Wöhrle an Amtsgericht

Geschäftszeichen 4 OWi 2110 Js 17947/20 (2)

Druckdatum 24.2.2022

Deckblatt und Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Die nachstehend aufgeführten Schriftstücke sind bereits bei den Akten siehe Schreiben vom 16.1.2022:

1) Ihr Schreiben Konkrete Anträge stellen zu 2110 Js 17947/20 v. 4.1.2022

2) Antwort auf Ihr Schreibeen mit der Geschäftsnummer 2110 Js17947/20 v. 4.1.2022 (enthält die Anträge mit Begründungen.

3) Wichtiger Hinweis des Amtsgerichts 2 Seiten wegen Pandemie.

4) Schreiben an Amtsgerichtsdirektorin Anke Schattner 9. Dezember 2020 bezügl. Zeugenanforderung 3 Seiten

5) mündliche Verhandlung Urteil 4 OWi3610 Js 167341/20 Hauptverhandlung 30.3.2021 14 Uhr schriftlich am 27.4.2021 – 5 Seiten

6) mündliche Verhandlung Urteil 4 OWI 21 10 Js 17947/20 (2) Hauptverhandlung 30.3.2021 14:30 Uhr schriftlich am 27.4.2021 – 5 Seiten

7) Rechtsbeschwerde 4 OWI 36 10 Js 16794/20 17.5.2021 (18 Seiten) Eingangsstempel 19.5.21

8) Rechtsbeschwerde 4 OWI 2110 Js 17947/2020(2) 17.5.2021 (18 Seiten) E.Stempel 19.5.2021

9 Anzeige gegen Frau Döhla Oberbürgermeisterin von Hof 15.12.2020 3 Seiten. Adressat :Reiner Laib Leitender Oberstaatsanwalt

10) Richterliche Unabhängigkeit und ihre Gefährdung … von Bernd Brunn 48 Seiten

11) Rechtswidrigkeit der bisherigen Corona Maßnahmen nach § 32 i. V. m. § 28 IFSG 4 Seiten

12) Gewaltenteilung von Udo Hochschild Richter im Ruhestand 1. Seite Internet Referenz https://www.gewaltenteilung.de/

13) Lageplan Rote Zone 1 Seite

14) Schreiben an Frau Döhla vom 12.12.2020

15) Allgemeinverfügung vom 5.11.2020 der Stadt Hof

Rudolf Wöhrle

Bismarckstraße 17
95028 Hof

Amtsgericht Hof

Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 24.2.2022

Geschäftszeichen 4 OWi 2110 Js 17947/20(2)

Grundrechteverletzung durch den Staat Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Hofer Oberbürgermeisterin Eva Döhla.

Ihr Schreiben vom 18.02.2022 habe ich am 20.02.2022 erhalten.

A00

Vorbemerkungen:

A00.1

Herr Martin bemerkte im Urteil an, dass der Betroffene ohne Rechrtsanwalt erschien.

Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung kann nur eintreten, wenn das Urteil rechtmäßig ist.

Ich konnte keine Ordnungswidrigkeit begehen, mangels eines Gesetzes.

Der angebliche Richter Herr Martin urteilte pro domo.

A00.2

Verurteilung wegen angeblicher Ordnungswidrigkeit:

Ich wurde auf Grund von behaupteten Ordnungswidrigkeiten zu einer Geldbuße verurteilt, wobei der angebliche Richter vermutlich unvorbereitet in die Verhandlung eintrat und die Zeugen nicht weiter hinterfrug. Schon aus der Einlassung des Ordnungsamtes konnte der angebliche Richter erkennen, dass die Zeugen vor Gericht logen. Man hat mich nur die Straße begehen sehen, nicht gesehen haben sie, dass ich mich dort aufhielt. Dies wurde nicht dezidiert dargelegt. Es wurde dieser Sachverhalt auch im Urteil beschrieben, die Mitarbeiter des Ordnungsamtes standen sich unterhaltend herum und warteten auf Menschen die irgendwelche Verordnungen nicht einhielten. Ich war zu dieser Zeit auf dem Weg um mir meine Lebensmittel einzukaufen. Die Mitarbeiter als Angestellte des Ordnungsamtes unter der Leitung der Oberbürgermeisterin von Hof Eva Döhla konnten die erhaltenen Befehle in ihrer Gesetzwidrigkeit nicht verstehen. Diese Mitarbeiter als Angestellte des Ordnungsamtes waren allenfalls bestens geeignet Falschparker aufzuschreiben.

A01

Mal ganz nebenbei bemerkt. Herr Martin wird als sogenannter Richter geführt. Nach unserem Grundgesetz ist er das aber nicht. Daher war das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das kann hingehen, wennn es um Diebstahl oder Scheidung geht(dann ist Herr Martin Schiedsrichter), aber nicht im Falle Bürger gegen den Staat, wenn der Staat in Grundgesetze eingreift. Da ist der sogenannte Richter stets Partei.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 97(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

Herr Martin hat sich – um den Job im Staatsdienst zu ergattern – ohne Not, der Staatsaufsicht in Form der Regelbeurteilung unterworfen und akzeptiert, dass er vom Justizminister befördert wird.

Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit sind regelmäßig alle fünf Jahre dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung).

Herr Martin hätte auch den Beruf des Maurers oder Fliesenlegers ergreifen können, damit wäre er dem Zwang der Staatsaufsicht weitestgehend entronnen.

Dies befördert den vorauseilenden Gehorsam des angeblichen Richters, er wird daher davon absehen, den Fall in seiner gesamten Komplexität zu untersuchen. Wir müssen annehmen, dass ein Richter das Grundgesetz für die Budesrepublik Deutschland kennt. In meinem Fall muss ich annehmen, dass Herr Martin das Grundgesetz für antiquiert hält.

In meinem Schreiben vom Hof, 8. Juni 2021 Ihr Zeichen 4 OWI 21 10 Js 17947/20 (2) bin ich dezitiert auf den Beruf des Richters eingegangen.

Dass Herr Martin nicht der gesetzliche Richter ist ergibt sich auch daraus, dass er das Bundesverfassungsgericht missachtet, das ausführt:

Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BverfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, s. 1236 <1237>). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.

A02

Die Anmerkung im Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2022

Zitat

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Hof vom 22.11.2021 und vom 22.12.2021 wurden dem Betroffenen mitgeteilt dass die Einwendungen gegen die Vollstreckung nicht nachvollziehbar sind.

Mir liegt kein Schreiben der Staatsanwaltschaft vöm 04.0.2021 vor.

Ende Zitat

Staatsanwälte sind Beamte.

§ 146 GVG

Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.

§ 147 GVG

Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:

1.dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
2.der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
3.dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.

Beispiel: Ein Staatsanwalt hat einen Fall von KORRUPTION auf dem Tisch in dem der Justizminister verwickelt ist, da läutet das Telefon – der Justizminister ist am Telefon – und der Staatsanwalt erhält den Befehl das Verfahren einzustellen. Das Verfahren stellt dann der Staatsanwalt ein. Eine schriftliche Nachricht unterbleibt.

A03

Kommen wir zur Sache.

Die Stadt Hof erläßt am 4. November 2020 aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und § 24 der Achten Bayeri-schen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. S. 616) folgende Allgemeinverfügung:

[…]Aufgrund des Pandemiegeschehens ist in § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 8. BayIfSMV geregelt, dass auf den von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen Maskenpflicht herrscht. […]

[…]Die Stadt Hof ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig (§ 28 Abs.1 IfSG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 der 8. BayIfSMV und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsver-ordnung –ZustV- und Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz –BayVwVfG-).

Die Stadt Hof ist der sich aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 der 8. BayIfSMV ergebenden Verpflichtung unter Ziffer I nachgekommen. […]

Siehe dazu den Lageplan Inhaltsverzeichnis 13).

Das IfSG – es wird ausdrücklich in der Allgemeinverfügung der Stadt Hof referenziert – war zur Zeit vor dem 18. Nov. 2020 offensichtlich nicht für Corona-Massnahmen anwendbar.

De nachstehenden beschrieben Merkmale hat das Ordnungsamt nicht behauptet!

Ich wäre Betroffener lt. IfSG §28: Kranker

eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist, 5. Krankheitsverdächtiger

eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen, 6. Ausscheider

eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein,

7. Ansteckungsverdächtiger

eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.
Dies alles traf auf mich nicht zu!

Am 18. Nov. 2020 wurde ein § 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unter anderem hinzugefügt.. Der im neuen §28 1 vorhandene §28a eingefügte Wert ist im alten IfSG vor 18.Nov. 2020 nicht vorhanden. Siehe Änderungshhistorei Internetreferenz https://www.buzer.de/gesetz/2148/l.htm .

Die von den 16 Landesregierungen seit März 2020 erlassenen 120 Rechtsverordnungen waren rechtswidrig.

Siehe dazu:

Ausschussdrucksache 19(14)246(22) zur öff. Anhörung am 12.11.2020 – Drittes Bevölkerungsschutzgesetz 17.11.2020 siehe dazu Nr 11 Inhaltsverueichnis

Es ist jedoch davon auszugehen, dass sämtliche durch die 16 Landesregierungen seit März 2020

erlassenen ca. 120 Rechtsverordnungen rechtswidrig und damit nichtig sind, da sie sämtlich die

tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 IfSG nicht erfüllen, den Verfassungsgrundsatz des

Vorbehalts des Gesetzes verletzen und eklatant gegen das Verfassungsprinzip des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verstoßen

Dies musste der sogenannte Richter am 30. 3.2021 zur Verhandlungszeit bereits wissen, es lagen 12 Monate dazwischen. Ich muss annehmen, dass seine institutionalisierte Abhängigkeit vom Staat ihn hinderte dies zu erkennen.

Udo Hochschild

Beitrag „Hierarchie und Karriere – die indtitutionalisierte Abhängigkeit des Richters“. Aus: Betrifft JUSTIZ Heft 1 Seite 1 (April 1985).

Ich wurde als Nichtstörer in meinem grundgesetzlich garantierten Schutzbereich – ohne ein Gesetz – verletzt.

Die Änderungen am IFSG mussten am 18. Nov. 2020 im Schweinsgalopp beraten, beschlossen und noch in der Nacht vom Bundespräsiodenten unterzeichnet werden.

Meine angeblichen Frevel waren vor Unterzeichnung des neuen IFSG. Hier greift das Rückwirckungsverbot – („nulla poena sine lege“ – „Keine Strafe ohne Gesetz“) Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 7 EMRK).

Die 8. BayIfSMV musste am 30.Nov. 2020 neu gefasst werden und wurde am 30. Nov. 2020 als 9. BayIfSMV beschlossen.

Der Grund für die Änderung war die offensichtliche Unverhältnismäßigkeit der8. BayIfSMV.

Die 8. BayIfSMV enthielt:

BayMBl.2020Nr.61630.Oktober2020

§ 24Weitergehende Maskenpflicht undAlkoholverbot

(1)Es besteht Maskenpflicht

1.auf von derzuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichenPlätzen, auf denBegegnungs-undVerkehrsflächen einschließlich der Fahrstühlevon öffentlichenGebäuden sowie von sonstigen öffentlichzugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keinebesonderenRegelungenvorgesehen sind,

2.auf denBegegnungs-undVerkehrsflächen derArbeitsstätte, insbesonderein Fahrstühlen, Fluren, KantinenundEingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit derMindestabstandvon 1,5m nicht zuverlässig eingehaltenwerden kann.

(2)DieAbgabe vonalkoholischen Getränken an Tankstellenund durch sonstige VerkaufsstellenundLieferdiensteist in der Zeitvon 22Uhr bis 6Uhr untersagt.

(3)Der Konsum von Alkoholist auf von derzuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden starkfrequentiertenöffentlichenPlätzenin der Zeit von22Uhr bis 6Uhr untersagt.

(4)DiezuständigeKreisverwaltungsbehörde kann in begründeten EinzelfällenAusnahmenzulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbarist.

Die 9. BayIfSMV enthielt dann den Passus in:

2126-1-13-G

vom 30. November 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

Teil 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Allgemeines Abstandsgebot

1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 3Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. 4In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.

9. BayIfSMV § 24


Weitergehende Maskenpflicht, Alkoholverbot, Nachverfolgung von Infektionsketten

(1) Es besteht Maskenpflicht

  1. auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,

Die 9. BayIfSMV enthielt den Passus, es S O L L eine Maske getragen werden,

nicht M U S S. S O l l bedeutet in der deutschen Sprache, es kann abgewichen werden, MUSS hat Befehlscharakter.

Vor Gericht logen die Zeugen Herr Hetz(Leiter des Ordnungsamtes Hof) und Herr Barthelmes(Ordnungsamt Mitarbeiter) indem sie behaupteten ich hätte mich in der reglementierten Roten Zone aufgehalten. Der sogenannte Richter hinterfrug nicht, wie sich das Aufhalten darstellte. Die Einlassung der Stadt Hof an das Amtsgericht mich wegen der Ordnungswidrigkeit zu verfolgen enthielt die Aussage des Zeugen Hetz, ich hätte mich aufgehalten. Fakt ist, die Zeugen – es waren mehrere – standen am oberen Tor sich unterhaltend herum und warteten bis sich ein Übeltäter einfand. Sie sahen allenfalls, dass ich die sogenannte Rote Zone lediglich beging. Ich war alleine, mich also nicht aufhielt.

Im Übrigen war die Festlegung der „Rote Zone“ unverhältnismäßig. Es unterblieb eine Gefährdungsbeurteilung von unabhängigen, nicht vom Staat bezahlten Sachverständigen und es unterblieb die Prüfung der Schranken-Schranken wie es im Grundgesetz beschrieben ist.

Die sog. Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts. Nach ihr muss der parlamentarische Gesetzgeber die für die Ausübung der Grundrechte wesentlichen Entscheidungen selbst treffen. Wird die Wesentlichkeitstheorie nicht beachtet, ist der Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts allein aus diesem Grunde bereits verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und damit unzulässig. Wurde dies bei der Erstellung der 8. BayIfSMV beachtet? Mir ist dies nicht bekannt.

GG die Schranken-Schranken..

Prüfung auf Geeignetheit

Maskenpflicht in der sogenannten „Roten Zone“. Für den Aufenthalt im freien Setting unter unserem Himmel gibt/gab es keine von Sachverständigen die nicht vom Staat bezahlt wurden, evidenzbasierte wissenschaftliche Erkenntnise, dass eine Ansteckung mit einem Virus im Allgemeinen nicht gegeben ist, solange die Menschen nicht eng beieinander stehen für längere Zeit. Diese Gefährdung wird durch die Forderung des Abstandes zwischen den Menschen, die beieinander stehen bereits abgesdeckt und ist das mildere Mittel.

Damit war die 8. BayIfSMV bereits rechtswidrig.

A04

Mein Schreiben 4 Owi 3610 JS 16734/20 vom 9. Dezember 2020 an Amtsgerichtsdirektorin Anke Schattner(siehe Inhaltsverzeichnis 4 Schreiben an Amtsgerichtsdirektori Anke Schattner) enthielt „der Widerspruch möge dem gesetzlichen Richter zur Bearbeitung übertragen werden“. Dort finden Sie auch meine Zeugenanforderungen im Schreiben v. 9.12.2020.

Der Widerspruch möge an den gesetzlichen Richter zur Bearbeitung übertragen werden, war offensichtlich nicht möglich. ( Siehe auch Richterliche Unabhängigkeit und ihre Gefährdung … von Bernd Brunn – Inhaltsverzeichnis Nr. 10, auch Idee und Wirklichkeit der Gewaltenteilung in Deutschland von Udo Hochschild, Richter im Ruhestand Inhaltsverzeichnis Nr. 12. Herr Martin erweckte während der Verhandlung nicht den Eindruck, dass er sich der Gesamtwürdigung der Akten hingeben wollte. Die wesentlichen Zeugen waren nicht geladen

A05

Gegen die Urteile in den mündlichen Verhandlungen am 30.3.2021 Saal 24 Amtsgericht Hof sind Rechtsbeschwerden anhängig. Die Rechtsbeschwerden wurden von Herrn Martin nicht zugelassen wegen angeblicher formeller Mängel.

Der formelle Mangel: Ich sollte meine Rechtsbeschwerden in der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes persönlich vortragen.

Ich bat um einen Termin in der Geschäftsstelle. Frau Korn bat mich im Telefongespräch um schriftliche Einreichung der Rechtsbeschwerden wegen der Cororna-Pandemie. Dieses Telefongespräch führte ich mit Frau Korn Datum 17.5.2021 Uhrzeit ca. 10:00

Siehe Inhaltsverzeichnis 3) Wichtiger Hinweis des Amtsgerichts 2 Seiten im Konvolut des Schreibens vom 16.1.2022 Geschäftsnummer 2110 Js 17947/20.

Ihr Zeichen 4 OWI 21 10 Js 17947/20 (2) Rechtsbeschwerde vom 17.Mai 2021

Ihr Zeichen 4 OWI 36 10 Js 16734/20 – Rechtsbeschwerde vom 17.Mai 2021

Die Rechtsbechwerden habe ich gegen einen Eingangsstempel an der Pforte des Amtsgerichtes eingereicht. Die Kopien der erstan Seiten mit dem Eingangsstempel 19. Mai 2021 finden Sie im Konvolut der Anhänge.

A06

Siehe dazu mein Schreiben 4 OWI 21 10 Js 17947/20 (2) vom 8. Juni 2021 in dem ich den Beschluss vom 1.6.2021, Eingang 5.6.2021 bei mir, als nichtig anfocht.

Ich ersuchte ebenso höflich wie bestimmt um einen Termin bei Ihrer Geschäftsstelle damit ich meine Rechtsbeschwerde dort vorlesen kann. Der Termin wurde mir bis heute nicht mitgeteilt.

A07

Mein Schreiben vom 22. Nov. 2021 Ihre Geschäftsnummer 2110 Vrs17947/20-a-02 – Sachbearbeiter-Nr R001

in dem ich die Verhältnismäßigkeit der 8. BayIfSMV bezweifelte. Am 30. Nov. 2021 bestätigte dies die Regierung mit der 9. BayIfSMV. Für das bloße Begehen der sogenannten „Roten Zone“ war kein Masken tragen erforderlich. Auch der Bezug auf das IFSG war nicht anwendbar, wie Sie sich sicherlich noch erinnern – mit Gültigkeit vor Neufassung 18. Nov. 2020 und auf die 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8.11.2020.

Die damals geltende Fassung des IFSG war für Corona-Infektionsschutzmaßnahmen nicht anwendbar.

In einer Eil-Entscheidung vom 8. Dezember 2020 ging der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (soweit im Eilverfahren prüfbar) von einer Verfassungsmäßigkeit der neuen gesetzlichen Regelung im Infektionsschutzgesetz aus: „Die bisher geäußerten Zweifel des Senats zur Frage des Parlamentsvorbehalts hat der Gesetzgeber mit den Änderungen des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 weitgehend ausgeräumt.“[3

Hier wird die Verfassungsmäßigkeit des IfSG in der Geltung vor 18.No. 2020 in Frage gestellt.

Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) buzer.de https://www.buzer.de/gesetz/2148/l.htm

Damit war auch die darauf aufbauende Allgemeinverfügung der Stadt Hof nichtig.

Fazit:

Viele Bürger haben bereits erlebt, dass dem folgenden Satz sehr viel Wahrheit innewohnt:

Zitat:«Bei näherer Betrachtung des Falls Mollath kann man sich nicht des Eindrucks erwehren, dass manche Richter „Unabhängigkeit“ mit „Narren­freiheit“ verwechseln.»– Joachim Bode[2]

Aus https://at.wikimannia.org/Richterliche_Unabh%C3%A4ngigkeit

Ich sehe mich als einer dieser Bürger.

A08

Antrag;

Die Bussgeldbescheide sind aufzuheben. Die Kosten sind der Stadt Hof aufzuerlegen. Es wird gefordert, die Urteile zu 4 OWI 36 10 Js 16734/20 und 4 OWI 21 10 Js 17947/20 (2) beizuziehen.

A09

Die Bussgeldbescheide waren nichtig, da sie allesamt das Tatbestandsmerkmal in der Allgemeinverfügung der Stadt Hof des

§ 28 IfSG nicht erfüllten. Rückwirckungsverbot – („nulla poena sine lege“ – „Keine Strafe ohne Gesetz“) Art. 103 Abs. 2 GG.

Hiermit stelle ich den Antrag auf Entschädigung wegen mir zugefügter Demütigung durch öffentliche Jagd durch Hof mit dem Ruf „Herr Wöhrle Maske“ und grober Verletzung meiner Rechte als Nichtstörer durch die Bediensteten des Hofer Ordnungsamtes( Frau Hafenrichter, Frau Seidel, Herr Müller, Herr Hetz, Herr Barthelmess und Andere in Vertretung der Hofer Oberbürgermeisterin Eva Döhla.

Entschädigung wegen des Zwanges mich gegen die Grundrechtsverletzungen des Staates Bundesrepublik Deutschland verteidigen zu müssen.

Viele Stunden an Lebenszeit gingen mir verloren.

Entschädigung für Sachaufwand.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung in V. mit Artikel 34 Grundgesetz.

Die Gesamtsumme für die steuerfreie Entschädigung muss 10.000 Euro betragen. Diese Summe ist Verhältnismäßig gemessen an der langen Zeit der groben Verletzungen meiner Rechte als Nichtstörer und der Uneinsichtigkeit der Beamten der Hofer Stadtverwaltung.

Sollte ich gezwungen werden einen sachkundigen Anwalt zu beauftragen, kämen dessen Kosten noch oben darauf.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Delikt Grundrechteverletzungen(ein Delikt das nur durch den Staat begangen werden kann) gemäß der Ewigkeitsgarantie Art. 79 nicht verjährt oder verfristet.

Art. 79 GG

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes … der die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Weitere Ergänzungen behalte ich mir vor.

Rudolf Wöhrle

Zwangsabzocke NEIN