Rudolf
Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Amtsgericht Hof
Herrn
Amtsgerichtsdirektor Reiner
Chwoyka
Berliner Platz 1
- 95030 Hof
Hof, 24. Juni 2019
Sehr geehrter Herr Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka ,
zu meiner Verwunderung erhielt ich aus ihrem Hause ein Schreiben vom 18.6.2019,
ich zitiere:
In Sachen
Wöhrle, R. ./. Rehwagen, M.
wg. Feststellung und Schadenersatz
Bei mir liegt kein Sachverhalt in einer anscheinend in ihrem Hause erfundenen Zivilsache vor, die in einer Nachricht von einer „ohne Vornamen Brauer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle“ mir zugesandten Nachricht behauptet wird, die ich am 22.6.2019 erhalten habe. Kopie anbei:
Rügen
muss ich allerdings die überlange Verfahrensdauer meiner Klage gegen
den sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ Michael
Rehwagen derzeit im Gemeinschaftsbüro Fischergasse 23
95028 Hof
sein Geschäft betreibend.
Bereits am 16. Mai 2019 habe ich ihnen eine Erinnerung geschrieben, auf die ich keine Antwort erhielt. Zu ihrer Erleichterung hänge ich diese noch mal an.
Mit Rechtsstaat hat das Verhalten der Hofer Justiz unter ihrer Leitung wohl nichts mehr zu tun.
Besuchen sie meinen Blog – https://zwangsabzocke-nein.de | Akten Zeichen SA 12/III (68) |
Rudolf
Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Amtsgericht Hof
Herrn
Amtsgerichtsdirektor Reiner
Chwoyka
Berliner Platz 1
- 95030 Hof
Hof, 16. Mai 2019
Sehr geehrter Herr Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka ,
Erinnerung
bezugnehmend auf meine Erinnerung vom 11. Januar 2018 möchte ich auf die von mir eingereichte Klage vom 17. Dezember 2016 mit Ergänzung vom 25. Dezember 2016 gegen den so genannten „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen als Vertreter der Bundesrepublik Deutschland hinweisen. Der Klage wurde noch nicht stattgegeben. Die vom Amtsgericht Hof unter Ihrer Leitung vorgenommene Flucht in das Zivilrecht ist unzulässig. Ich fordere sie daher auf, meine Klage unverzüglich auf rechtsstaatlicher Ebene stattzugeben. Die Klage bezieht sich auf einen Streit verwaltungsrechtlicher Art nach dem Grundgesetz. Diese Klage ist den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Die Verwaltungsgerichte aind dafür nicht zuständig. Die Begründungen habe ich Ihnen bereits mehrfach nachgewiesen. Eine Gerichtskostenvorschussleistung ist gesetzlich nicht belegt und daher auch nicht forderbar. Einzig zuständig ist dafür das Grundgesetz.
Weitere Einlassungen :
1.) Vom Bund gesetzte Normen sind
bspw. Art. 5 GG und ergänzend Art. 10 EMRK mit der Aussage „without
interference by public authority“, (jeweils die Meinungs- und
Informationsfreiheit betreffend);
Über
den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
RECHTSSACHE S. AG ./. DEUTSCHLAND (2)
(Beschwerde Nr. 48311/10) Document URL: https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-155336
nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 17. Juni 2014,
das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:
vi. Schlussfolgerung
77. Vor diesem Hintergrund gelangt der Gerichtshof zu der Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin mit der Veröffentlichung der beanstandeten Stelle die Grenzen der journalistischen Freiheit nicht überschritten hat. Ihrerseits konnten die deutschen Gerichte und die deutsche Regierung nicht überzeugend nachweisen, dass ein dringendes soziales Bedürfnis bestand, den Schutz des guten Rufes des ehemaligen Bundeskanzler Schröder über das Recht der Beschwerdeführerin auf Freiheit der Meinungsäußerung und das allgemeine Interesse zu stellen, dieser Freiheit Vorrang einzuräumen, wenn Fragen von öffentlicher Bedeutung auf dem Spiel stehen. Daher war der in Rede stehende Eingriff nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“.
78. Es liegt folglich eine Verletzung des Artikels 10 der Konvention vor.
und
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt … die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk- , Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Rn. 48
Art. 1 Abs. 3 GG liegt dabei eine elementare Unterscheidung zugrunde: Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden. Der Bürger findet durch die Grundrechte Anerkennung als freie Person, die in der Entfaltung ihrer Individualität selbstverantwortlich ist. Er und die von ihm gegründeten Vereinigungen und Einrichtungen können ihr Handeln nach subjektiven Präferenzen in privater Freiheit gestalten, ohne hierfür grundsätzlich rechenschaftspflichtig zu sein. Ihre Inpflichtnahme durch die Rechtsordnung ist von vornherein relativ und – insbesondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit – prinzipiell begrenzt. Demgegenüber handelt der Staat in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist ihnen rechenschaftspflichtig. Seine Aktivitäten verstehen sich nicht als Ausdruck freier subjektiver Überzeugungen in Verwirklichung persönlicher Individualität, sondern bleiben in distanziertem Respekt vor den verschiedenen Überzeugungen der Staatsbürger und werden dementsprechend von der Verfassung umfassend an die Grundrechte gebunden. Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt. Sobald der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ist er bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden, unabhängig davon, in welcher Rechtsform er handelt. Dies gilt auch, wenn er für seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt.
BVerfG 1 BvR 699/06 – Absolute Bindung des Staates an sein eigenes Recht
https://www.bverfg.de/e/rs20110222_1bvr069906.html
wir wissen, daß es eines förmlichen
Gesetzes bedarf, um im geschützen Bereich Eingriffe vornehmen zu
dürfen;
BVerfGE 58, 257 –
„Gesetzesvorbehalt / Parlamentsvorbehalt“
wir
wissen, daß die landesrechtlichen Rundfunkverträge Staatsverträge
sind und das Parlament bei Staatsverträgen kein Mitsprache- und
Gestaltungsrecht hat, somit die Rundfunkverträge nach Zustimmung
durch das Parlament allenfalls materielle Gesetze darstellen, die
nicht dazu taugen, Eingriffe in den geschützen Bereich zu
begründen;
Staatsverträge sind
öffentlich-rechtliche Verträge -> EU-Recht
Dem Wesen
eines Vertrages, bzw. öffentlich-rechtlichen Vertrages, wohnt aber
inne, daß er nur jene bindet, die ihn gemeinsam ausgearbeitet und
vereinbart haben; er bindet also die den Vertrag schließenden
Staaten und entfaltet keine bindende Wirkung gegenüber Dritten.
Die
Zustimmungsgesetze der Parlamente ändern daran gar nichts; sie
bestätigen lediglich, daß der Vertragschließende diesen Vertrag
vereinbaren durfte.
Da der Gesetzgeber weiß, daß ihm die
Einflußnahme in das Medienverhalten der Bürger/die Bürgerin nicht
gestattet ist und der Bürger/die Bürgerin das Recht hat, in
seinem/ihrem grundrechtlich geschützten Bereich in Ruhe gelassen zu
werden, hat sich der Gesetzgeber auch bewußt dafür entschieden,
eben gerade kein formelles Gesetz zu schaffen, welches einen Eingriff
zwar begründen könnte, aber in Kollision zum Bundesrecht stünde.
Herr Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka Sie haben den Boden des Grundgesetzes verlassen, Sie sollten an einen Rücktritt von Ihrem Amt denken.
Mittlerweile scheint das grundgesetzwidrige Staatsorganisationrecht zu bröseln , denn an der Unabhängigkeit des Gerichtes darf nunmehr gezweifelt werden, aber das habe ich Ihnen ja in früheren Schriftverkehr ausführlichst erläutert.
Legal
Tribune Online, 09.05.2019
Vorlage
aus Wiesbaden an den EuGH
VG-Richter
zweifelt an Unabhängigkeit seines Gerichts
von
Dr. Markus Sehl
VG Wiesbaden, Beschluss vom 28.03.2019 – 6 K 1016/15
Zitat
Hat es am Thema gelegen? Der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Wiesbaden an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit dem Aktenzeichen 6 K 1016/15 beschäftigt sich in erster Linie mit dem Petitionsausschuss und der Datenschutzgrundverordnung. Vielleicht wurde deshalb kaum über die Entscheidung des Einzelrichters der 6. Kammer vom 28. März 2019 berichtet.
Dabei hat sie es in sich. Denn die zweite Vorlagefrage lautet: „Handelt es sich bei dem vorlegenden Gericht um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht“? Man könnte die Frage des Richters so zusammenfassen: Arbeite ich eigentlich an einem unabhängigen Gericht in Deutschland? Gemeint ist das VG Wiesbaden, betroffen wären bei einer zukünftigen Entscheidung des EuGH aber alle deutschen Gerichte.
[…]
Quelle:
Haben sie sich nicht auch schon diese Frage gestellt?
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Wöhrle