Erinnerung an Chwoyka

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Amtsgericht Hof

Herrn Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka
Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 16. Mai 2019

Sehr geehrter Herr Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka ,

Erinnerung

bezugnehmend auf meine Erinnerung vom 11. Januar 2018 möchte ich auf die von mir eingereichte Klage vom 17. Dezember 2016 mit Ergänzung vom 25. Dezember 2016(Link zur Klage) gegen den so genannten „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen als Vertreter der Bundesrepublik Deutschland hinweisen. Der Klage wurde noch nicht stattgegeben. Die vom Amtsgericht Hof unter Ihrer Leitung vorgenommene Flucht in das Zivilrecht ist unzulässig. Ich fordere sie daher auf, meine Klage unverzüglich auf rechtsstaatlicher Ebene stattzugeben. Die Klage bezieht sich auf einen Streit verwaltungsrechtlicher Art nach dem Grundgesetz. Diese Klage ist den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Die Verwaltungsgerichte sind dafür nicht zuständig. Die Begründungen habe ich Ihnen bereits mehrfach nachgewiesen. Eine Gerichtskostenvorschussleistung ist gesetzlich nicht belegt und daher auch nicht forderbar. Einzig zuständig ist dafür das Grundgesetz.

Weitere Einlassungen :

1.) Vom Bund gesetzte Normen sind bspw. Art. 5 GG und ergänzend Art. 10 EMRK mit der Aussage „without interference by public authority“, (jeweils die Meinungs- und Informationsfreiheit betreffend);

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

RECHTSSACHE S. AG ./. DEUTSCHLAND (2)

(Beschwerde Nr. 48311/10) Document URL: https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-155336

nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 17. Juni 2014,

das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:


vi. Schlussfolgerung

77. Vor diesem Hintergrund gelangt der Gerichtshof zu der Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin mit der Veröffentlichung der beanstandeten Stelle die Grenzen der journalistischen Freiheit nicht überschritten hat. Ihrerseits konnten die deutschen Gerichte und die deutsche Regierung nicht überzeugend nachweisen, dass ein dringendes soziales Bedürfnis bestand, den Schutz des guten Rufes des ehemaligen Bundeskanzler Schröder über das Recht der Beschwerdeführerin auf Freiheit der Meinungsäußerung und das allgemeine Interesse zu stellen, dieser Freiheit Vorrang einzuräumen, wenn Fragen von öffentlicher Bedeutung auf dem Spiel stehen. Daher war der in Rede stehende Eingriff nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“.

78. Es liegt folglich eine Verletzung des Artikels 10 der Konvention vor.


und
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

        Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt … die Freiheit ein, In­formationen und Ideen ohne behördliche Ein­griffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die­ser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk- , Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

        Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Ver­antwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Straf­drohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ge­sell­schaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territo­riale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Strafta­ten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhin­derung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.



Rn. 48

Art. 1 Abs. 3 GG liegt dabei eine elementare Unterscheidung zugrunde: Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden. Der Bürger findet durch die Grundrechte Anerkennung als freie Person, die in der Entfaltung ihrer Individualität selbstverantwortlich ist. Er und die von ihm gegründeten Vereinigungen und Einrichtungen können ihr Handeln nach subjektiven Präferenzen in privater Freiheit gestalten, ohne hierfür grundsätzlich rechenschaftspflichtig zu sein. Ihre Inpflichtnahme durch die Rechtsordnung ist von vornherein relativ und – insbesondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit – prinzipiell begrenzt. Demgegenüber handelt der Staat in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist ihnen rechenschaftspflichtig. Seine Aktivitäten verstehen sich nicht als Ausdruck freier subjektiver Überzeugungen in Verwirklichung persönlicher Individualität, sondern bleiben in distanziertem Respekt vor den verschiedenen Überzeugungen der Staatsbürger und werden dementsprechend von der Verfassung umfassend an die Grundrechte gebunden. Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt. Sobald der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ist er bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden, unabhängig davon, in welcher Rechtsform er handelt. Dies gilt auch, wenn er für seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt.


BVerfG 1 BvR 699/06 – Absolute Bindung des Staates an sein eigenes Recht
https://www.bverfg.de/e/rs20110222_1bvr069906.html


wir wissen, daß es eines förmlichen Gesetzes bedarf, um im geschützen Bereich Eingriffe vornehmen zu dürfen;

BVerfGE 58, 257 – „Gesetzesvorbehalt / Parlamentsvorbehalt“

wir wissen, daß die landesrechtlichen Rundfunkverträge Staatsverträge sind und das Parlament bei Staatsverträgen kein Mitsprache- und Gestaltungsrecht hat, somit die Rundfunkverträge nach Zustimmung durch das Parlament allenfalls materielle Gesetze darstellen, die nicht dazu taugen, Eingriffe in den geschützen Bereich zu begründen;

Staatsverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge -> EU-Recht
Dem Wesen eines Vertrages, bzw. öffentlich-rechtlichen Vertrages, wohnt aber inne, daß er nur jene bindet, die ihn gemeinsam ausgearbeitet und vereinbart haben; er bindet also die den Vertrag schließenden Staaten und entfaltet keine bindende Wirkung gegenüber Dritten.

Die Zustimmungsgesetze der Parlamente ändern daran gar nichts; sie bestätigen lediglich, daß der Vertragschließende diesen Vertrag vereinbaren durfte.


Da der Gesetzgeber weiß, daß ihm die Einflußnahme in das Medienverhalten der Bürger/die Bürgerin nicht gestattet ist und der Bürger/die Bürgerin das Recht hat, in seinem/ihrem grundrechtlich geschützten Bereich in Ruhe gelassen zu werden, hat sich der Gesetzgeber auch bewußt dafür entschieden, eben gerade kein formelles Gesetz zu schaffen, welches einen Eingriff zwar begründen könnte, aber in Kollision zum Bundesrecht stünde.

Herr Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka Sie haben den Boden des Grundgesetzes verlassen, Sie sollten an einen Rücktritt von Ihrem Amt denken.

Mittlerweile scheint das grundgesetzwidrige Staatsorganisationrecht zu bröseln , denn an der Unabhängigkeit des Gerichtes darf nunmehr gezweifelt werden, aber das habe ich Ihnen ja in früheren Schriftverkehr ausführlichst erläutert.

Legal Tribune Online, 09.05.2019

Vorlage aus Wiesbaden an den EuGH
VG-Richter zwei­felt an Unab­hän­gig­keit seines Gerichts
von Dr. Markus Sehl

VG Wiesbaden, Beschluss vom 28.03.2019 – 6 K 1016/15

Zitat

Hat es am Thema gelegen? Der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Wiesbaden an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit dem Aktenzeichen 6 K 1016/15 beschäftigt sich in erster Linie mit dem Petitionsausschuss und der Datenschutzgrundverordnung. Vielleicht wurde deshalb kaum über die Entscheidung des Einzelrichters der 6. Kammer vom 28. März 2019 berichtet.

Dabei hat sie es in sich. Denn die zweite Vorlagefrage lautet: „Handelt es sich bei dem vorlegenden Gericht um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht“? Man könnte die Frage des Richters so zusammenfassen: Arbeite ich eigentlich an einem unabhängigen Gericht in Deutschland? Gemeint ist das VG Wiesbaden, betroffen wären bei einer zukünftigen Entscheidung des EuGH aber alle deutschen Gerichte.
[…]

Quelle:

https://www.lto.de/recht/justiz/j/vg-wiesbaden-6k101615-vorabentscheidung-eugh-vorlage-unabhaengigkeit-gerichte-justiz/

Haben sie sich nicht auch schon diese Frage gestellt?

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Wöhrle

Zwangsabzocke NEIN