Schreiben an karl spahn

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Einwohnermeldeamt Hof
Bürgeramt – Bürgerbüro – Bürgerservice – Meldeamt – Meldestelle
Bürgeramt z. Hd. Datenschutzbeauftragten Herrn Karl Spahn
Karolinenstraße 40
95028 Hof

Datum 20. Dez. 2018

Sehr geehrte Herr Karl Spahn,

ich schreibe Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Datenschutzbeauftragter / Datenschutzverantwortlicher für die Stadt Hof. Als Bürger der Stadt Hof bat ich um Zugang zu meinen personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung.

Ihre ungenügende Antwort vom 10.12.2018 ist erwartungsgemäß bei mir eingegangen. Die Auskunftsfreude Bayerischer Behörden ist bekanntermaßen sehr restriktiv. Das scheinen die Fachabteilungen Ihnen gegenüber auch zu exekutieren.

Sie wurden nicht darüber informiert, dass ein geforderter Sperrvermerk für den Weiterverkauf meiner persönlichen Daten an den Bayerischen Rundfunk der Kommune in Hof vorliegt.

Diesen Sperrvermerk finde ich nicht in Ihrer Auskunft.

Ebenfalls finde ich nicht den Weiterverkauf meiner persönlichen Daten an den Bayerischen Rundfunk in Ihrer Auskunft. Für diesen Weiterverkauf liegt mir ein Schriftwechsel mit dem Bürgeramt vor.

So etwas läßt natürlich sehr viel Spielraum für Spekulationen.

Meine persönlichen Daten werden von der Kommune ausschließlich für die Verwaltung der Bürger erhoben, gespeichert und verarbeitet.

§ 3 – Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44)
Geltung ab 25.05.2018; FNA: 204-4 Datenschutz
1 frühere Fassung | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 69 Vorschriften zitiert

Teil 1 Gemeinsame Bestimmungen

Kapitel 2 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

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→ § 4

§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen

§ 3 wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Auch in der Vorgängerversion neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66 ist keine dafür erorderliche Anwendungsvorschrift enthalten.

Der Verkauf meiner persönlichen Daten an den Bayerischen Rundfunk ist durch die vorstehende Vorschrift § 3 nicht der Kommune übertragen.

Welche weiteren Datenschutzverstöße der Kommune zu kontrollieren sind, ist Ihre Aufgabe.

Sollten Sie Rückfragen haben, stehe ich Ihnen natürlich zur Verfügung.

Rudolf Wöhrle

Zwangsabzocke NEIN