Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Einwohnermeldeamt Hof
Bürgeramt – Bürgerbüro – Bürgerservice
– Meldeamt – Meldestelle
Bürgeramt z. Hd. Datenschutzbeauftragten
Herrn Karl Spahn
Karolinenstraße 40
95028 Hof
Datum 20. Dez. 2018
Sehr geehrte Herr Karl Spahn,
ich schreibe Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Datenschutzbeauftragter / Datenschutzverantwortlicher für die Stadt Hof. Als Bürger der Stadt Hof bat ich um Zugang zu meinen personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung.
Ihre ungenügende Antwort vom 10.12.2018 ist erwartungsgemäß bei mir eingegangen. Die Auskunftsfreude Bayerischer Behörden ist bekanntermaßen sehr restriktiv. Das scheinen die Fachabteilungen Ihnen gegenüber auch zu exekutieren.
Sie wurden nicht darüber informiert, dass ein geforderter Sperrvermerk für den Weiterverkauf meiner persönlichen Daten an den Bayerischen Rundfunk der Kommune in Hof vorliegt.
Diesen Sperrvermerk finde ich nicht in Ihrer Auskunft.
Ebenfalls finde ich nicht den Weiterverkauf meiner persönlichen Daten an den Bayerischen Rundfunk in Ihrer Auskunft. Für diesen Weiterverkauf liegt mir ein Schriftwechsel mit dem Bürgeramt vor.
So etwas läßt natürlich sehr viel Spielraum für Spekulationen.
Meine persönlichen Daten werden von der Kommune ausschließlich für die Verwaltung der Bürger erhoben, gespeichert und verarbeitet.
§ 3 – Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl.
I S. 2097 (Nr.
44)
Geltung ab 25.05.2018; FNA: 204-4 Datenschutz
1
frühere Fassung | Drucksachen
/ Entwurf / Begründung | wird
in 69 Vorschriften zitiert
Teil 1 Gemeinsame Bestimmungen
Kapitel 2 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
§ 3 wird in 6 Vorschriften zitiert
Die Verarbeitung personenbezogener
Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur
Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden
Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem
Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG)
neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch
Artikel 8 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Auch in der Vorgängerversion neugefasst durch B. v. 14.01.2003
BGBl. I S. 66 ist keine dafür erorderliche Anwendungsvorschrift
enthalten.
Der Verkauf meiner persönlichen Daten an den Bayerischen Rundfunk ist durch die vorstehende Vorschrift § 3 nicht der Kommune übertragen.
Welche weiteren Datenschutzverstöße der Kommune zu kontrollieren sind, ist Ihre Aufgabe.
Sollten Sie Rückfragen haben, stehe ich Ihnen natürlich zur Verfügung.
Rudolf Wöhrle