Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Amtsgericht Hof
Frau Landgerichtspräsidentin Christine Künzel
Berliner Platz 1
- 95030 Hof
Hof, 6. November 2017
Ihr Zeichen LBSa 027 Datum 30. Oktober 2017
Sehr geehrte Frau Landgerichtspräsidentin Christine Künzel ,
Anmerkung: Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf.
Es sollte Sie nicht allzusehr verwundern, dass ich gegenwärtig über das Unvermögen einer Rechtsordnung, den Rechtsunterworfenen Recht zu verschaffen nachdenke. Eine Rechtseinrichtung offenbart beispielsweise Rechtsbankrott, wenn sie Lügner an die Spitze gelangen lässt, Schmierer zu Schriftführern macht, Betrüger zu Kassieren, Fälscher zu Protokollanten, Hochstapler zu Beisitzern und Erpresser zur Rechtsaufsicht. Eine Besserung verspricht unter solchen Umständen allein die vollständige Rückkehr zu allgemein anerkannten Werten (z. B. Wahrheit, Freiheit) und Rechtsgrundsätzen (z.B. pacta sunt servanda, Willkürverbot, Wettbewerb usw.).
Ihr Hinweis auf das nichtige Aktenzeichen „14 C 1245/16 Amtsgericht Hof“ ist irrelevant. Aus einem nichtigen Rechtsakte kann keine Rechtswirksamkeit entstehen.
Ich weiß, Sie lieben wikipedia:
Die Frage nach der Wirksamkeit (auch: Rechtswirksamkeit) stellt sich für jede Maßnahme, die darauf gerichtet ist, Rechtsfolgen auszulösen. Sie betrifft privatrechtliche rechtsgeschäftliche Willenserklärungen (insbesondere den Abschluss oder die Änderung von Verträgen und rechtsgestaltende Handlungen, etwa Mahnungen und Kündigungen); ferner, im öffentlichen Recht, normsetzende Akte (Gesetze, Verordnungen und Satzungen) und Einzelakte (Verwaltungsakte, insbesondere behördliche Genehmigungen oder Untersagungsverfügungen).
Die Wirksamkeit hängt je nach Art des Rechtsakts von bestimmten formellen und materiellen Voraussetzungen ab, die hier nicht erschöpfend dargestellt werden können. Fehlen diese Voraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Ermächtigungen, ist der Rechtsakt unwirksam.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 34
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
Der Gerichtsvollzieher ist neben seiner Eigenschaft als privater Inkassounternehmer auch Beamter der Justiz in Hof und mit einem öffentlichen Amte betraut.
Gleichwohl ist er mit seiner Tätigkeit als privater Inkssounternehmer nicht mittels gültigem, mit dem Grundgesetz vereinbarbaren Gesetze mit Hoheitsrechten beliehen worden . Meine diesbzüglichen Hinweise an die Staastsanwaltschaft, an den die Aufsicht über den sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ ausübenden Richter xxxxxxx, und den Herrn Amtsgerichtsdirektor xxxxxx alle bei dem Amtsgerichte Hof, wuirden ohne konkrete Nachweise abgebügelt. Dies ist ein Rückfall in Zeiten des lange vergangenen Dunkeldeutschland. Das Grundgesetz und die dafür einschlägigen Beamtengesetze wurden dafür geschaffen, dass so etwas nie mehr passieren kann.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 34
….
Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Genau diesen Rechtsweg bin ich gefolgt. Dass beim Amtsgericht Hof vermutlich Rechtsbeugung aus Staatsraison gemacht wurde, dafür kann man mich nicht belasten, das ist alleine Sache der Justiz in Hof. Ihre Vorhaltung bezüglich der sachlichen Zuständigkeit müssen Sie nicht an mich richten, sondern an den Verusacher für die vermutliche Rechtsbeugung.
Dass Sie nun die Anwaltspflicht vor dem Landgericht ins Spiel bringen, kann ich gut verstehen, sind doch mit einem Anwalt leichter die Interessen des Klägers niederzubügeln. Das Grundgesetz gibt diese Anwaltspflicht nicht her. Das Grundgesetz besagt der Bürger ist mündig und kann seine Sache eigenverantwortlich gestalten.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Sie schreiben:
Vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang u.s.w.
Die in § 78 Abs. 1 ZPO geregelte Pflicht, dass sich eine Partei vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss (Anwaltszwang), verstößt nach meiner Auffassung gegen das allgemeine Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art 20 Abs. 3 GG auf Zugang zu den Gerichten.
Weiterhin muss ich darauf bestehen, dass meine Klage keine Zivilsache und deshalb die ZPO nicht einschlägig ist. Einschlägig ist alleine das Grundgesetz.
Die von mir angestrengte Klage ist keine Zivilsache und hat im richterlichen Geschäftsverteilungsplan einem für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art vorbestimmten Spruchkörper zugewiesen werden müssen. Dies hat die Exekutive – repräsentiert durch den Herrn Amtsgerichtsdirektor xxxxxxxx – nicht beachtet. Diesen gravierenten Fehler muss die Exekutive berichtigen, Gleichwohl hätte der Richter xxxxxxxx diese Zuweisung ablehnen müssen, sofern er nicht einem für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art vorbestimmten Spruchkörper angehört und unabhängig sein will. Sie schreiben zwar: „der Herr Amtsgerichtsdirektor xxxxxxxxx würde keine Zuweisung an einen Richter vornehmen“, für mich als Betroffenen erschließt sich das nicht.Sie können das gerne der Korrespondenz mit dem Herrn Amtsgerichtsdirektor xxxxxxxx entnehmen, lassen Sie sich die betreffende Akte vorlegen. Meine Klage habe ich an der Pforte des Amtsgerichtes gegen eine Eingangsbestätigung abgegeben. Irgendwer von der Exekutive hat ja wohl die Klage als „Zivilklage“ eingstuft und dem Richter xxxxxxxxx auf den Tisch gelegt.Der Richter xxxxxxxxx nahm denn meine Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung unter der Prämisse, das haben wir schon immer so gemacht.. Für die Zustände am Amtsgericht Hof weist Ihnen Herr Prof. Dr. Winfried Bausback (Bay. Justizminister) die Verantwortung zu.
Sie möchten einen Gerichtskostenvorschuss von mir haben. Ok. Beachten Sie dabei die nachstende Reihenfolge:
-
Zuweisung meiner Klage an den im richterlichen Geschäftsverteilungsplan aufgeführten – für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zuständigen vorbestimmten Spruchkörper.
-
Die Festsetzung des Gerichtskostenvorschusses nach rechtsstaatlichen Grundsätzen. Nachweis des Gesetzes ist erforderlich.
-
Beachten Sie bei der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses, im Rubrum muss enthalten sein: „ öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art“
Ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2017 kann ich nicht entnehmen, dass Sie das Grundgesetz kennen. Darauf haben Sie nicht geantwortet.
Sie zitieren Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Originalquelle „GG
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949
Vollzitat:
„Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist“
Stand: |
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.7.2017 I 2347 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 14.12.1976 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. GG Anhang EV +++)
Veröffentlicht im Internet unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html
auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz finden Sie „Art 97
- Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Das Adjektiv „sachlicher“ in Bezug zu Unabhängigkeit – wie in Ihrem Schreiben angeführt – ist dort nicht zu finden.
So einen Richter – wie vorberschrieben – hat mir während der Korrespondenz mit dem Herrn Amtsgerichtsdirektor xxxxxx als „den für mich zuständigen Richter“ und nach Korrekturwunsch von mir als „den für mich zuständigen gesetzlichen Richter“ zugesichert. Herr Amtsgerichtsdirektor xxxxxxxx mag ja gerne in gutem Glauben handeln, dies ist jedoch eine immer wieder gerne behauptete Lüge.
Gerne erläutere ich Ihnen die Wirklichkeit in der ich leben muss mit folgenden Schaubild:
So ganz nebenbei bemerkt, die Bundesrepublik Deutschland ist eine von 3 Staaten – Deutschland, Österreich und die Tschechische Republik in den Mitgliedsländer der Europäischen Union – die keine Gewaltenteilung kennt.
Das Schaubild entnahm ich https://www.gewaltenteilung.de/ einer Veröffentlichung von Udo Hochschild Richter im Ruhestand.
Wie Sie dem Schaubild leicht entnehmen können, sind Richter eng mit der Exekutive verknüpft und deshalb gehalten besonders hohe Ansprüche an .die Gesetzestreue gegen sich gelten zu lassen.
Der ehemalige Justizminister Adolph Leonhardt (* 6. Juni 1815 in Hannover; † 7. Mai 1880 ebenda)Solange er befördere, höhnte Leonhardt vor rund hundert Jahren, könnten die Richter ruhig ihre Unabhängigkeit behalten. Niemand wolle schließlich „sein Leben lang Assessor“ oder „Amtsrichter in einer gottverlassenen Kleinstadt“ bleiben.
Bis heute hat sich an diesem Zustand der Justiz nichts Wesentliches verändert.
3. Februar 2011, 11:04 Uhr Der Süddeutschen Zeitung
Rheinland-Pfalz: Klage gegen Justizminister Richter, jetzt ist Zeit zum Lärmen
Quelle: https://www.sueddeutsche.de/politik/rheinland-pfalz-klage-gegen-justizminister-richter-jetzt-ist-zeit-zum-laermen-1.1054796-2
Sie stellen klar, dass der Richter xxxxxxxx keinem Spruchkörper für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art angehört.Daher muss ich annehmen, dass der Richter Herr xxxxxxxx nicht mein gesetzlicher Richter sein kann.
Rügen muss ich die Art und Weise der Behandlung meiner Klage gegen den sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ xxxxxxxx. xxxxxxx ist, lt. Aussage von Prof. Dr. Winfried Bausback (Bay. Justizminister), Beamter.
zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)
§ 33 Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Gegen diese Grundpflichten wurde in meinem anhängigen Verfahren an vielen Stellen verstoßen. Hier hat sich der Eindruck – während der mehrjährigen Korrespondenz mit staatlichen Stellen – verfestigt, Grundgesetz? Was soll das sein, kennen wir nicht!.
Entnommen und heruntergeladen am 5.11.2017 https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/zentrales-vollstreckungsgericht/index.php
Zentrales Vollstreckungsgericht
Das Zentrale Vollstreckungsgericht in Hof ist zuständig für die Führung des Schuldnerverzeichnisses und der Vermögensauskünfte für den Freistaat Bayern.
Wo und wie die Registrierung zur Einlieferung und Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis und die Vermögensauskünfte erfolgt, entnehmen sie bitte dem Wegweiser.
Reiner Chwoyka Behördenleitung Telefon: 09281 / 779597-0 E-Mail: poststelle.zenvg@ag-ho.bayern.de
Herr xxxxxx und auch xxxxx wurde mehrfach auf das gesetzwidrige Vorgehen des
sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ xxxxxxx hingewiesen. Es ist deren gesetzliche Aufgabe, Gesetzesverstöße nicht zuzulassen. Herr xxxxxxxx als auch xxxxxx bemühten sich mit der unwahren Tatsachenbehauptung, alles sei in bester Ordnung. Herr xxxxxxx meinte er hätte den sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ xxxxxxxxx mit Hoheitsrechten beliehen.
Für die Eintragung in das Schuldnerregister hatte der sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ xxxxxxx keine grundgesetzliche Ermächtigung. Der Versuch einer Einfügung eines Artilels 98a in das Grundgesetz: endete mit „Verzicht auf Einfügung Art. 98a Grundgesetz“ Der in rechtsmißbräuchlicher Absicht vom Bay. Rundfunk, einem Unternehmen wie Coca Cola oder P&G, vertreten durch Wilhelm Ulrich(Intendant) erstellten Selbstitulierung fehlte jegliche gesetzliche Wirksamkeit.
Ob nun meine Klage vom 17. Dezember 2016 keine Aussicht auf Erfolg hat, muss wohl erst der gesetzliche Richter bestätigen und auch begründen.Denken Sie immer dabei auch daran, auch Sie sind Beamtin und dem Beamtenstatusgesetz § 33 Grundpflichten unterworfen.
Das Recht auf den gesetzlichen (genauer: gesetzlich bestimmten) Richter ist in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) geregelt. Jedermann hat Anspruch darauf, dass im Voraus nach allgemeinen Merkmalen bestimmt wird, bei welchem Gericht und welchem Richter bzw. Spruchkörper innerhalb des Gerichts sein Gerichtsverfahren behandelt werden wird.
Die Korrepondenz werde ich nun jeweils als Kopie an den Herrn Prof. Dr. Winfried Bausback (Bay. Justizminister) zur Kenntnisnahme übersenden.
Ich nehme Bezug zu der Ihnen mit meinem Schreiben vom 17. Oktober übersandten Kopie meiner Klage, sowie dessen Anlagen.
Mein Begehr ist ganz einfacher Natur. Die Justiz in Hof soll endlich das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fortsetzen und die mündliche Verhandlung ansetzen.
Anlage: Kopie Ihres Schreibens vom 30.Oktober 2017
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Wöhrle