Die Stadt Hof erlässt aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) und der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. De-zember 2020 (BayMBl. S. 737) folgende
Allgemeinverfügung über weitergehende Anordnungen nach § 25 der 11. BayIfSMV:
I. Festlegungen:
- Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes
1.1 Bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes (GG) unter freiem Himmel muss ab-weichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 2 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten ver-mieden werden.
1.2 Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes (GG) unter freiem Himmel werden auf eine Höchstdauer von 60 Minuten beschränkt.
1.3 Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes (GG) unter freiem Himmel dürfen nur orts-fest durchgeführt werden.
1.4 Die Teilnehmerzahl bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes (GG) unter freiem Himmel und bei Versammlungen in geschlossenen Räumen wird auf 30 Personen beschränkt. - Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen
2.1 Patienten oder Bewohner von - Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Kranken-häusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG),
- vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht wer-den,
- ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsge-setzes zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege, in denen ambulante Pflegedienste ge-mäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und
- Altenheimen und Seniorenresidenzen
dürfen nur unter der Voraussetzung, dass der Besucher ständig eine FFP2-Maske trägt, besucht werden. Darüber hinaus sind Besuche auf eine Person pro Tag und Patient oder Bewohner auf 90 Minuten begrenzt. Die Begleitung Sterbender und die Anwesenheit bei einer Geburt sind uneinge-schränkt zulässig.
2.2 Das Personal der unter 2.1.genannten Einrichtungen hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen.
2.3 Das Personal der unter Ziffer 2.1 unter den Nummern 1 und 4 genannten Einrichtungen unterliegt der Beobachtung durch die Stadt Hof und hat sich regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung und der Stadt Hof oder einer von ihr beauftragten Stelle (Gesundheitsamt) vorzulegen. Bei Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geruchs- oder Geschmacksverlust hat der Beschäftigte die Stadt Hof unverzüglich zu informieren.
2.4 Das Hausrecht der jeweiligen Einrichtung bleibt unberührt. - Ausgangsbeschränkung
3.1 Das Verlassen der Wohnung zum Besuch eines anderen Hausstands, sofern es sich nicht um Ehe-gatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Li-nie, Geschwister, Geschwisterkinder, Alte, Kranke oder Menschen mit Einschränkungen sowie die jeweiligen Angehörigen ihres Hausstandes handelt, ist untersagt. Dabei darf nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 11. BayIfSMV eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten werden. Zu diesen Hausständen gehörende Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Be-tracht. Es liegt insofern kein triftiger Grund im Sinne des § 2 Nr. 5 der 11. BayIfSMV vor.
Im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 können sich stattdessen auch alle Angehörigen eines Hausstands mit vier über diesen Hausstand hinausgehenden, zum engsten Familienkreis gehören-den Personen zuzüglich zu deren Hausständen gehörenden Kindern unter 14 Jahren treffen. Zum engsten Familienkreis gehören Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensge-
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meinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie die jeweiligen Ange-hörigen ihres Hausstands. Dies entspricht der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 der 11. BayIfSMV.
3.2 Der Aufenthalt in von der Stadt Hof mit Allgemeinverfügung vom 16.12.2020 festgelegten zentralen Begegnungsflächen an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorüberge-hend aufhalten im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 11. BayIfSMV ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des § 2 der 11. BayIfSMV erlaubt. Kein triftiger Grund ist insbesondere das Musizieren und das Darbieten von Kleinkunst.
- Gastronomie – Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken nach § 13 Abs. 2 der 11. BayIfSMV
4.1 Der Betreiber darf keine Einrichtungen, die das Verweilen zum Verzehr ermöglichen (insbesondere Abstelleinrichtungen wie Tische oder Borde) bereitstellen.
4.2 Der Betreiber hat erforderlichenfalls das Verweilen an der Abgabestelle zu unterbinden.
4.3 Die Abgabe von Alkohol ist untersagt.
II. Ausnahmen von den vorgenannten Beschränkungen können erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
III. Die Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durch Bekanntmachung als Aushang an der Amtstafel des Rathauses der Stadt Hof, im Internet (www.hof.de), im Rundfunk und in der Presse am 23.12.2020 als bekannt gegeben.
IV. Die Allgemeinverfügung tritt am 24.12.2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10.01.2021 außer Kraft.
Hinweise:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begrün-dung und Rechtsbehelfsbelehrung in der Stadt Hof, Klosterstr. 3, Zimmer 2, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
Die Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Rechtsbe-helfe gegen diese Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.
Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 i. V. m. § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.
Hof, 22. Dezember 2020
Stadt Hof
Gez.
Döhla
Oberbürgermeisterin