Klage

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Amtsgericht Hof

Herrn Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka
Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 25. Dezember 2016

Sehr geehrter Herr Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka,

am 24.12.2016 erhielt ich ein Schreiben aus Ihrem Hause mit dem Zeichen 14 C 1245/16 mit Datum vom 22.12.2016.

Ein JVI Preiß behauptete mittels dieses Schreibens er hätte eine richterliche Anordnung bekommen, mir mitzuteilen, es bestünden derzeit Bedenken, dass derzeit ein Rechtschutzbedürfnis für die beantragte Klage beim Zivilgericht besteht.

Dieses Schreiben weise ich wegen Unbegründetheit zurück. Es fehlt der Name des anordnenden Richters mit seiner Unterschrift und nach welchem Gesetz der Richter entschieden oder beschlossen hatte. Die Rechtslage ist diffus.

Art. 20 Abs. 3 Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Dem Gericht ist aus dem Verfahrensgang und der elektronischen Akte bekannt, dass der Kläger kein Jurist ist. Dem Gericht ist aus dem Verfahrensgang bekannt, dass der Kläger im Vorfeld versuchte die Rechtslage zu klären. Es war vergebliche Liebesmühe, er bekam keine Hilfe von der dem Grundgesetz verpflichteten öffentlichen Gewalt in Gestalt der Justiz in Hof.

Deshalb möchte ich besonders auf – 1 BvR 569/05 – hinweisen

Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 <1237>). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Papier Steiner Gaier

 

Mit meiner Klage wende ich mich an die Judikative und ich hoffe, Sie bzw. Ihr Haus sieht das ebenso.

Die rechtsmißbräuchliche Amtsausübung ging im vorliegenden Fall vom sogenannten Gerichtsvollzieher aus und so muss dieser sich rechtfertigen. Nur mit einem Erkenntnisprozess haben wir die Chance, dem Grundgesetz die Bedeutung zurückzugeben, die ihm von den Müttern und Vätern des Grundgesetzes ursprünglich zugedacht war. Dem abschleifen der Grundrechte mittels Interpretation und eristischer Dialektik muss endlich Einhalt geboten werden.

Die Klage wird weiterhin aufrecht erhalten und wird zu Ihrer Bequemlichkeit noch mal angehängt.

Rudolf Wöhrle

Klage

Datum 17. Dezember 2016

Rudolf Wöhrle Bismarckstraße 17 95028 Hof Kläger

gegen

Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen  Beklagter

Wegen Verletzung meiner Grundrechte aus dem

„Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2438) geändert worden ist“

Stand:

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.12.2014 I 2438

Streitwert aus Forderung 291,09 Euro – siehe Az. 3 DR II 1879/15. Gegen den Beklagten wird KLAGE erhoben und es werden die folgenden Anträge gestellt.

Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechtsverletzung gem. Artikel 19 GG Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz in Verbindung mit Artikel 20 GG Abs. 3.

  1. Das Gericht ordnet an, dass die durch den Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen erfolgte Aufforderung Az. 3 DR II 1879/15 vom 22.12.2015 zur Abgabe der Vermögensauskunft als nichtig festgestellt wird und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis: Verfahrensnummer D4501R00011304439AZ DR II 1879/15

    Datum 01.02.2016

    Nichtabgabe der Vermögensauskunft

    Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen

    Amtsgericht Hof

    unverzüglich zu löschen ist.

  2. Die Kosten sind dem Beklagten aufzuerlegen.
  3. Dem Kläger wird Schadenersatz wegen des materiellen Schadens zugesprochen, weil durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis seine Reputation gegenüber der Bank beschädigt wurde.

Sachverhalt:

A. Der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen erledigte den Auftrag des „Bayerischer Rundfunk, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice, 50656 Köln, Gz.: 268867981“.

B. Der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen durfte nicht hoheitlich handeln – siehe Punkt Sachverhalt C. Der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen ist weiterhin Beamter im Sinne des Beamtengesetzes und hat deshalb jeden seiner erhaltenen Aufträge auf Übereinstimmung mit dem Gesetz zu prüfen.

Siehe dazu:

Die geltenden Beamtengesetze verpflichten Beamte, gegen die Rechtswidrigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei seinem nächsthöheren Vorgesetzten zu remonstreieren (Einwände erheben, Gegenvorstellungen machen). Diese Pflicht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit ist umfassend zu verstehen, sie schließt auch die Prüfung der Zweckmäßigkeit ein.

C. Diese Prüfung auf Rechtmäßigkeit hat der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen wohl unterlassen. Es fehlte ein rechtsgültiger Titel, nach dem er vollstrecken durfte.

Die Regelung in Art. 33 Abs. 4 GG, die einen tragenden Verfassungsgrundsatz enthält, verbietet die Beleihung mit hoheitlichen Rechten von Privatpersonen/Privatunternehmen.

Dem Versuch das Grundgesetz zu ändern:

Artikel 98a

Die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und die Ausübung sonstiger Befugnisse der Gerichtsvollzieher können durch Gesetz, die die staatliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen hat, auf Personen, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 33 Abs. 4 sind, übertragen werden. Artikel 92 bleibt unberührt.

wurde nicht zugestimmt.

17.05.2013 – BR-Drucksache 365/13 Unterrichtung über Ablehnung des Gesetzentwurfs des Bundesrates

D. Dass der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen sowohl Beamter als auch Privatunternehmer ist, ändert nichts an der Tatsache, dass er als Beteiligter am Verfahren auch nach dem Beamtenrecht strafbewehrt handelt, er bekommt Anteile vom Vollstreckungserlös. Auch bekundet er selbst dass er seine Geschäfte aus seinen Geschäftsräumen heraus betreibt. Das ist für Beamte untypisch und nicht legal gemäß Grundgesetz.

E. Dass der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen Privatunternehmer geworden ist, ergibt sich aus der Gerichtsvollzieherordnung. Seit dem 01.08.2012 ist der Gerichtsvollzieher freiberuflich tätig (Beleihungssystem). Auch nach der alten Gerichtsvollzieherordnung in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung war das Handeln des Gerichtsvollziehers nicht durch das Grundgesetz gedeckt.

Das OLG München hat Beschluss vom 05.02.2013, 9 VA 17/12 verkündet

Teilzitat:

Gerichtsvollzieher sind jedoch in die Organisation der Amtsgerichte nicht wie andere Beamte eingebunden. Abgesehen von den Ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in Grundrechte, treten Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines Amtsgerichts in Erscheinung. Sie unterhalten ein eigenes Büro mit eigenständig Organisationsstruktur, für deren Finanzierung ihnen ein Teil der vereinnahmten Gebühren zusteht. Damit unterscheidet sich die Stellung eines Gerichtsvollzieher auch deutlich von der eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamtes.

Die zwangsweisen Eingriffe durch den Gerichtsvollzieher in Grundrechte waren und sind nicht legal gemäß Grundgesetz.

F.Sonstiges

§ 254 BGB Mitverschulden:

ein Mitverschulden des Klägers ist auszuschließen, weil der Kläger den Beklagten rechtzeitig auf sein Fehlverhalten hingewiesen hatte.

§ 195 BGB Verjährung:

Die Regelmäßige Verjährung von 3 Jahren ist nicht eingetreten.

Verfahrensgang in Aktenzeichen:

3 DR II 1879/15 Obergerichtsvollzieher Herr Michael Rehwagen

227 Js 17430/15 Staatsanwaltschaft Hof Vertreter unbekannt hilfsweise Herr Schmi

10 M 10384/16 Amtsgericht Hof Vertreter unbekannt hilfsweise Herr XXXXXXXXXXX

227 Js 12713/16 Staatsanwaltschaft Hof Vertreter unbekannt hilfsweise Herr Gerhard Schmitt

22 T 13/16 Landgericht Hof Vertreter unbekannt hilfsweise Frau Landgerichtspräsidentin Christine Künzel

G. Diese Beweismittel sind soweit einschlägig hinzuzuziehen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2438)

Gerichtsvollzieherordnung Bayern (GVO) in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung

Gerichtsvollzieherordnung (GVO) in der ab 1. August 2012 geltenden Fassung in Kraft ab: 01.10.2016 Fassung: 09.08.2013 bundesweite Verwaltungsvorschrift der Länder

GVO https://www.verkuendung-Bayern.de/jmbl/jahrgang:2012/heftnummer:7/seite:60/doc:1

Verkündungsplattform JMBl.Jahrgang 2012 – Heftnummer 7 Seite 60

3101-J

Änderung der Ergänzungsvorschriften zur Gerichtsvollzieherordnung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

vom 10. Juli 2012  Az.: 2344 – I – 8801/2006

Kopie Mein Schreiben vom 24. Dez. 2015 an XXXXXXXX

Weiteren ergänzenden Sachvortrag behalte ich mir vor.

Rudolf Wöhrle

Zwangsabzocke NEIN