Corona-Maßnahmen verfassungswidrig I

Sind die Maßnahmen des Bundes und der Länder zum sogenannten Shut-Down wegen Verstoßes gegen die Grundrechtsbindung verfassungswidrig?

Handeln Bund und Länder im Rahmen der ihr durch Art. 20 Abs. 3 GG auferlegten Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung bzw. an Gesetz und Recht, also entsprechend dem Rechtsstaatsprinzip? Oder ist vielleicht das Handeln aus Gründen eines Notstandes verfassungsrechtlich legitim bzw. müssen Fragen der Verfassungsmäßigkeit zunächst bis zur Lösung der Krise zurückstehen?

Die Bundesregierung als ausführende Gewalt ist gem. Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Wenn die Bundesregierung unter Leitung der Bundeskanzlerin, als Inhaberin der Richtlinienkompetenz, zu der Auffassung gelangt, die gesamte Bundesrepublik (d.h. nicht nur ein Bundesland mit einer eigenen Exekutivgewalt) befinde sich in einer Situation, die das Handeln der Bundesregierung (unter Einbeziehung auch sämtlicher Landesregierungen) erforderlich mache, so folgt aus dieser Bindung an Gesetz und Recht, dass auch die Bundesregierung zunächst mit Sorgfalt zu prüfen hat, ob der in Rede stehende Sachverhalt durch ein Bundesgesetz erfasst ist, das der Bundesregierung Vorgaben für ihre Handlungsweise oder das weitere Vorgehen staatlicher Einrichtungen macht.

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