraphe abgeschlossen, ohne die erforderliche Unterschrift nach §126 bgb.

creditreformbrief29032016Ein Klick auf das Formular macht es größer

Weiter geht es nun unter dem Menuepunkt Creditreform

Update 18.10.2016

Der Gerichtsvollzieher hat die von mir geforderte Erklärung :

Aufforderung zur Darlegung der gesetzlichen Grundlage hoheitlichen Handelns gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zum Nachweis der Übereinstimmung hoheitlichen Handelns mit dem Grundgesetz

nicht beantwortet und auch nicht mitgeteilt, dass er heimtückischerweise bereits am 1. Februar 2016 in grundgesetzwidriger Haltung den Eintrag ins Schuldnerregister hat vornehmen lassen, das Androhungsschreiben ging bei mir am 2.2.2016 ein. Das sind doch Methoden, wie es im Reiche des  Massenmörders AH und seiner Blutschergen Usus war. Merkwürdig ist das Datum, es ist genau 1 Tag vor meiner Aufforderung zur Darlegung der gesetzlichen Grundlagen im Register eingetragen.

Heute habe ich nun am Amtsgericht Hof die Aufforderung zur Folgenbeseitigung eingereicht. Im Anhang habe ich eine 8-seitige Begründung bezüglich der grundgesetzwidrigen Handlung des privaten Inkassounternehmers  beigefügt. Einen Eingangsstempel habe ich erhalten.

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof


Amtsgericht Hof Vollstreckungsgericht
Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 7. November 2016

Az. 10 M 10384/16

Ihr Schreiben vom 31. Oktober 2016 habe ich mit einiger Verwunderung erhalten. Meine umfängliche Begründung, die meinem Schreiben vom 18. Oktober als Anlage angeheftet war, wurde von ihnen nicht erwähnt. Der Gerichtsvollzieher handelte ohne grundgesetzliche Ermächtigung, siehe dazu auch als ein Beispiel

Funktionsvorbehalt für Beamte, Art. 33 Abs. 4 GG

Nach herrschender Meinung wesentliche Schranke der Beleihung und daher

Verfassungsänderung erforderlich.

Zitiert in Bayerische Justizschule Pegnitz

Das Grundgesetz wurde nicht geändert.

Da mein Schreiben vom 18. Oktober bei ihnen nicht richtig angekommen zu sein scheint, lege ich dieses noch mal zur sorgfältigen Bearbeitung vor.

Verfahrensnummer D4501R00011304439

AZ DR II 1879/15

Datum 01.02.2016

Nichtabgabe der Vermögensauskunft

ObergerichtsvollzieherXXX

Amtsgericht Hof

Wie ich erst zum 15. Oktober 2016 erfahren habe, hat mir der private Inkassounternehmer XXXXX einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis grundgesetzwidrig verpasst.

Ich fordere deshalb Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung – Grundrechteverletzung durch die grundrechteverpflichtete öffentliche Gewalt – gemäß Art.
Link zum gesamten Dokument

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof


Amtsgericht Hof Vollstreckungsgericht
Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 18. Oktober 2016

Verfahrensnummer D4501R00011304439

AZ DR II 1879/15

Datum 01.02.2016

Nichtabgabe der Vermögensauskunft

Obergerichtsvollzieher XXXXXXXX

Amtsgericht Hof

Wie ich erst jetzt erfahren habe, hat mir der private Inkassounternehmer einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis grundgesetzwidrig verpasst.

Ich fordere deshalb Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art.17 GG.
Rudolf Wöhrle
Anlagen: 1

Link zur Begründung

Mal sehen, wie sich das entwickelt.


Schriftwechsel

Die Dokumentation meiner Klage

Doku Klage

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