subordination

aus Wikipedia:

ein theologischer Glaubensatz des Frühchristentums, siehe Subordinatianismus

ein von der heutigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ein gern benutztes Theorem zur Verfasstheit des Bürgers gegenüber der Staatsverwaltung.

Dieses Narrativ findet sich häufig in Gerichtsurteilen zur Auseinandersetzung Bürger gegenüber den Landesrundfunkanstalten. Das ist natürlich Unsinn, wenn auch „Vollpfosten“(Achtung gefunden bei Thorsten Schleif) dies gerne so hätten. Fakt ist jedoch, der Bürger ist der Souferain und jedem dieser „Vollpfosten“ oben darüber.

Auch aus Wikipedia:

Der Begriff der Verwaltungsgerichtsbarkeit beschreibt die Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Rechtsprechung auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts. Die Verwaltungsgerichte entscheiden in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, sofern nicht das Gesetz anderen Gerichten die Streitigkeit zuweist.

Streitigkeiten der Bürger gegenüber den Landesrundfunkanstalten sind fast ausschließlich Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art und damit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Dies ist unauflöslich, wegen der grundgesetzlichen Rechtsweggarantie.

Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gehört zu den sog. Prozessgrundrechten (Justizgrundrechten). Neben der Rechtsweggarantie fallen darunter die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 GG sowie die Grundrechte aus Art. 103 GG. In diesem Skript wird allein die Rechtsweggarantie behandelt.

Quelle:https://www.juracademy.de/grundrechte/rechtsweggarantie-art-19-gg.html

Dies ist auch dann zu beachten, wenn Richter nicht den Erfordernissen des Grundgesetzes genügen.(Abhängigkeit von der Exekutive wegen Regelbeurteilung und Abhängigkeit von dem Justizminister wegen der Gier nach Beförderung). Dies führt regelmäßig dazu, dass das Amtsgericht so einen Prozess nicht führen kann.