Termin: Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Hof
28. Mai 2021 Sachbearbeiter Frau Korn
Datum Uhrzeit 17.5.2021 ca. 10:00
Persönliche Vorsprache: Telefonisch wegen Terminabsprache
Frau Korn ersucht um schriftliche Einreichung wegen Corona.
Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Amtsgericht Hof
Abteilung für Strafsachen
Berliner Platz 1
95030 Hof
Hof, 17. Mai 2021
Ihr Zeichen 4 OWI 36 10 Js 16734/20 – Rechtsbeschwerde
Mündliche Verhandlung am 30.3.2021 Saal 24 Amtsgericht Hof 14:00 Uhr.
Diese Rechtsbeschwerde ersetzt meine Rechtsbeschwerde vom 4.April 2021.
Da ich das Urteil erst am 28.April erhalten hatte.
Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Amtsgericht Hof
Abteilung für Strafsachen
Berliner Platz 1
95030 Hof
Hof, 14. Mai 2021
Ihr Zeichen 4 OWI 36 10 Js 16734/20 – Rechtsbeschwerde
Mündliche Verhandlung am 30.3.2021 Saal 24 Amtsgericht Hof 14:00 Uhr.
A000
Antrag
Aufhebung des Urteils, bzw. Neuverhandlung mit einer Besetzung des Gerichtes wie es das Grundgesetz befiehlt.(siehe gesetzlicher Richter). Die Kosten sind der Stadt Hof aufzuerlegen.
A001
Verletzte Gesetze:
Das Gesetz über den gesetzlichen Richter Artikel 101 Absatz 1 des Grundgesetzes .
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1 und 2.
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1GG)
A002
Gründe
mein Schreiben an:
An Direktorin des Amtsgerichts Hof Anke Schattner Berliner Platz 1 95030 Hof
Hof, 9. Dezember 2020 Eingangsstempel 10.Dez.2020
Ihr Zeichen 4 Owi 36 10 JS 16734/20 mit dem ich forderte, dieses Schreiben dem gesetzlichen Richter vorzulegen.
Hat der vorsitzende Richter Martin und der mitbeteiligte Staatsanwalt vermutlich nicht gelesen.
Folgende Zeugen forderte mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 an das Gericht ich an:
- Frau Eva Döhla Bürgermeister Hof, verantwortlich für die Anordnung der roten Zone.
- Herrn Amtmann Moser Ordnungsamt Hof, verantwortlich für den Einsatz der Ordnungsdienstleute.
- Frau Hafenrichter Ordnungsdienst Hof, Rechtsstellung zum Staat?
- Herrn Müller Ordnungsdienst Hof, Rechtsstellung zum Staat?
- protokollierender Polizeibeamter Name unbekannt am Ordnungsamt zu erfragen, Frau Hafenrichter hat mit dem geplaudert, dieser Polizeibeamte wurde von Frau Hafenrichter telefonisch herbeigeordert..
- Dr. med. Thomas Schörner Fachbereichsleiter Telefon: 09281 721-0
Telefax: 09281 16873
E-Mail: gesundheit@landkreis-hof.de Fachbereich: 303 soll Auskunft geben über die Abläufe – Probenentnahme für PCR-Test – beteiligte Labore – ct-Werte der Tests – wurden Plausibilitätsprüfungen vorgenommen – Weiterleiten der Ergebnisse an das RKI. - den Verantwortlichen Menschen der Kreisverwaltungsbehörde, der die Ausweisung der roten Zonen angeblich anordnete. Name unbekannt.
- Wenn die Kreisverwaltungsbehörde sich auf Anordnung der Bezirksverwaltung beruft, auch den Verantwortlichen bei der Bezirksverwaltung für die Anordnung. Name unbekannt.
- Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde sich auf Anordnung der Staatsregierung beruft, auch den Verantwortlichen bei der Staatsregierung für die Anordnung. Name unbekannt.
Geladen waren nur Frau Hafenrichter und Herr Moser.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen.
A003
Durch das Fehlen des Zeugen Dr. med. Thomas Schörner war es mir verwehrt, die nachfolgenden Fragen klären zu lassen:
Welche Sensitivität und welche Spezifität weisen die verwendeten RT-q-PCR-Tests auf? Soweit bekannt, wurden diese Parameter in der Praxis durch eine deutsche Institution bisher nur einmal nach für einen Ringversuch anerkanntem Testdesign ermittelt, nämlich durch INSTAND, einer Gesellschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien e.V., die u.a. mit der WHO zusammenarbeitet. Diese kommt in ihrem 51-seitigen „Kommentar zum Extra Ringversuch Gruppe 340 Virusgenom-Nachweis-SARS-CoV-2“ von Prof. Dr. Heinz Zeichhardt, Charité – Universitätsmedizin Berlin, und Dr. Martin Kammel – in Kooperation mit der Charité, Universitätsmedizin Berlin, Institut für Virologie, dem Nationalen Konsiliarlaboratorium für Coronaviren Prof. Dr. Christian Drosten, Dr. Victor M. Corman u.a. – vom 2.5.2020, aktualisiert am 3.6.2020, hinsichtlich der Spezifität des PCR-Tests auf eine Falsch-positiv-Rate zwischen 1,4 % und 2,2 %; dabei sind die „Ausreißer“ durch Vertauschungen bereits herausgerechnet. Wird diese Falsch-positiv-Rate bei der Berechnung der „Inzidenzen“ berücksichtigt? (Anmerkung hierzu: Es gibt einen weiteren Ringversuch von Instand e.V., der im Juni/Juli 2020 begonnen wurde, dessen Ergebnisse aber nicht öffentlich zugänglich sind.)
https://www.instand-ev.de/ringversuche-online/ringversuche-service.html#rvp//340/-2020/
Was bleibt bei Einberechnung dieser Falsch-positiv-Rate zwischen 1,4 und 2,2 % – dies möge verbal und rechnerisch dargestellt werden – unter Annahme realistischer Prävalenzen von den derzeit für Hof gemeldeten „Inzidenzen“ noch übrig?
Was genau wird unter „Inzidenz“ verstanden? Soweit mir bekannt ist, meint dieser Begriff das Auftreten von Neuerkrankungen in einer (immer wieder getesteten) definierten Personengruppe in einem definierten Zeitraum, während nach den hier vorliegenden Informationen den durchgeführten Testungen tatsächlich undefinierte Personengruppen in undefinierten Zeiträumen zugrunde liegen, womit die sog. „Inzidenzen“ lediglich schlichte Melderaten wären. Falls dem so ist: Wie wirkt sich das auf die Aussagekraft der Testungen hinsichtlich des Infektionsgeschehens aus?
Wird bei der Anwendung des RT-q-PCR-Tests die WHO Information Notice for IVD Users 2020/05 beachtet? Danach muss, soweit das Testresultat nicht mit dem klinischen Befund eines Untersuchten übereinstimmt, eine neue Probe genommen und eine weitere Untersuchung vorgenommen sowie Differentialdiagnostik betrieben werden; nur dann kann nach diesen Vorgaben ein positiver Test gezählt werden.
https://www.who.int/news/item/20-01-2021-who-information-notice-for-ivd-users-2020-05
Kann das Tragen von Gesichtsmasken unterschiedlicher Art im öffentlichen Raum unter freien Himmel, wenn sie sich im Vorübergehen begegnen, das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (nennenswert) senken? Dabei soll im Allgemeinen und zwischen asymptomatischen, präsymptomatischen und symptomatischen Menschen unterschieden werden.
A004
Es gibt keine Evidenz für eine aerosolbasierte Übertragung des Virus Sars-Cov-2, speziell in gut belüfteter Umgebung.
A005
Auch der Schriftsatz vom 10. März 2021 bei dem Amtsgericht, mit Eingangsstempel vom 12. März 2021, eingereicht findet sich im Urteil nicht wieder.
A006
Die 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30.10.2020 war unverhältnismäßig.
A007
Zum Sachverhalt:
Ich benutzte die rote Zone am 3. November 2020 nur um meinen täglichen Lebensmittelbedarf einzukaufen. War stets alleine und hielt mich nicht in den gezeichneten Flächen auf. Die Aussage der Zeugin Hafenrichter ist eine Lüge. Sie hat mich nur, wie sie andeutete, in Höhe Pluspunktapotheke gesehen ohne Maske und weiterhin gesehen, dass ich in Richtung Ludwigstraße ging. Die Aussage, dass mir die beiden Zeugen folgten ist eine Lüge. Richtig ist, dass ich keine Personalien angab. Herr Müller ist Angestellter der Stadt Hof und nicht gesetzlich legitimiert meinen Personalausweis zu sehen. Das war bisher meine Kenntnis.
Ich kam von meiner Wohnung Bismarckstr. 17 in die Altstadt ohne mich dort aufzuhalten. Meine Absicht war, Lebensmittel einzukaufen.
Einzig Frau Hafenrichter verfolgte mich als ich in Richtung oberes Tor und dort weiter in Richtung Ludwigstraße, Karlstraße, Karolinenstraße, Theaterstraße, Auguststraße und dann die Ludwigstraße querend in die Maxgasse einbog. Frau Hafenrichter hielt die ganze Zeit ihr Handy ans Ohr.
Dort wurde ich von einer, vermutlich – von Frau Hafenrichter herbeigeorderten Polizeistreife 2 Polizisten – in einem Fahrzeug das nicht als Polizeifahrzeug erkennbar war angehalten und befragt. Dort hat einer der Polizisten meinen Personalausweis der Frau Hafenrichter übergeben, Frau Hafenrichter war auf der gegenüberliegenden Straßenseite wartend. Mir wurde kein Protokoll der Einvernahme vorgelegt.
A008
Zur Verhandlung:
Die Maskenpflicht wurde mit der 8. BayIfSMV vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. S .616) und dem damals gültigen Infektionsschutz Gesetz (inzwischen geändert) begründet.
Das Infektionsschutzgesetz in der damals gültigen Verfassung war ersichtlich für Covid-19-Fälle nicht anwendbar, weshalb eine Änderung im Schweinsgalopp am 18.11.2020 beschlossen und noch am selbigen Abend vom Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterzeichnet wurde.
Das Infektionsschutzgesetz war zum Zeitpunkt des Vorfalles am 3. November 2020 für Covid-19 nicht anwendbar.
Die 8. BayIfSMV vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. S .616) war ersichtlich ohne Prüfung nach der Schranken-Schranken Regel von der Exekutive erlassen worden. Auch die einberufene Sondersitzung des Landtages am Freitag 30.November 2020 bemerkte diesen Fehler nicht. Es gab einige Debatten von Abgeordneten.
A009
Auch wenn die Übertragung von SARS-CoV-2 noch lange nicht vollständig verstanden sei, so erweise sich die vorhandene Evidenz doch inkonsistent mit einer aerosolbasierten Übertragung, speziell in gut belüfteter Umgebung, resümieren Klompas und seine Co-Autoren.
A010
BayMBl.2020Nr.616 30.Oktober2020
§ 24Weitergehende Maskenpflicht undAlkoholverbot
(1)Es besteht Maskenpflicht
1.auf von derzuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichenPlätzen, auf denBegegnungs-undVerkehrsflächen einschließlich der Fahrstühlevon öffentlichenGebäuden sowie von sonstigen öffentlichzugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keinebesonderenRegelungenvorgesehen sind
A011
Diese Verordnung ist zu beliebig, denn sie würde den dort wohnenden Bürgern nicht erlauben ohne Maske vor die Haustüre zu gehen, ja sie dürften nicht mal das Fenster öffnen und den Kopf hinausstrecken. Es fehlte die Prüfung der Schranken-Schranken Regel.
Eine Gefährdungsbeurteilung durch unabhängige Sachverständige erfolgte nicht.
Die von der Kreisverwaltungsbehörde erlassene Anordnung der sogenannten Roten Zone war willkürlich/unverhältnismäßig.
A012
Die Beamten der Hofer Kommunalverwaltung haben nicht weiter nachgedacht und die vorgegebene Vorschrift der Kreisverwaltungsbehörde übernommen.
In der darauf folgenden (9. BayIfSMV)
vom 30. November 2020 wurde der Fehler erkannt und mit einer neuen Anordnung:
§ 24
Weitergehende Maskenpflicht, Alkoholverbot, Nachverfolgung von Infektionsketten
auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, der Fehler behoben.
A013
In der Verhandlung im Raum 24 EG am 30.3.2021 um 14:00 Uhr – über den Bussgeldbescheid vom 5. November 2020 der Stadt Hof – wurde ich vom vorsitzenden Richter Martin zum Bußgeldbescheid über 500 Euro samt Gerichtskosten verurteilt.
A014
Mein Vorbringen wegen des ungesetzlichen Handelns der Stadt Hof hat ihn nicht interessiert. Auch die damit verbundenen Grundrechteverletzungen fand er offenbar hinnehmbar. Mein Hinweis auf die Nichtbeachtung der Schranken-Schranken Vorschrift wenn der Staat in die Grundrechte der Bürger eingreift waren dem vorsitzenden Richter vermutlich kein Nachdenken wert.
A015
Dieser Hinweis von mir, findet sich im Urteil nicht wieder. Das muss einem Richter aber grundsätzlich bekannt sein, es lernt der Juristische Nachwuchs schon beizeiten. Damit ist die 8. BayIfSMV vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. S .616) nicht anwendbar.
A016
Hier missachtet der vorsitzende Richter ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das ausführt
„Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BverfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, s. 1236 <1237>). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.“
A017
Die Allgemeinverfügung der Stadt Hof vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. S .616) Verletzt mein Grundrecht
Artikel 1
- Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
- Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
- Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
A018
Ich benutzte die rote Zone nur um meinen täglichen Lebensmittelbedarf einzukaufen. Ich hielt mich dort nicht auf.
A019
Aus der Allgemeinverfügung der Stadt Hof vom 5.11.2020:
Die Festlegung der in Ziffer I genannten Örtlichkeiten erfolgte im pflichtgemäßen Ermessen. Sie ist geeignet, erforderlich und angemessen, die Gefahr der unkontrollierten Weiterentwicklung des Infektionsgeschehens in Hof zu verhindern.
Diese Aussage der Hofer Oberbürgermeisterin Eva Döhla überzeugt nicht.
A020
Die Infektion durch eine aerosolbasierte Übertragung des Virus Sars-Cov-2 ist kaum möglich, es sei denn die Personen stehen eng beieinander für längere Zeit. Die Vermeidung von Ansteckungen wird durch die 1,5 m Abstandsregel bereits abgedeckt.
A021
In der folgenden (9.BayIfSMV bis 12. BayIfSMV) gültig ab 1. Dezember 2020 wird diese unbedingte Maskenpflicht dahingehend eingeschränkt, wenn die Menschen nur vorübergend diese Straßen und Plätze benutzen ist diese Maskenpflicht nicht verlangt. Das trotz einer Inzidenz von über 300 am 1. April 2021 – am 3. Nov. 2020 eine Inzidenz von 93,80.
A022
Ich bin nun zu der Überzeugung gelangt, dass der vorsitzende Richter Martin nicht der gesetzliche Richter war, den mir das Grundgesetz zusichert und den ich von der Amtsgerichtsdirektorin Anke Schattner forderte.
Diese Überzeugung teile ich mit dem ehemaligen Richter Bernd Brunn, der ausführt:
Richterliche Unabhängigkeit und ihre Gefährdung durch (die Art und Weise von) Beförderungen.
Verfasst von Bernd Brunn (Richter im Ruhestand seit 1. Juli 2010)
„Wie soll ein Richter unabhängig sein, der sein ganzes
Leben lang hinsichtlich der Beförde-
rung in Aufrückestellen von der Exekutive abhängt.
Die richterliche Unabhängigkeit ist eine
verlogene Angelegenheit, solange dieses System besteht
…. Ein ganz böses Kapitel ist die
sogenannte Dienstaufsicht der Exekutive, die tausend
Hände hat, um den Richter abhängig
zu machen und die Rechtsprechung zu beeinflussen ….
Eine ganz böse Fessel liegt ferner in
dem Umstand, dass die Gerichte nicht selbst ihre
Haushaltsmittel bei der Legislative bean-
tragen,ihre Forderungen dort begründen und nur ihr
gegenüber für die Verwendung verant-
wortlich sind, dass all das vielmehr in der Hand der
Exekutive ist …. Den Gerichten kann also
von der Exekutive der Brotkorb nach Belieben je nach
Wohl- oder Schlechtverhalten höher
gehängt werden. Dass man trotzdem von unabhängigen
Gerichten spricht, ist einfach eine
Verletzung der Wahrheit. Um so grotesker wirkt sich das
alles bei den Verwaltungsgerichten
aus. …
A023
Der mitbeteiligte Staatsanwalt Schmidt fand das alles auch in Ordnung was der vorsitzende Richter Martin pro domo verkündete. Ist allerdings nicht verwunderlich, denn der Staatsanwalt ist den Weisungen des Justizministers unterworfen.
Ich hatte den Eindruck, dass die Exekutive in Gestalt des Staatsanwaltes die Aufsicht über den Richter wahrnam.
Frage: Hat Staatsanwalt Schmidt den lt.Grundgesetz vorgeschriebenen Beamteneid geleistet? Unabhängig: Staatsanwälte sind es nicht. Im Grundgesetz sind sie gar nicht eigens erwähnt. Sie sind Justizbeamte, also weisungsgebunden wie jeder Beamte. Hat Staatsanwalt Schmidt jedoch statt des Beamteneides den Richtereid geschworen? War das Gericht korrekt besetzt?
A024
Rechtfertigung des Eingriffs
Ist festgestellt, dass ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts vorliegt, so ist damit das entsprechende Grundrecht noch nicht automatisch verletzt, der Eingriff nicht ohne Weiteres verfassungswidrig. Vielmehr können Grundrechtseingriffe durchaus rechtmäßig sein, sofern sie verfassungsmäßig gerechtfertigt sind.
Die Verfassung setzt aber diesen Einschränkungen selbst Schranken (die sogenannten Schranken-Schranken) wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip, den Gesetzesvorbehalt, das Übermaßverbot, die Wesensgehaltsgarantie, das Zitiergebot und das Verbot des Einzelfallgesetzes.
Verhältnismäßigkeitsprüfung:
– Legitimer Zweck. Die Regelung muss einem Gemeinwohlziel dienen, das von der Verfassung nicht generell unzulässig ist.
– Geeignetheit. Die Regelung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, darf also nicht von vornherein untauglich sein. Hier besteht grundsätzlich eine Einschät-zungsprärogative des Gesetzgebers, die das BVerfG rechtlich nur auf Evidenz überprüfen kann.
– Erforderlichkeit. Danach darf es kein milderes, gleichermaßen wirksames Mittel gegeben haben. Auch hier wird man bei der relationalen Wirksamkeitsbeurteilung dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zubilligen müssen.
– Angemessenheit. Das Mittel darf nicht völlig außer Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Es muss eine Güterabwägung vorgenommen werden, in die die Wertigkeit des betroffenen Grundrechts und die Intensität des Eingriffs einerseits und die Bedeutung des verteidigten Gemeinschaftsguts, dem dieser Eingriff dient, andererseits eingestellt wird.
A025
Schranken-Schranken
EinschränkungenderGrundrechtsschranken, damit dieGrundrechteaufgrund der gegebenen Einschränkungsmöglichkeiten nicht völlig wertlos werden. Dazu zählen insb.— derGrundsatz der Verhältnismäßigkeit, unter gleichzeitiger Herstellung einer praktischen Konkordanz,— dasZitiergebot,
— das Verbot einesEinzelfallgesetzes gern. Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG, wonach ein grundrechtseinschränkendes Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten muss,— dieWesensgehaltsgarantiedes Art.19 Abs. 2 GG, wonach keinGrundrechtin seinem Wesensgehalt angetastet werden darf und
— dasBestimmtheitsgebot.
A026
Ich benutzte die Altstadt und die anliegende Ludwigstraßs jedoch nur vorübergend um den täglichen Lebensmittelbedarf einzukaufen. Ich habe mich dort nicht aufgehaltan.
A027
Die in der BayIfSMV vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. S .616) enthaltene Grundrechtseinschränkung mit der Abstandsregel von 1,5 m erfüllt den gleichen Zweck um Infektionen im Freien zu verhindern und ist das mildere Mittel. Erst bei Abständen zwischen Menschen unter 1,5 M soll eine Maske getragen werden. Alles bezieht sich auf die Einschränkung, wenn es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
„Soll“ bedeutet, dass von der Regel abgewichen werden darf.
Daher ist die Anordnung der „roten Zone mit unbedingter Maskenpflicht“ entbehrlich/unverhältmismäßig. Es gibt keine Evidenz, dass Ansteckungen im freien Setting möglich sind, es sei denn die Menschen bilden enge Gruppen mit Abstand kleiner 1,5 m.
Die Menschen, denen ich begegnete konnten immer einen
Abstand von 1,5 Meter einhalten.
A028
Das Urteil ist eine Schande für den Rechtsstaat.
A029
Gesetzlicher Richter:
In Artikel 101 Absatz 1 des Grundgesetzes findet sich folgende Anordnung:
Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Das Recht, dass nur der gesetzlich bestimmte Richter ein Urteil fällt, ist ein zentrales Prinzip des deutschen Rechtsstaats.„Gesetzlich“ ist ein Richter dann, wenn seine Zuständigkeit im Vorhinein aufgrund abstrakt-genereller Regelungen feststeht. Es darf also kein Mensch mehr damit betraut sein, die Zuständigkeit zu entscheiden.
Darüber hinaus wird als gesetzlicher Richter nur derjenige gesehen, der auch unparteiisch und unabhängig entscheiden kann. Es handelt sich dabei nicht nur um ein Grundrecht, sondern auch um materielles Prozessrecht, das über dem gesetzlichen Prozessrecht steht.
A030
4 OWI 36 10 Js 16734/20
Ursprünglicher Termin 6.5.2021 15:00 Verlegung Termin
wegen Verhinderung des Gerichts auf 30.3.2021 14:00
muss geprüft werden, ob hier unzulässig eingegriffen wurde.
Rudolf Wöhrle