Ein Gelber Brief

Durch das Privatunternehmen POST zugestellt von einem Unbekannten  veranlasst. Die Herkunft ist auf dem Umschlag weder auf der Vorderseite noch auf der Rückseite feststellbar. Im Fenster ja.

couvert15122015_800

Ein Klick auf das Bild macht es größer

Ich konnte den Brief nicht schnell genug aufmachen.

VorblattIMG_800Ein Klick auf das Bild macht es größer

Kaum hatte ich ihn auf, beruhigte ich mich schon wieder, denn es wird der Brief an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet – ich vermute einen Erpressungsversuch. Ich werde natürlich nicht an ein Bankkonto bezahlen, das mir da untergejubelt werden soll.

Aber schön der Reihe nach, erst mal stelle ich alle Schriftstücke anonymisiert hier ein.

Blatt 1 Zwangsvollstreckungssache ein Wappen verwendend vermutlich ein behördliches Schreiben vortäuschen wollend. Was steckt denn dahinter? Egal, das soll der Herr Staatsanwalt herausfinden.

BlattIMG0000_800Ein Klick auf das Bild macht es größer

Die Rückseite enthält viel angsteinflößen wollendes BLA BLA.

Hier die Rückseite

Blatt01_800Ein Klick auf das Bild macht es größer

Das Schreiben enthält keine Hinweise auf den wahren Urheber.  Es fehlt die mit nasser Tinte geschriebene Unterschrift mit Vor- und Zuname der leserlich sein muss. Diese Schriftstücke sind leicht zu fälschen.

Deshalb habe ich bei der Staatsanwaltschaft angefragt:

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof


Staatsanwaltschaft Hof
Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 17. Dezember 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich Rudolf Wöhrle geb. 17.04.1938 um Ermittlung in einer vermutlichen Erpressung oder einem vermutlichen Betrug durch eine unbekannte Person.

Das Schriftstück versucht einen amtlichen Eindruck zu erwecken und auf Grund der vielen Meldungen über Zwangsvollstreckungen bez. des Rundfunks darf hier ein Trittbrettfahrer vermutet werden.

Das Schriftstück erlaubt keinen Rückschluss auf ein Gericht als Absender. Dennoch will hier jemand mit hoheitlichem Handeln drohen. Wohlweislich ist das Schriftstück nicht mit nasser Tinte und lesbarem Vor- und Zunamen unterzeichnet, sondern mit eingescannter Paraphe versehen. Das Dienstsiegel des Gerichtsvollziehers fehlt.

Im Internet fand ich dazu:

Zitat

Im Gegensatz zur Unterschrift ist die Paraphe eine bewusste und gewollte Namensabkürzung. Die Paraphe stellt keine formgültige Unterschrift dar (BGH, NJW 1997, 3380, 3381).

Eine Paraphe kann für bestimmende Schriftsätze geltende Unterschrifterfordernis nicht gerecht werden.

Eine Zwangsvollstreckungssache ist ein bestimmendes Schriftstück.

Ich hoffe sie wissen meine Vorsicht zu schätzen.

Bitte teilen sie mir das Ergebnis ihrer Ermittlungen und das Aktenzeichen mit.

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Wöhrle
Anlagen:
1 Vorblatt m. Geschäftsnummer (DR II 1879/15)
1 Schriftstück Vorder- und Rückseite mit (3 DR II 1879/15)
jeweils als Original und 2 Kopien
Um Rückgabe der Originale bitte ich.

——————————————————–

An den sogenannten Obergerichtsvollzieher Herrn R… schrieb ich eine Information

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

 


XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX

  • 95030 Hof

Hof, 17. Dezember 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhielt ein Schriftstück von einem XXXXXXXl RXXXXXXXXX, in dem behauptet wird, er sei ein Obergerichtsvollzieher. Da aus dem Schriftstück die wahre Identität nicht ersichtlich ist war ich so vorsichtig, dieses Schriftstück an die Staatsanwaltschaft Hof weiterzuleiten um prüfen zu lassen, ob dies nicht einer der vielen Betrugsversuche ist, die von ungezählten sogenannten Inkassodiensten versendet werden.

Sollte mir die Staatsanwaltschaft mitteilen, dass sie der wahre Urheber der Schriftstücke sind, erhalten sie weitere Post von mir. Der ganze Vorgang ist mir nicht suspekt, vermutlich sogar grob rechtsfehlerhaft, deshalb bitte ich sie in ihrem eigenen Interesse nicht vorschnell zu handeln, denn sonst werde ich sie für den mir entstandenen Schaden in Regress nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Wöhrle

———————————————————–

Hier das Schriftstück vom Bayerischen Rundfunk

ARD20151201.s2_0001Ein Klick auf das Bild macht es größer

Blatt02_800

Ein Klick auf das Bild macht es größer

Blatt3_800

Ein Klick auf das Bild macht es größer

An das Amtsgericht Hof werde ich vermutlich folgenden Text übermitteln, da das Schriftstück  § 126 BGB mißachtet.

Hof, 18. Dezember 2015

Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Rudolf Wöhrle geb. 17.04.1938 – angeblicher Schuldner – um rechtliche Überprüfung des Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks und Aufhebung der angeordneten Zwangsvollstreckung, Ersatzweise erbitte ich Eilrechtsschutz. Ich bestreite Schuldner zu sein.

Das Schriftstück missachtet die Formerfordernis nach dem § 126 BGB.
Zitat:
Die gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB) erfordert grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift. Die Unterschrift muss handschriftlich erfolgen und den Text abschließen.

Die Unterzeichnung mit
Bayerischer Rundfunk
Der Intendant

ist ungenügend.

Dort muss stehen, deutlich lesbar
Unterschrift handschriftlich Vor- Zunahme
Ulrich Wilhelm.

Nur so wird die Verantwortlichkeit anerkannt.

Weitere Einwendungen:
a) Die im Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks aufgeführten Bescheide konnten wegen Formfehler (§ 126 BGB) u.a. nicht wirksam werden, mit der Folge, dass Fristen nicht zu laufen beginnen. Auch das Landgericht in Tübingen, welches ein Urteil eines Oberverwaltungsgerichtes aufhob hat mit Beschluss festgelegt, siehe dazu:
LG Tübingen Beschluss vom 9.9.2015, 5 T 162/15

Ich bitte das Gericht die Bescheide beim vorgeblichen Gläubiger anzufordern.

b) Die Rechtsbehelfsbelehrungen auf der Rückseite der angeblichen Bescheide sind grob rechtsfehlerhaft. Das dort anzurufende Verwaltungsgericht ist von Richtern besetzt, die grundgesetzwidrig ins Amt kamen und wegen der fehlenden Gewaltenteilung im vereinten Deutschland als Richter sowohl Kläger, Beklagte und Richter in Personalunion sind. Dies ist unzulässig.
1. Quelle Udo Hochschild – Gewaltenteilung in Deutschland

Idee und Wirklichkeit der Gewaltenteilung in Deutschland


2. Bernd Brunn – Richterliche Unabhängigkeit und ihre Gefährdung durch Beförderung
https://betrifftjustiz.de/wp-content/uploads/texte/Brunn_richterl_unabh.pdf#page=1&zoom=auto,-84,842

Aus den vorgenannten Gründen war es mir nicht möglich dieses Verwaltungsgericht anzurufen, denn dann hätte ich mir das Urteil bereits selbst stellen können, Schuldig! Auch hätte ich dieses verfassungswidrige Vorgehen damit akzeptiert.
Auch eine Popularklage vor dem bayerischen Verfassungsgerichtshof scheint aussichtslos zu sein, denn der 1. Stellvertreter des Präsidenten ist Stephan Kersten , Präs des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, also die Oberaufsicht der untergeordneten Verwaltungsgerichte und zugleich Mitglied im Verwaltungsrat des Bayerischen Rundfunks. Hier suchen sich die zu Kontrollierenden ihre Kontrolleure aus ihren eigenen Reihen aus. Das ist grundgesetzwidriges Handeln.
Meine Besorgnis dieses Urteil könnte von Sonderinteressen geleitet worden sein, ergibt sich aus dem Folgenden und ist begründet.

An dem Urteil zur Popularklage Rossmann nahmen mind. 9 Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs teil.
Stephan Kersten, der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrats des Bayerischen Rundfunks und erhält im Rat 9.600 €/Jahr (700*12+100*12).
Er und 8 weitere Richter des Verwaltungsgerichtshofs sind in einem weiteren Hauptamt zugleich Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.
Die Vorsitzende des Verwaltungsrats des Bayerischen Rundfunks ist die Präsidentin des Bayerischen Landtags Barbara Stamm und erhält als Vorsitzende 18.000 €/Jahr (12*1400+12*100 Sitzungsgeld) https://www.bayern.landtag.de/parlament/praesidentin/
Aufwandsentschädigungen:
https://www.br.de/…/bayerischer-rundfunk-verwaltungsrat-aufg…
Wie unabhängig können Urteile bezüglich des Rundfunks bei dieser Konstellation sein?

Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde von Horst Seehofer, ohne Ermächtigung durch den Landtag, unterschrieben. Dies war verfassungswidrig.
Bayerische Verfassung schreibt dazu vor:
Artikel 72.
(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.
(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
siehe hierzu die Hinweise zu Art. 14. ist hier im Zusammenhang unerheblich

Vertragsunterzeichnung Berlin 15.12.2010 durch Horst Seehofer.
Zustimmung erbeten vom Bayerischen Landtag am 21.11.2011.Drucksache 16/7001
Damit erlangte die Änderung des 15.Rundfunkstaatsvertrages für Bayern keine bindende Wirkung.Die Transformation in Landesrecht war damit nicht möglich.

Es sei denn, mir wird erklärt, dass die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz für das vereinte Deutschland nicht mehr wert ist als ein Stück „Scheißhauspapier“ Man möge mir die Gossensprache verzeihen.
Von mir wurde allen Bescheiden widersprochen, dies interessierte jedoch weder den Rundfunk noch den Beitragsservice.
Die Widersprüche wurden anfänglich als Einwurfeinschreiben, später als Einschreiben mit Rückschein an den bayerischen Rundfunk oder/und den Beitragsservice über die Deutsche Bundespost versandt. Einschreiben mit Rückschein an den Intendanten des Bayerischen Rundfunks Ulrich Wilhelm lassen nicht die entgegennehmende verantwortliche Person auf dem Rückschein ermitteln. Ein weiteres Merkmal sich nicht zur Verantwortung bekennend ist diese systematische Verschleierungstaktik.
Die komplette Dokumentation befindet sich auf meinem Blog im Internet zu erreichen unter
https://zwangsabzocke-nein.de

——————————————————————————

Ein Schriftstück des Gerichtsvollziehers an das Amtsgericht

rehwagen_1000_1Ein Klick auf das Bild macht es größer

Solche Dienstzeiten hätte ich auch gerne gehabt während meines Arbeitsleben. Selber Schuld ich wollte nicht Beamter werden.

rehwagen_1000_2

Ein Klick auf das Bild macht es größer

Schon wieder diese unverhohlene Drohung. Ist dieser Gerichtsvollzieher überhaupt berechtigt Zwangsmaßnahmen  anzudrohen? Er ist doch Privatunternehmer geworden.

———————————————————————-

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Gerichtsvollzieher

Hof, 4 Januar 2016
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben vom 22.12.2015 Eingang 23.12.2015 „Zwangsvollstreckung“ 3 DR II 1879/15 habe ich erhalten. Dort wird mir mitgeteilt, dass sie die Sonderakte samt meinem Schreiben vom 20.12.2015 an das Amtsgericht Hof übersandt haben.In dem Schreiben belehren sie den Aufsicht führenden Richter dass sie den § 766 ZPO angewendet haben wollen.Gleichzeitig verweisen sie auf veraltete BGH Beschlüsse.Ihre Meinung über die höchstrichterliche Entscheidung ist da nicht erheblich, das dürfen sie ruhig dem Aufsicht führenden Richter überlassen.
Des weiteren schreiben sie, dass der Termin zur VA wie bereits festgelegt am 1.2.2016 in ihrem Geschäftszimmer aufrecht erhalten bleibt.
Diesem Vorhalt muss ich widersprechen, denn ihnen ist es verwehrt hoheitliche Handlungen durchzuführen.Siehe dazu Grundgesetz
Zitat
Die Zwangsvollstreckung unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs ist auf selbständige Freiberufler gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG im Wege der Ersatzvornahme jedoch nicht übertragbar und damit verfassungswidrig.
Siehe dazu auch die GVO
Zitat:
Alte Fassung:
Gerichtsvollzieherordnung – GVO –
AV d. JM vom 18. März 1980 (2344 – I B. 124)
– JMBl. NRW S. 229 –
in der Fassung vom 15. Dezember 2003 –
JMBl. NRW 2004 S. 18 –
Diese Vorschrift ist aufgehoben
Soweit im nachstehenden Text die männliche
Bezeichnung verwendet wird
, gilt diese ebenso für
weibliche Beschäftigte
Gerichtsvollzieherordnung
(GVO)
Vom 1. August 2012
§ 1 Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers
Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts.
Neue Fassung vom Vom 1. August 2012:
seit dem 01.08.2012:
aufgehoben

Die Neuregelung ist mit der Regelung in Art. 33 Abs. 4 GG, die einen tragenden Verfassungsgrundsatz enthält, nicht vereinbar.
Artikel 98a
Die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und die Ausübung sonstiger Befugnisse der Gerichtsvollzieher können durch Gesetz, die die staatliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen hat, auf Personen, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 33 Abs. 4 sind, übertragen werden. Artikel 92 bleibt unberührt.
Die Grundgesetzänderung ist bis heute noch nicht erfolgt. Es fand sich dafür keine Mehrheit für diese Grundgesetzänderung.

Die Sprache ist verräterisch, sie sprechen vom „Geschäftszimmer“ erklären sie damit, dass sie ein Geschäft betreiben? Ihre Schreiben vermitteln einen sehr rationalisierten Geschäftsbetrieb, es ist nicht mehr nachvollziehbar, ob die von ihren Beschäftigten verfassten bestimmenden Schriftstücke sie jemals zu Gesicht bekamen. Sie schreiben zwar neuerdings formelmäßig beim Amtsgericht Hof, jedoch nicht am Amtsgericht Hof, das ist mittlerweile korrigiert – sehr löblich. Auch hier gilt der Satz, dass die Abwicklung zwar von Bediensteten des Gerichtes vorbereitet werden können, jedoch die Schriftform erfordert nach § 126 BGB die eigenhändige lesbare Unterschrift mit Vor- und Zuname mit nasser Tinte..Alles Andere sind nur Entwürfe und erlangen keine Rechtswirksamkeit, auch nicht durch Beschlüsse von irgendwelchen Richtern am Grundgesetz vorbei.
Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren.
Diese Art der Belohnung ist für Bedienstete der staatlichen Verwaltung nicht zulässig, denn dies würde die Gefahr für die Ausübung seiner Handlung gegenüber dem Bürger den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen hervorrufen. Das haben die Väter des Grundgesetzes bewusst so gestaltet, denn diese kannten ihre Pappenheimer.
Abschließend bleibt nur noch die Forderung der Rückgabe des Auftrages an
Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts Beitragsservice, 50656 Köln
Sie wissen sicherlich, wer dies ist.
Btw. In Köln werden sie keinen Bayerischen Rundfunk finden. Fiel ihnen das nicht auf?
Und noch etwas, das Selbsttitulierungsrecht für eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Befand das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2012.

Eine Durchschrift dieses Schreibens geht an das Amtsgericht.

Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Wöhrle

___________________________________________________________________________

Nun kommt die Zusicherung der Zahlung unter Vorbehalt an den Gerichtsvollzieher, den Beitragsservice und den Ulrich Wilhelm.

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

xxxxx Rxxxxxxx

xxxxxxxxxxxxxxxxx

  • xxxxxx Hof

Hof, 23 Dezember 2015

Sehr geehrte Damen und Herren

Betreff: Erklärung zum Vorbehalt der Zahlung

Bezug: Zahlungsvorbehalt zu Beitragsnummer xxxxxxxxxxxxxxxxxx

Hiermit erkläre ich, dass ich unter Androhung rechtswidriger Gewalt und zum Zwecke ihrer Abwendung den geforderten Rundfunkbeitrag entrichten werde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter dem Vorbehalt des Nachweises durch die den Rundfunkbeitrag erhebende Stelle, dass der Rundfunkbeitrag mein durch das Grundgesetz vorbehaltlos gewährtes Grundrecht auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG nicht verletzt.

Eine bloße Behauptung der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags sowie der damit verbundenen Zwangsmittel oder ledigliche Verweise auf dem Inhalt des Grundrechts entgegenstehende Rechtsprechung, welche wie alle staatliche Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden ist, ersetzt nicht den formalen Nachweis anhand grundgesetzlicher Vorschriften des Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm für die Bundesrepublik Deutschland, welche eindeutig eine Einschränkung dieses Grundrechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulassen.

Sollte dieser grundgesetzliche Nachweis nicht vor einer unter Zwang erfolgten Zahlung zweifelsfrei erbracht werden, macht der Unterzeichner das Recht auf die jederzeitige Rückforderung der bisher und zukünftig erhobenen und unter Zwang beigetriebenen Beträge geltend.

Die Weiterleitung an die beauftragende Stelle wird hiermit beantragt.

Rechtsfolgenhinweis

Die gesetzliche Grundlage der Geltendmachung des vorstehenden Vorbehalts beruht auf den Grundpflichten aller staatlichen Gewalt a) zum Schutz der Grundrechte als Ausfluss der Würde des Menschen gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, b) der Bindung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sowie c) der Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung sowie Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG.

Diese durch Art. 79 Abs. 3 GG vor jeder Einschränkung geschützten Grundsätze verbieten eine Zurückweisung dieses Vorbehalts oder der damit verbundenen Zahlung zum Nachteil des Grundrechtsträgers. Insoweit beinhaltet dieser Vorbehalt eine Zahlungsbereitschaft unter Nachweis der Übereinstimmung des Handelns aller mit der Erhebung und Beitreibung des Rundfunkbeitrags beauftragten öffentlich-rechtlichen Grundrechtsverpflichteten mit den Vorschriften des Grundgesetzes allgemein und speziell mit den Grundrechten.

Die staatliche Gewalt findet eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 m.w.N.). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz im Sinne des § 12 EGZPO (vgl. BVerfGE 49, 220 ).

Eine Aufrechterhaltung der Forderung unter der Bedingung des Verzichts auf Vorbehalt verletzt den Grundrechtsträger daher in seinem Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundrechten auf die Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte, die verfassungsmäßige Ordnung sowie an Gesetz und Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und steht damit den durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätzen des Grundgesetzes entgegen. Dies bedeutet im Ergebnis den grundgesetzwidrigen Versuch einer stillschweigenden Änderung des Grundgesetzes durch die beteiligten Hoheitsträger.

Da der vorliegende Vorbehalt bereits von Grundgesetzes wegen wirkt und aus diesem Grunde nicht abweisbar ist, bedarf er somit keiner anderweitigen Anerkennung und wird durch keine Zurückweisung in seiner unmittelbaren Rechtswirkung berührt.

In diesem Sinne wird bei einer nicht schriftlichen und/oder unbegründeten bzw. dem Grundgesetz nicht entsprechenden Zurückweisung der Zahlung unter dem hier geltend gemachten Vorbehalt nachfolgend die Einrede a) der stillschweigenden Anerkenntnis der Verletzung des Grundrechts auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG sowie b) der stillschweigenden Rücknahme der Forderung aufgrund grundgesetzlicher Mängel erhoben werden.

*

Dies betrifft alle von ihnen verfassten Gebühren-, Beitrags- und Festsetzungsbescheide.

Dies betrifft nur von ihnen veranlasste Zwangsmaßnahmen. Ohne Zwang werde ich nicht zahlen.

 

Rudolf Wöhrle

Durchschrift an Ulrich Wilhelm Intendant Bayerischer Rundfunk per Einschreiben

WilhelmUlrich

Ein Klick auf das Bild macht es größer

Durchschrift an Beitragsservice Köln per einfachem Brief.

…………………………………………………………………………………………………………………..

Nach wie vor ist keine Antwort eingegangen auf meine Schreiben an den angeblichen Gerichtsvollzieher, an den Ulrich Wilhelm, an den Beitragsservice und an den Aufsicht führenden Richter am Amtsgericht. Auch die Staatsanwaltschaft hat noch keine Antwort an mich gesandt.

So sah ich mich veranlasst dem angeblichen Gerichtsvollzieher das nachfolgende Schreiben zu übermitteln. dies wird am Montag zur Post gegeben und per Einschreiben verschickt. Der angebliche Gerichtsvollzieher hat den Termin zur VA noch nicht aufgehoben und so kündigte ich ihm an, dass mich ein Rechtsanwalt begleiten wird.

Das Schreiben wird nächste Woche hier eingestellt.

Mein Schreiben an das Amtsgericht

Schreiben an das Amtsgericht

Mal sehen, wie sich die Justiz da herauswindet. Ich werde nach Eingang der Antworten hier berichten.

Der Ulrich Wilhelm hat nicht geantwortet
Der Beitragsservice hat nicht geantwortet
Der Gerichtsvollzieher hat nicht geantwortet
Die Staatsanwaltschaft hat nicht geantwortet

Geantwortet hat das Gericht mit einem Beschluss.

Beschluss

Dem Beschluss folgte meine Beschwerde

Beschwerde

Nun legt das Amtsgericht meinen Streit dem Landgericht vor.

BeschlussAnsLangerichtVorgeEin Klick auf das Bild macht es größer

Das Landgericht ist grundsätzlich zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert von über
5.000,– EUR (mit Ausnahme von Wohnraum-/Mietstreitigkeiten) und in Strafsachen ganz allgemein für schwere Verbrechen und besondere Straftaten. Das Landgericht ist außerdem Berufungsinstanz für Entscheidungen des Amtsgerichts.

Ich bin nun mal sehr gespannt, ob das Landgericht den wahren Straftäter bestraft oder wiederum den Grundrechtträger unter außerachtlassens der bindenden Befehle des Grundgesetzes.

Nun bedroht mich der Gerichtsvollzieher wiederum ohne mir die gesetzlichen Grundlagen seines Handelns zu erläutern

Androhung Schuldnereintragung

Folgende Feststellungen sind zu treffen:

  1. das Protokoll trägt keine Unterschrift.
  2.  das Schriftstück ist mit einer Paraphe unterzeichnet, ohne dass dafür eine notarielle Beglaubigung vorliegt.
  3.  der angebliche Gerichtsvollzieher versucht hoheitlich zu handeln.
  4.  der angebliche Gerichtsvollzieher begeht eine Amtsanmaßung § 132 und 132a StGB
  5. Nötigung § 240 und 241 StGB
  6. Erpressung § 253 StGB
  7.  und möglicherweise noch andere Straftaten.

Dem Gerichtsvollzieher fordere ich mit dem nachfolgendem Schriftstück auf, mir die grundgesetzlichen Übereinstimmungen seines Handelns mit dem Grundgesetz für das deutsche Volk nachzuweisen:

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Gerichtsvollzieher
xxxxxxxxx

  • xxxxxxxxxxxxxxxxxx

Hof, 2. Februar 2015

3 DR II 1879/15

Sehr geehrte Damen und Herren,

Aufforderung zur Darlegung der gesetzlichen Grundlage hoheitlichen Handelns gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zum Nachweis der Übereinstimmung hoheitlichen Handelns mit dem Grundgesetz

Sie sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht sowie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden.

Als auf die Grundrechte und das Grundgesetz Verpflichtete/r sind Sie dementsprechend zum Nachweis der Gesetzmäßigkeit Ihres hoheitlichen Handelns gegenüber dem Adressaten dieser Handlungen verpflichtet.

Aus diesem Grunde und zur Überpüfung der Übereinstimmung der im Schreiben vom 14. 12. 2015 angekündigten hoheitlichen Handlung mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland werden Sie hiermit gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zur genauen Angabe der gesetzlichen Grundlagen mit Angabe der entsprechenden Einzelnormen zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert.

Dazu setze ich Ihnen eine Frist von 8 Werktagen zum 11. Februar 2016

Für den Fall, dass Sie dieser Forderung zum Nachweis der Gesetzmäßigkeit Ihres Handelns nicht nachgekommen, wird davon ausgegangen, dass Ihr hoheitliches Handeln demnach nicht den Vorschriften des Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entpricht.

Denn »Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten.« (vgl. BVerfGE 49, 220 231 – Zwangsversteigerung III)

Rudolf Wöhrle

rueckschein

Meine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den angeblichen Gerichtsvollzieher ist noch nicht bearbeitet und so werde ich Akteneinsicht fordern.

9. 2.2016

Schriftsatz an das Amtsgericht aufsichtführenden Richter Erinnerung nach § 766 ZPO Dokument folgt nach Rückmeldung durch den Richter.

11. 2. 2016

Keine Antworten:

Staatsanwaltschaft
Ulrich Wilhelm
Beitragsservice
Gerichtsvollzieher
Landgericht.

7 Gedanken zu „Ein Gelber Brief“

  1. Sehr geehrter Herr Wöhrle,

    ich danke Ihnen für diese Seite, damit helfen Sie allen Menschen die sich gegen die Zwangssteuer entgegenstellen. Ich habe da eine Frage und zwar, habe ich vor einer Woche auch einen gelben Brief erhalten und muss jetzt einen Brief an die Gerichtsvollzieherin in Mannheim verfassen. Das Problem, das ich dabei habe ist, dass der Stempel den die gute Frau gesetzt hat total verschwomen ist und auf der Postübergabeurkunde eine Unterschrift vorhanden ist auf den Folgeblättern eine komplett andere Unterschrift, wohlgemerkt von ein und derselben Gerichtsvollzieherin. Wie kann das Überhaupt sein? Wenn ich mir das so anschaue, dann ist das total unseriös, aber anscheinend will die gute Frau nicht mit ihrem Privatvermögen haften. Würde mich über eine Antwort und einen guten Rat von Ihnen freuen!

    Waldemar Zerr

    1. Sehr geehrter Herr Zerr,
      die öffentliche Gewalt verbietet mir rechtsanwaltlich tätig zu sein, da ich nicht in der Rechtsanwaltskammer als Mitglied eingetragen bin. Dies ist laut Grundgesetz nicht erforderlich, aber die Halunken haben das Grundgesetz bereits außer Kraft gesetzt.
      Dazu fällt mir gerade Friedrich Hebbel ein:

      „Der Dramatiker Friedrich Hebbel besuchte im Jahr 1836 juristische Vorlesungen an der Universität Heidelberg und schrieb in einem Briefwechsel:
      „Die Jurisprudenz ist freilich nicht meine Braut. Sie ist in meinen Augen eine feile Maitresse (…), die sich in in sehr vielen Stücken der Macht und Gewalt willig ergeben und in ehrlosem Beischlaf manchen Gesetz-Bankert erzeugt hat.“

      Sie können gerne meine Handlungsweise nachvollziehen und auf Ihre eigene Verntwortung meine Texte verwenden. Ich bin nach wie vor der Überzeugung, dass der Rundfunkbeitrag grundgesetzwidrig erpresst wird. Deshalb prozessiere ich gegenwärtig gegen den Gerichtsvollzieher als Vertreter des korrupten Staates und verlange die Folgenbeseitigung zwecks Rüchabwicklung wegen Grundrechteverletzung. Der in Hof tätige freiberufliche sogenannte „Obergerichtsvollzieher“ hat mir auf Grund eines Ersuchens einer Nichtbehörde im Wege der verbotenen Amtshilfe einen Eintrag in die Schuldnerdatenbank verpasst. Die beteiligten Richter und der in Hof tätige Amtsgerichtsdirektor fanden diese Rechtsbeugungrn voll in Ordnung.
      Noch etwas sei angemerkt:
      Nun, der Übeltäter war der preußische König Friedrich Wilhelm der I.. Der Berufsstand der Advokaten war ihm unsympatisch. Daher erliess er am 15.12.1726 eine Kabinettsorder für Gerichte und Juristische Fakultäten, den sog. Spitzbubenerlaß:

      „Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.“

      Viel Erfolg wünsche ich Ihnen.

  2. HALLO HERR WÖHRLE

    Nun habe ich auch ein Brief vom Landgericht Bamberg bekommen in dem folgender Beschluss hervorgeht…
    Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Schweinfurt vom 5.8 wird zurückgewiesen.
    Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
    Die 30€ habe ich auch unter Vorbehalt bezahlt..
    Ging den auch ein Brief von Ihrer Seite an den Landgericht ??
    Der Beschluss vom Landgericht nicht anfechtbar..#

    Beste Grüsse

  3. Hallo Herr Wöhrle,

    gibt es inzwischen Neuigkeiten zum aktuellen Stand der Dinge? Wie ging es weiter nachdem Ihre Beschwerde vom Landgericht zurückgewiesen worden ist?

    Beste Grüsse

    1. Hallo Thees,
      die 30 Euro Beschlussgebühr habe ich bezahlt – mir war es schon klar, dass es nicht ohne kleinere Blessuren abgeht – jedoch war das Landgericht nur ein kleines Scharmützel. Der eigentliche Kampf gilt dem grundgesetzwidrigen Rundfunkbeitrag. Diesen Beitrag habe ich bis heute nicht bezahlen müssen, weil keine der beteiligten Stellen, Rundfunkanstalt, Beitragsservice, Amtsrichter, Amtsgerichtsdirektor, Landrichter und Gerichtsvollzieher den Nachweis für ein den Grundrechten entsprechendes Handeln führen konnten. Dabei kämpfe ich auch noch mittels des Zusammenschlusses vieler Verweigerer der grundgestzwidrigen Forderungen bei
      http://rundfunkbeitragsklage.de
      Alle Drohungen liefen ins Leere.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Zwangsabzocke NEIN