Vorüberlegung:
Der vom sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ beim Amtsgericht Hof vorgenommene Eintrag in das Schuldnerregister stellt einen Verstoß gegen diverse Artikel des Grundgesetzes und Paragraphen des Beamtenstatusgesetzes dar.
Justizbehörden
Erweiterte Klageschrift vom 22. 12.2016 und 10.3.2017
Rn. Gerichtskostenfestsetzung vom 31.1.2017 durch das Amtsgericht
Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Amtsgericht Hof
Herrn Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka
Berliner Platz 1
95030 Hof
Hof, 27. Januar 2017
Sehr geehrter Herr Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka,
am 27.1.2017 erhielt ich ein Schreiben aus Ihrem Hause mit dem Zeichen SA 12/III (68) mit Datum vom 25.1.2017
Sie schreiben,
„Ihr Schreiben vom 25.12.2016 habe ich erhalten.
Ich habe es an den für Ihre Klage zuständigen Richter weitergeleitet.“
Da es in Rechtssachen auf jedes Wort ankommt – auch auf fehlende Worte – muss ich darauf bestehen, dass Sie die Klage an den für mich zuständigen gesetzlichen Richter weitergeleitet haben.
Rechtsfragen
1. Wie wird der »gesetzliche Richter« gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?
2. Können die vom »nicht gesetzlichen Richter« getroffenen Entscheidungen Bestand haben?
Tenor
Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst werden könnten, ist
jedem Rechtsuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorausbestimmten Richter garantiert. Art.
101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den
Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200). Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche
Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind ex tunc nichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Wöhrle
Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Amtsgericht Hof
Herrn Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka
Berliner Platz 1
95030 Hof
Hof, 4. Februar 2017
Sehr geehrter Herr Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka,
laut der hier beigefügten Kopie der Kostennachricht der Landesjustizkasse liegt ein klarer Rechtsverstoß vor. Für diese Kostenberechnung gibt es keinen Rechtsgrund. Ich verweise auf mein Schreiben an Sie vom 27. Januar 2017. Dieses Schreiben ist von Ihnen noch nicht beantwortet.Ich fordere Sie hiermit auf, sich strikt an Gesetz und Recht zu halten. Weiter hin fordere ich Sie hiermit auf, die Kostennachricht stornieren zu lassen.
Anlagen:
Schreiben an Sie vom 27. Januar 2017
Ablichtung der Kostennnachricht vom 31. Januar 2017 Kassenzeichen 865110142527
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Wöhrle