Urteil Verhandlung 1

Beglaubigte Abschrift

Amtsgericht Hof

Az. 4 OWi 3610 Js 16734/20

!M NATEN DES VOLKES

Urteil des Amtsgerichts Hof

ln dem Bußgeldverfahren gegen

Wöhrle Rudolf (geb. Wöhrle),

geboren am 17.04.1938 in Fürh, Berut Programmierer, Staatsangetnrigkek deutsch, wohn-

haft: Bismarcksbaße 17, 95028Hof

wegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnug

aufgrund der Hauptverhandlung vom 30.03.2021, an der tei§enornrnen haben:

Richter Martin

als Richter

Staatsanwalt Schmidt

als Vertreter der Staatsanwaltschaft

Justizangestellte Hartmann

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

1. Der Betroffene wird wegen des vorsätzlichen Nichtnachkommens der Maskenpflicht entgegen

§ 24 Abs. 1 der 8. Bayerischen lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung zu einer Geldbuße von

500,00 € verurteilt.

2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften :

§§ 27 Nr. 18 Alt. 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1 8. BaylfSMV i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 lfSG

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4 OWi3610 Js 16734/20

Gründe:

I.

Der Betroffene wurde am 17.04.1938 in Fürth geboren und ist deutscher staatsangehöriger

Er ist Rentner und lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen

II.

Am Mittag des 03.11.2020 hielt sich der Betroffene gegen 11:30 Uhr in der Alststadt Hof auf Höhe der Pluspunkt Apotheke auf ohne dabei eine Maske im Sinne des § 24 der 8 BayIfSMV getragen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt bestand aufgrund der Allgemeinverfügung der Stadt Hof vom

29. OKTOBER 2020 unter anderem in der Altstadt, am oberen Tor und in der Ludwigstraße ab der Einmündung Klosterstraße/Kirchplatz Maskenpflicht.

Nachdem die beiden Bediensteten des kommunal Ordnungsdienstes der Stadt Hof, Frau Hafenrichter und Herr Müller, diesen Verstoß beobachtete, wurde der Betroffene von Herrn Müller aufgefordert eine Maske anzlegen.Allserdings weigerte sich der Betroffene dieser Aufforderung nachzukommen. Vielmehr ging dieser unvermittelt weiter und trug weiter keine Mund- Nasenbedeckung, weshhalb ihm die beiden Zeugen folgten. Auch nachdem ihm eröffnet wurde, dass sein Verhalten eine Ordnungswidrigkeit darstellen würde, kam er der Aufforderung eine Mund- Nasenbedeckung zu tragen nicht nach.

Als ihm der Zeuge Müller seinen Dienstsusweis zeigte, äußerte er diesem gegenüber ,,sie können mich mal !“. Darüber hinaus weigerte er sich

auch gegenüber den beiden Bediensteten des Kommunalen ordnungsdienstes Angaben zu sei-

nen Personalien zu machen. vielrmehr ging der Betroffene weiter in Richtung oberes Tor und von

dort weiter in die Ludwigstraße und kam dabei der Maskenpflicht ebenfalls nicht nach ln der Lüdwigstraße bog er sodann in die Karolienstraße ein und lief weiter Richtung Theaterstraße‘ Daraufhin begab er sich in die Auguststraße und anschtießend wieder über den Sigmundsgraben hoch zum Maxplatz.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen (l‘) beruhen auf seinen eigenen Angaben.

Die Feststellungen zum Sachverhalt (II.) beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme in der Hauptverhandrung. Der Betroffene gestand, dass er der Maskenpflicht bewusst

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nicht nachgekommen sei, da er der Auffassung sei, dass sowohl die 8. Bayerische lnfektionschutzmaßnahmenverordnung als auch die Allgemeinverfügung der Stadt Hof in der damals getenden Fassung rechtswidrig seien. Deshalb trage er die Maske bewusst nicht.

Auch die beiden Zeugen Hafenrichter und Müller schilderten übereinstimmend. dass sich der Betroffene am 3.11.2020 in der Altstadt in Hof auf Höhe der Pluspunkt Apotheke aufgehalten habe und hierbei keine Maske getragen habe. Nachdem sie den Betroffenen aufgefordert haben eine Mund- Nasenbedeckung zu tragen, habe sich der Betroffene geweigert dieser Aufforderung nachzukommen. Er habe sich im folgenden(„im Folgenden“ besteht aus der Präposition „im“ und der vom Verb „folgen“ abgeleiteten Partizip-Form „folgend“, die hier substantiviert wird) unkooperativ verhalten. Insbesonder habe er dem Zeugen gegenüber geäußert, dass dieser ihn einmal könne. Weiterhin habe sich der Betroffene geweigert seine Personalien preiszugeben nachdem ihm der Tatvorwurf geäußert wurde.

Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen Hafenrichter und Müller, welche ihre Angaben ruhig, sachlich und ohne jeglichen Belastungseifer vorgetragen haben.

Damit stand zur Übezugung des Gerichts fest, dass der Betroffene absichtlich der bestehenden Maskenpflicht nicht nachgekommen ist.

IV.

Der Betroffene hat sich somit wegen des vorsätzlichen Nichtnachkommens der Maskenpflicht entgegen § 24 Abs. 1 der 8. Bayerischen lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung gemäß §§ 27

Nr. 18 Alt. 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1 8. BaylfSMV i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 lfSG schuldig gemacht. Dabei hatte das Gericht keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der 8. BaylfSMV sowie an der damals geltenden Allgemeinverfügung der Stadt.

V.

Für den Verstoß sieht der Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ in der Fassung vom 02.11.2020 unter der laufenden Nummer 23 eine Regelgeldbuße von 250 Euro vor. Ziffer 5.1 des Teil 1 des

Bußgeldkatalogs „Corona-Pandemie“ sieht dabei vor, dass die Regel- und Rahmensätze nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs.4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden können. Ziffer 5.2 des 1. Teils des Bußgeldkatalogs „Corona-Pandemie“ regelt, dass die Regelsätze für einen

vorsätzlichen Erstverstoß gelten. Bei Bemessung der Geldbuße war zu beachten, dass der Betroffene vorsätzlich handelte, so dass grundsätzlich die Regelgeldbuße festzusetzen gewesen

wäre. ln Abweichung hiervon ist es bei dem Betroffenen er{orderlich eine Geldbuße in Höhe von

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500,00 Euro festzusetzen, da weitere Umstände hinzutraten, die eine Verdoppelung der Regelgeldbuße rechtfertigten und auch notwendig machten. lnsoweit war weiterhin zu beachten, dass

sich der Betroffene während der gesamten Situation unkooperativ verhielt und dabei auch gegenüber den Bediensteten des Kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Hof in überaus unange-

brachter Art und weise auftrat. Dies wurde insbesondere deuflich, indem er gegenüber dem Zeugen Müller äußerte „Sie können mich mal!“. Darüber hinaus verweigerte der Betroffene auch nachdem ihm der Tatvorwurf eröffnet wurde. Angaben zu seinen Personalien zu tätigen. Dieser Verstoß und insbesondere die Begehungsweise zeigen auf, dass eine maßvolle Erhöhung der

Regelgeldbuße notwendig ist. um den Betroffenen eindringlich zu Warnen und zur Besinnung zu bringen. Anhaltspunkte, dass die vorliegend verhängte Geldbuße den Betroffenen unverhältnismä-

ßig trifft, haben sich nicht ergeben.

v!.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWIG, 464 Abs. 1.S 1 465. 1 S. 1 STPO.

gez.

Martin

Richter

Für die Richtigkeit der Abschrift

Hof 27.04.2021

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Korn JAng

Zwangsabzocke NEIN