Guten Tag Frau Oberbürgermeisterin Döhla,
in Ihrer Allgemeinverfügung Nr. 32/17/2021 der Stadt Hof steht:
Gründe:
I.
Aufgrund des Pandemiegeschehens ist in § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV geregelt, dass auf den von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten Maskenpflicht herrscht. Ebenfalls ist nach § 24 Abs. 2 der 12. BayIfSMV der Konsum von Alkohol auf von der Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden öffentlichen Verkehrsflächen in Innenstädten und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder >nicht nur vorübergehend aufhalten<, untersagt.
Ich benutze diese „zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel“ nur vorübergehend um meinen täglichen Lebensmittelbedarf einzukaufen. Ich nehme das Grundrecht aus Artikel 1 und 2 des deutschen Grundgesetzes wahr. Ich verstehe die Allgemeinverfügung so:
Gehe ich ausschließlich zum Beschaffen des täglichen Bedarfes auf diese Flächen muss ich keine Maske benutzen, denn ich halte mich dort nicht auf. Die Forderung des Staates “die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung” greift unzulässig in meine Persönlichkeitsrechte ein.
Auch die 12. BayIfSMV gilt ab: 27.03.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 18.04.2021 Fassung: 05.03.2021
besagt:
§ 1
Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung
(1)
1 Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten.
2 Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
3 Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, “soll” eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
4 In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.
Das heißt:
Mindestabstand von 1,5 m wenn Personen in Gruppen eng beieinander stehen. Denn nur dort droht eine Gefahr der Ansteckung, bei längerem Verweilen von mehr als 5 Minuten.
“soll” Ich kann von der Maskenpflicht abweichen – auf „zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel“
Zu Beachten ist: Der Staat ist stets an das Grundgesetz gebunden. Der Bürger ist stets im Rahmen der Gesetze frei.
Grundgesetzverletzungen sind gemäß Grundgesetz im Rahmen des Grundgesetzes erlaubt, jedoch setzt das Grundgesetz selbst Schranken.
Ihre Angestellten des Ordnungsamtes sind dahingehend zu instruieren, dass die Einhaltung der grundgesetzlichen Freiheitsrechte zu beachten sind. Ich bin erst heute wieder unter Verletzung meiner Grundrechte von Angestellten des Ordnungsamtes auf das Übelste belästigt worden.
Ich empfehle Ihnen, den Angestellten des Ordnungsamtes jeweils ein Exemplar der jeweils gültigen Allgemeinverfügung und der in der Allgemeinverfügung angesprochenen Referenzen in Kopie auf den Arbeitsweg mitzugeben. Prüfen Sie auch, ob die Leute das auch verstanden haben. Mir deucht die Leute sind unfähig diese Dokumente im Internet zu finden.
Rudolf Wöhrle