Forderung von Recht und Gesetz

Rudolf Wöhrle

Bismarckstraße 17
95028 Hof

Staatsanwaltschaft Hof beim Landgericht Hof

z. Hd. Herrn Reiner Laib Behördenleitung

Leitender Oberstaatsanwalt

Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 7. Mai 2018

Az. 263 Js 3979/18 Ermittlungsverfahren gegen Michael Rehwagen wegen Rechtsbeugung.sowie

Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG Ihr Schreiben vom 26.4.2018

Sehr geehrter Herr Leitender Oberstaatsanwalt Reiner Laib,

zu Ihrer Erleichterung füge ich Ihr Schreiben vom 26.4.2018 bei mir eingegangen am 27.4.2018 in Kopie noch mal bei.

Mit Interesse habe ich Ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen. Die Ausführungen des Herrn Steiniger muss ich allerdings Ihnen anlasten. Meine Strafanzeige und Strafantrag gegen den sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen vom 15. März 2018 ging bei der Behördenleitung der Staataanwaltschaft Hof Herrn Reiner Laib(Exekutive) ein und dieser Behördenleiter Herr Reiner Laib leitete meine Strafanzeige und den Strafantrag an den Oberstaatsanwalt Herrn Reiner Laib, mit der Anweisung wie zu verfahren ist, weiter.

Dieser Oberstaatsanwalt Herr Reiner Laib beauftragte dann gemäß der nachfolgenden Hierarchiebeschreibung mit Weisung wie zu verfahren ist an den Herrn Gruppenleiter Robert Steiniger weiter.

Wie sieht die Struktur der Staatsanwaltschaft aus?

In der Staatsanwaltschaft besteht eine hierarchische Struktur. Das bedeutet, dass zunächst auf Landesebene der leitende Oberstaatsanwalt an der Spitze steht. Die leitenden Oberstaatsanwälte sind wiederum am Oberlandesgericht den Generalstaatsanwälten unterstellt. Das Landesjustizministerium übernimmt jeweils die Dienstaufsicht über die Generalstaatsanwälte. Übergeordnet ist die Bundesanwaltschaft, welche dem Generalbundesanwalt untersteht. Der Generalbundesanwalt ist dem Bundesjustizministerium unterstellt.

Um Ihnen die Möglichkeit des Erkenntnisgewinns zu eröffnen schlage ich Ihnen das Studium des im nachfolgenden Link anzutreffenden Artikels:

Die Weisung an den Staatsanwalt

LTO berichtet darüber

Nicht geklärt sind folgende Punkte:

  1. Ist der 15. Staatsvertrag zur Änderung Rundfunkrechtlicher Staatsverträge widerspruchsfrei nach gesetzlicher Vorschrift entstanden und zu Landesrecht geworden?.Dies wäre die Voraussetzung, dass überhaupt eine Zahlpflicht für den Rundfunkbeitrag auf gesetzlicher Basis besteht. Es bestehen erhebliche Bedenken, da nach mehrmaliger Nachfrage das Landtagsamt und die Staatskanzlei diese Bedenken nicht beseitigen konnten.Der Vorgang wird unter diesem Zeichen ZI-E3100-0249 bearbeitet. Siehe dazu Anlage 11.
  2. Darf der Bayerische Rundfunk, vertreten durch Herrn Intendant Ulrich Wilhelm, widerspruchsfrei ermächtigt, eine Selbsttitulierung vornehmen und wo ist das geregelt? Siehe dazu Beschluss vom 18. Dezember 2012 1 BvL 8/11 des Bundesverfassungsgerichtes. Der Bayerishe Rundfunk bezeichnet sich als Unternehmen und steht mit den privaten Rundfunkunternehmen im Wettbewerb.
  3. Ist der sogenannte „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen zur Ausübung hoheitlicher Maßnahmen ermächtigt und wo ist das geasetzlich geregelt? Ziehen Sie dazu den Artikel 33 Grundgesetz und auch die Gerichtsvollzieherordnung in der Geltung des handelns bei.
  4. Wo ist die Vollstreckung öffentlich rechtlicher Forderungen nach der Zivilprozessordnung widerspruchsfrei gesetzlich geregelt?
  5. Wo ist die Berechtigung des so genannten Gerichtsvollzieher Michael Rehwagen widerspruchsfrei geregelt§ 1 Anwendungsbereich der Abgabenordnung
  1. Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.außerhalb des vorstehenden Absatzes das Kontenabrufverfahren durchzuführen.
  1. Lag dem sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen ein rechtskräftiger Titel vor?.Mir wurde ein solcher noch nicht nachgewiesen.
  2. Liegt die Beamteneigenschaft des Staatsanwaltes als Gruppenleiter Herrn Robert Steiniger vor?

Die vorstehenden Punkte sind mindestens von der Staatsanwaltschaft zu untersuchen. Ihre Untersuchungsergebnisse verschweigt mir die Staatsanwaltschaft unter Ihrer Leitung.

Auf meine Aufforderung die Strafanzeige und den Strafantrag gegen den sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen von einem nach dem Beamtengesetz vereidigten Staatsanwalt – der sich unverbrüchlich dem Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 (BGBl. S. 1 – unterwirft, zur Bearbeitung zu übertragen, haben Sie keine Bestätigung der nach dem Gesetz geforderten Beamteneigenschaft des Staatsanwaltes Herrn Robert Steiniger erbracht.

Diensteid

Jeder Beamte in der Bundesrepublik Deutschland hat gemäß § 58 Abs. 1 BBG folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

Nach der Einstellung hat der Beamte beim Dienstantritt den Diensteid zu leisten. Die Eidformel umfasst den Verfassungseid und den Amtseid. Abgenommen wird der Diensteid durch den Dienstvorgesetzten oder einen von ihm beauftragten Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Der Diensteid hat keine rechtsbegründete Bedeutung. Eine unterlassene Eidesleistung berührt daher die Wirksamkeit des Beamtenverhältnisses nicht. Sie kann jederzeit nachgeholt werden. Die Verweigerung des Diensteides hat jedoch zur Folge, dass der Beamte entlassen werden muss (§ 28 Nr. 1 BBG).

Die Verfügung und Entscheidung datiert auf den 16. April.2018 unterzeichnet von dem Gruppenleiter Robert Steiniger habe ich mit Datum vom 19. April 2018 bei Ihnen eingegangen am 20. April 2018 als nicht im Einklang mit gültigem Recht zurückgewiesen. Einer Beschwerde dazu bedarf es nicht, da eine Behörde von sich aus ohne Aufforderung den Sachverhalt in Gänze zu untersuchen hat. §152 STPO was ersichtlich von Ihrer Behörde nicht vorgenommen wurde.

„Das Legalitätsprinzip ist in § 152 Abs. 2 geregelt. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die Staatsanwaltschaft wird also u. U. auch aus sich heraus tätig „

Die von mir im Schreiben vom 19. 4.2018 aufgezeigten Rechtsverstöße des sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen wurden von dem Herrn Robert Steiniger Gruppenleiter nicht widerlegt.

Was mich jedoch so fürchterlich erschreckt ist Ihre ersichtliche Unkenntnis des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 (BGBl. S. 1

Das Grundgesetz garantiert dem Bürger auf Grund der Ewigkeitsgarantie keine Verfristung und keine Verjährung seiner eingeforderten Rechte gegenüber dem Staat. Die von mir nicht in Betracht zu ziehende Beschwerde ist alleine dem Umstand geschuldet, dass diese erst dann erforderlich ist, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Pflicht zur Sachaufklärung fehlerhaft nachkommt. Im vorliegenden Fall ist ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft erst ermahnt werden muss, ihre nach dem Gesetz vorgeschriebene Tätigkeit auszuführen.

Daher und aus aus gegebenem Anlaß habe ich Sie aufzufordern, meine Strafanzeige und den Strafantrag gegen den sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen einem nach dem Beamtengesetz vereidigten Staatsanwalt – der sich unverbrüchlich dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland – unterwirft, zur Bearbeitung zu übertragen.

Des Weiteren fordere ich, die diesem Schreiben aufgeführten Anlagen – bereits mit Schreiben vom 19. April 2018 bei der Justiz in Hof gleiches Aktenzeichen eingeliefert – nach Kenntnisnahme durch Sie, dem Herrn Robert Steiniger Staatsanwalt als Gruppenleiter. zur Kenntnis zu bringen. Eine Antwort des Herrn Robert Steiniger ist bis heute den 2. Mai 2018 bei mir nicht eingegangen.

Die nachfolgenden Anlagen 0 – 8 bereits mit Schreiben vom 19. April 2018 bei der Justiz in Hof gleiches Aktenzeichen eingeliefert

Anlage 0 Schreiben Staatsanwaltschaft Hof Az. 263 Js 3979/18 vom 16.4.2018

Anlage 1 Beschluss BGH vom 27. April 2017 Az. | ZB 91/16

Anlage 2 Beschluss BGH vom 14. Juni 2017 Az. | ZB 87/16

Anlage 3 Beschluss BGH vom 05. Oktober 2017 Az. | ZB 78/16

Anlage 4 Informationsblatt Rundfunkbeiträge

Anlage 5 Landgericht Tübingen Beschluss v. 3. August 2017

Anlage 6 Expertise zum Gerichtsvollzieher

Anlage 7 Abgabenordnung (AO)

Anlage 8 Mein Schreiben 19.4.1018 an Herrn Robert Steiniger Staatsanwalt als Gruppenleiter.

Neue Anlagen:

Anlage 9 Die Weisung an den Staatsanwalt

Anlage 10 Ihr Schreiben vom 26.4.2018 Kopie

Anlage 11 Schreiben an Bayerische Staatskanzlei

mit freundlichem Gruße

Rudolf Wöhrle

Zwangsabzocke NEIN