Schriftwechsel

Vorüberlegung:

Der vom sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ beim Amtsgericht Hof vorgenommene Eintrag in das Schuldnerregister stellt einen Verstoß gegen diverse Artikel des Grundgesetzes und Paragraphen des Beamtenstatusgesetzes dar.


Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Amtsgericht Hof

Herrn Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka
Berliner Platz 1

95030 Hof

Hof, 27. Januar 2017

Sehr geehrter Herr Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka,

am 27.1.2017 erhielt ich ein Schreiben aus Ihrem Hause mit dem Zeichen SA 12/III (68) mit Datum vom 25.1.2017

Sie schreiben,

Ihr Schreiben vom 25.12.2016 habe ich erhalten.

Ich habe es an den für Ihre Klage zuständigen Richter weitergeleitet.“

Da es in Rechtssachen auf jedes Wort ankommt – auch auf fehlende Worte – muss ich darauf bestehen, dass Sie die Klage an den für mich zuständigen gesetzlichen Richter weitergeleitet haben.

Rechtsfragen

1. Wie wird der »gesetzliche Richter« gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?

2. Können die vom »nicht gesetzlichen Richter« getroffenen Entscheidungen Bestand haben?

Tenor

Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst werden könnten, ist

jedem Rechtsuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorausbestimmten Richter garantiert. Art.

101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den

Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200). Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche

Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind ex tunc nichtig.

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Wöhrle


Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Amtsgericht Hof

Herrn Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka
Berliner Platz 1

95030 Hof

Hof, 4. Februar 2017

Sehr geehrter Herr Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka,

laut der hier beigefügten Kopie der Kostennachricht der Landesjustizkasse liegt ein klarer Rechtsverstoß vor. Für diese Kostenberechnung gibt es keinen Rechtsgrund. Ich verweise auf mein Schreiben an Sie vom 27. Januar 2017. Dieses Schreiben ist von Ihnen noch nicht beantwortet.Ich fordere Sie hiermit auf, sich strikt an Gesetz und Recht zu halten. Weiter hin fordere ich Sie hiermit auf, die Kostennachricht stornieren zu lassen.

Anlagen:

Schreiben an Sie vom 27. Januar 2017

Ablichtung der Kostennnachricht vom 31. Januar 2017 Kassenzeichen 865110142527

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Wöhrle

Hier wird eine obskure Bezirksrevision bemüht, die die Gerichtskostenvorschussleistung als rechtsmäßig bezeichnet. Die Frau Bezirksrevisorin bestätigt selbstverständlich ist der Vorschuss nach dem Zivilrecht rechtens.
 
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