Briefe ans Amtsgericht

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Amtsgericht Hof

Herrn Amtsgerichtdirektor Reiner Chwoyka
Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 20. November 2017

Ihr Zeichen 14 C 1245/16 7 Datum 14. 11. 2017

Sehr geehrter Herr Reiner Chwoyka ,

Ihr Schreiben zeigt Ihre äußerst seltsame Auffassung Ihres Amtseides auf. Auch zeigt mir Ihr Schreiben, dass Sie das Grundgesetz mißachten.

Anmerkung: Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf.

Es sollte Sie nicht allzusehr verwundern, dass ich gegenwärtig über das Unvermögen einer Rechtsordnung, den Rechtsunterworfenen Recht zu verschaffen nachdenke. Eine Rechtseinrichtung offenbart beispielsweise Rechtsbankrott, wenn sie Lügner an die Spitze gelangen lässt, Schmierer zu Schriftführern macht, Betrüger zu Kassieren, Fälscher zu Protokollanten, Hochstapler zu Beisitzern und Erpresser zur Rechtsaufsicht. Eine Besserung verspricht unter solchen Umständen allein die vollständige Rückkehr zu allgemein anerkannten Werten (z. B. Wahrheit, Freiheit) und Rechtsgrundsätzen (z.B. pacta sunt servanda, Willkürverbot, Wettbewerb usw.).

Ihr Hinweis auf das nichtige Aktenzeichen „14 C 1245/16 Amtsgericht Hof“ ist irrelevant. Aus einem nichtigen Rechtsakte kann keine Rechtswirksamkeit entstehen.

Ich weiß, Sie lieben wikipedia:

Die Frage nach der Wirksamkeit (auch: Rechtswirksamkeit) stellt sich für jede Maßnahme, die darauf gerichtet ist, Rechtsfolgen auszulösen. Sie betrifft privatrechtliche rechtsgeschäftliche Willenserklärungen (insbesondere den Abschluss oder die Änderung von Verträgen und rechtsgestaltende Handlungen, etwa Mahnungen und Kündigungen); ferner, im öffentlichen Recht, normsetzende Akte (Gesetze, Verordnungen und Satzungen) und Einzelakte (Verwaltungsakte, insbesondere behördliche Genehmigungen oder Untersagungsverfügungen).

Die Wirksamkeit hängt je nach Art des Rechtsakts von bestimmten formellen und materiellen Voraussetzungen ab, die hier nicht erschöpfend dargestellt werden können. Fehlen diese Voraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Ermächtigungen, ist der Rechtsakt unwirksam.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 34 

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

Der Gerichtsvollzieher ist neben seiner Eigenschaft als privater Inkassounternehmer auch Beamter der Justiz in Hof und mit einem öffentlichen Amte betraut.

Gleichwohl ist er mit seiner Tätigkeit als privater Inkssounternehmer nicht mittels gültigem, mit dem Grundgesetz vereinbarbaren Gesetze mit Hoheitsrechten beliehen worden . Meine diesbzüglichen Hinweise an die Staastsanwaltschaft, an den die Aufsicht über den sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ ausübenden Richter Herrn xxxxxxx, und Sie Herrn Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka alle bei dem Amtsgerichte Hof, wuirden ohne konkrete Nachweise abgebügelt. Die Hinweise auf die ZPO sind nicht einschlägig und rechtsmißbräuchlich angewendet worden. Dies ist ein Rückfall in Zeiten des lange vergangenen Dunkeldeutschland. Das Grundgesetz und die dafür einschlägigen Beamtengesetze wurden dafür geschaffen, dass so etwas nie mehr passieren kann.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 34 

….

Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Genau diesen Rechtsweg bin ich gefolgt. Dass beim Amtsgericht Hof vermutlich Rechtsbeugung aus Staatsraison gemacht wurde, dafür kann man mich nicht belasten, das ist alleine Sache der Justiz in Hof. Ihre Vorhaltung bezüglich der sachlichen Zuständigkeit müssen Sie nicht an mich richten, sondern an den Verusacher für die vermutliche Rechtsbeugung.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 1 

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Weiterhin muss ich darauf bestehen, dass meine Klage keine Zivilsache und deshalb die ZPO nicht einschlägig ist. Einschlägig ist alleine das Grundgesetz.

Die von mir angestrengte Klage ist keine Zivilsache und hat im richterlichen Geschäftsverteilungsplan einem für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art vorbestimmten Spruchkörper zugewiesen werden müssen. Dies hat die Exekutive – repräsentiert durch den Herrn Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka – nicht beachtet. Diesen gravierenten Fehler muss die Exekutive berichtigen, Gleichwohl hätte der Richter xxxxxxxx diese Zuweisung ablehnen müssen, sofern er nicht einem für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art vorbestimmten Spruchkörper angehört und unabhängig sein will.

Ich habe zu keiner Zeit eine Klage vor dem Zivilgericht, noch vor der freiwilligen Gerichtsbarkeit angestrengt. Diese rechtsfehlerhafte Bearbeitung ist eine Erfindung der Justiz in Hof und kann deshalb keinen Bestand haben.

Sie möchten einen Gerichtskostenvorschuss von mir haben. Ok. Beachten Sie dabei die nachstende Reihenfolge:

  1. Legen Sie meine Klage auf den Tisch des im richterlichen Geschäftsverteilungsplan aufgeführten, für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zuständigen vorbestimmten Spruchkörper.

  2. Der gesetzlich vorbestimmte Richter setzt den Gerichtskostenvorschusses nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest. Nachweis des Gesetzes ist erforderlich.

  3. Beachten Sie bei der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses, im Rubrum muss enthalten sein: „ öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art“

Gerne erläutere ich Ihnen die Wirklichkeit in der ich leben muss mit folgenden Schaubild:

deutschland

Das Schaubild entnahm ich https://www.gewaltenteilung.de/ einer Veröffentlichung von Udo Hochschild Richter im Ruhestand.

So ganz nebenbei bemerkt, die Bundesrepublik Deutschland ist eine von 3 Staaten – Deutschland, Österreich und die Tschechische Republik in den Mitgliedsländer der Europäischen Union – die keine Gewaltenteilung kennt.

 

Wie Sie dem Schaubild leicht entnehmen können, sind Richter eng mit der Exekutive verknüpft und deshalb gehalten besonders hohe Ansprüche an .die Gesetzestreue gegen sich gelten zu lassen.

Der ehemalige Justizminister Adolph Leonhardt (* 6. Juni 1815 in Hannover; † 7. Mai 1880 ebenda)Solange er befördere, höhnte Leonhardt vor rund hundert Jahren, könnten die Richter ruhig ihre Unabhängigkeit behalten. Niemand wolle schließlich „sein Leben lang Assessor“ oder „Amtsrichter in einer gottverlassenen Kleinstadt“ bleiben.

Bis heute hat sich an diesem Zustand der Justiz nichts Wesentliches verändert.

3. Februar 2011, 11:04 Uhr Der Süddeutschen Zeitung

Rheinland-Pfalz: Klage gegen Justizminister Richter, jetzt ist Zeit zum Lärmen

Quelle: https://www.sueddeutsche.de/politik/rheinland-pfalz-klage-gegen-justizminister-richter-jetzt-ist-zeit-zum-laermen-1.1054796-2

Sie erklären nicht, dass der Richter xxxxxxx einem Spruchkörper für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art angehört. Daher muss ich annehmen, dass der Richter Herr xxxxxxxxx nicht mein gesetzlicher Richter sein kann. Dies wäre demnach eine Rechtsbeugung und eines Amtsgerichtsdirektors unwürdig.

Rügen muss ich die Art und Weise der Behandlung meiner Klage gegen den sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ xxxxxxxxx, lt. Aussage von Prof. Dr. Winfried Bausback (Bay. Justizminister), Beamter.

zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)

§ 33 Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.
Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

Gegen diese Grundpflichten wurde in meinem anhängigen Verfahren an vielen Stellen verstoßen. Hier hat sich der Eindruck – während der mehrjährigen Korrespondenz mit staatlichen Stellen – verfestigt, Grundgesetz? Was soll das sein, kennen wir nicht!.

Entnommen und heruntergeladen am 5.11.2017 https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/zentrales-vollstreckungsgericht/index.php

Dem Nachfolgenden Zitat entnehme ich, dass Sie auch die Verantwortung für das zentrale Vollstreckungsgericht tragen. Steht auf der Homepage

Zentrales Vollstreckungsgericht

Das Zentrale Vollstreckungsgericht in Hof ist zuständig für die Führung des Schuldnerverzeichnisses und der Vermögensauskünfte für den Freistaat Bayern.

Wo und wie die Registrierung zur Einlieferung und Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis und die Vermögensauskünfte erfolgt, entnehmen sie bitte dem Wegweiser.

Reiner Chwoyka Behördenleitung Telefon: 09281 / 779597-0 E-Mail: poststelle.zenvg@ag-ho.bayern.de

Herr Reiner Chwoyka und auch Herr xxxxxxx wurden mehrfach auf das gesetzwidrige Vorgehen des sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ xxxxxxxxxx hingewiesen. Es ist deren gesetzliche Aufgabe, Gesetzesverstöße nicht zuzulassen. Herr Reiner Chwoyka als auch Herr xxxxxxx bemühten sich mit der unwahren Tatsachenbehauptung, alles sei in bester Ordnung. Herr Reiner Chwoyka meinte er hätte den sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ xxxxxxxxx mit Hoheitsrechten beliehen. Herr Reiner Chwoyka ist nicht befugt Hoheitsrechte zu übertragen.

Für die Eintragung in das Schuldnerregister hatte der sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ xxxxxxxxn keine grundgesetzliche Ermächtigung. Der Versuch einer Einfügung eines Artikels 98a in das Grundgesetz: endete mit „Verzicht auf Einfügung Art. 98a Grundgesetz“

Diese Seite ist ein Auszug aus DIP, dem Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge , das vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gemeinsam betrieben wird.

https://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/235/23591.html

§ 1 ZPO

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

§ 13 GVG

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Ihr Vorgehen möchte ich mal wie folgt umschreiben:

Warum machen die Gerichte so etwas? Auch diese Frage ist einfach zu beantworten: Weil sie es können. Weil nämlich kein Staatsanwalt einen solchen Richter oder auch Rechtspfleger wegen Rechtsbeugung anklagen wird. Weil das Justizsystem in Deutschland seit 1933 immer gleich funktioniert: Die Justiz ist eine öffentliche Gewalt mit der Aufgabe, zu verhindern, dass der Bürger effektiv gegen den Staat vorgehen kann, damit der Staat machen kann, was immer seine Amtsträger wollen. Ob das durch Gesetz sogar verboten ist, spielt keine Rolle.

Der in rechtsmißbräuchlicher Absicht vom Bay. Rundfunk, einem Unternehmen wie Coca Cola oder P&G, vertreten durch Wilhelm Ulrich(Intendant) erstellten Selbstitulierung fehlte jegliche gesetzliche Wirksamkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat am 30. August 2017 an die Landesregierungen, Rundfunkanstalten und anderen Verfahrensbeteiligten bohrende Fragen zu den Schwachstellen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gerichtet.

Ob nun meine Klage vom 17. Dezember 2016 keine Aussicht auf Erfolg hat, muss wohl erst der gesetzliche Richter bestätigen und auch begründen.Denken Sie immer dabei auch daran, auch Sie sind Beamter und dem Beamtenstatusgesetz § 33 Grundpflichten unterworfen.

Das Recht auf den gesetzlichen (genauer: gesetzlich bestimmten) Richter ist in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) geregelt. Jedermann hat Anspruch darauf, dass im Voraus nach allgemeinen Merkmalen bestimmt wird, bei welchem Gericht und welchem Richter bzw. Spruchkörper innerhalb des Gerichts sein Gerichtsverfahren behandelt werden wird.

Die Korrepondenz werde ich nun jeweils als Kopie an den Herrn Prof. Dr. Winfried Bausback (Bay. Justizminister) zur Kenntnisnahme übersenden.

Die Justiz in Hof soll endlich das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fortsetzen und die mündliche Verhandlung ansetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Wöhrle

Zwangsabzocke NEIN