Reiner Laib Oberstaatsanwalt

Der Herr Oberstaatsanwalt hat sich mit der Sache nicht befasst.

Deshalb wird weiterer Schriftverkehr nötig sein.

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Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Staatsanwaltschaft Hof

Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 19 April 2018

Az. 263 Js 3979/18 Ermittlungsverfahren gegen Michael Rehwagen wegen Rechtsbeugung.sowie

Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG Ihr Schreiben vom 16.4.2018

Sehr geehrte Herr Robert Steiniger,

um auf den gleichen Wissensstand – den Sie besitzen – zu kommen, beantrage ich Akteneinsicht in die Akte 3 DRII 1690/17 sowie in die Erm,ittlungsakte Az. 263 Js 3979/18.

Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen die Unzulänglichkeit Ihrer Entscheidung vor Augen führen. Eine Anmerkung sei erlaubt, Sie sind Staatsanwalt und kein Richter. Zudem sind Sie auch Beamter und haben betimmte Pflichten. Das Beamtenmagazin führt unter Anderem dazu aus:

Aus dem Vorgenannten und den nachfolgenden Ausführungen ist Ihr Schreiben zurückzuweisen. Einer Beschwerde bedarf es nicht. Mit gleichem Schriftsatz fordere ich Ihren Vorgesetzten auf, die Strafanzeige und den Strafantrag einem Staatsanwalt zu übertragen.

https://www.beamten-magazin.de/pflichten_des_beamten_beamten_magazin

[…]

So wird etwa aus der Treuepflicht die Verpflichtung abgeleitet, dass Beamte
– zu „steter Dienstleistung“ bereit sein müssen,
– sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung aktiv eintreten,

[…]

Das Landgericht Tübingen hat die Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabenscheidung vorgelegt. Siehe dazu Anlage 5.

Zitat aus meinem Schreiben Hof, 15 März 2018:

als in meinen Rechten Verletzter Rudolf Wöhrle, Bismarckstraße 17, 95028 Hof geb. 17.04. 1938

erstatte Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen den Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen 95030 Hof Kulmbacher Straße 16

wegen

Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

vorsätzlich begangener Rechtsbeugung Strafgesetzbuch § 339

Ich bin der Betroffene dieser Rechtswidrigkeit und andaurnd in meinen Rechten verletzt.

Der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen vollstreckt nach der Zivilprozessordnung offentlich rechtliche Forderungen der Stelle „Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts Beitragsservice 50656 Köln, Az. 268 867 981, 2.11.2017“ die als Gläubigerin bezeichnet wird.

Weder die ZPO noch die AO ist für die Vollstreckung öffentlich rechtlicher Forderungen anwendbar.

Ihre zum Sachverhalt angeführten Gründe sind nicht der Sache dienlich. Der von Ihnen angeführte Beschluss des BGH vom 14. Juni 2017 verweist die Streitsache zurück an das Beschwerdegericht. Der von Ihnen angeführte Beschluss des BGH vom 5. Oktober 2017 verweist die Streitsache zurück an das Beschwerdegericht.

Siehe dazu Anlage 2 dieses Schriftsatzes, der in Kopie beigefügt ist.

Eine Begründung für die Zulässigkeit der Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG haben Sie nicht angeführt.

Zitat aus meinem Schreiben Hof, 15 März 2018

Begründung.

Abschnitt 1 Gerichte Titel 1

Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Gerichtsverfassungsgesetz

§ 13

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder

die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von

Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Da die Rechtsverletzungen das Grundgesetz verletzt sind Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte nicht zuständig.

Die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes

Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG eröffnet jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechen verletzt ist, den Rechtsweg. Für das Rechtsstaatsprinzip ist diese Bestimmung von grundlegender Bedeutung, leistet sie doch Gewähr dafür, dass materiell-rechtlich begründete subjektive Rechte gegen die öffentliche Gewalt überhaupt erst durchsetzbar werden (sog. wehrfähige Rechte). Ohne die Rechtsweggarantie existierten die materiell-rechtlich begründeten subjektiven Rechte gegen die öffentliche Gewalt nur auf dem Papier, wären also ein stumpfes Schwert gegen die öffentliche Gewalt. Besondere Bedeutung hat die Rechtsweggarantie daher im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung des Prozessrechts (z.B. ZPO, StPO, VwGO, ArbGG, GVG etc.). Diese Bestimmungen sind so auszulegen und anzuwenden, dass die materiell-rechtlich gewährten subjektiven Rechte in den gerichtlichen Verfahren tatsächlich zur Geltung kommen.

Ende Zitat

Ihrem im Betreff angeführten Schreiben kann ich keine Gründe entnehmen, die die Tätigkeit des Obergerichtsvollziehers Michael Rehwagen der Zivilprozessordnung zuweist. Der Streit ist eine öffentlich rechtliche Streitsache verfassungsrechtlicher Art und ist wegen des nicht begehbaren Weges zu den Verwaltungsgerichten den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Bleibt aber nach wie vor eine öffentlich rechtliche Streitsache verfassungsrechtlicher Art.

Weiterhin bestreite ich, dass der Gerichtsvollzieher hoheitlich handeln darf. Stichpunkte „Neue Gerichtsvollzieherordnung 2012 und Zuwendung von Teilen des Erlöses an einen Beamten.“

Zitat:aus Abgabenordnung §93

,,, der Steuerpflichtige zustimmt.

In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateien abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten 1. den für die Verwaltung a) der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, b) der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, c) der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, d) der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und e) des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht; 2. den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und 3. den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten abzurufen, wenn 1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt oder 2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

Ende Zitat:

Keines der vorstehenden Kriterien ist auf die Vollstreckung wegen angeblicher Beitragsschulden des angeblichen Gläubigers, wie er im Rubrum des angeblichen selbttituliertern angeblichen vollstreckbaren Titels der dem Obergerichtsvollziehers Michael Rehwagen vorliegt, anwendbar.

Zitat aus meinem Schreiben Hof, 15 März 2018

Das Vorgehen des Obergerichtsvollziehers Michael Rehwagen stellt nach § 339 eine Rechtsbeugung dar.

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Eine rechtsgültige Titulierung für sein Vorgehen hat der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen nicht vorgelegt. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann keine Selbsttitulierung vornehmen, Siehe dazu Beschluss vom 18. Dezember 2012, 1 BvL 8/11 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html

Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist die Selbsttitulierung unvereinbar.

Der öffentlich rechtliche Rundfunk steht mit Sky im Wettbewerb. Sky muss seine Forderungen mittels Klage vor den Gerichten titulieren lassen.

Ende Zitat

Der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen iat Beamter im Sinne des Beamtengesetzes und hat die dort festgelegten Bestimmungen zu beachten, auch dann, wenn er nach der neuen Gerichtsvollzieherordnung selbstständig handelt und nicht mehr in die Justizbehörde wie ein Beamter eingebunden ist.

Zitat AO 93b

Abgabenordnung (AO)
§ 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

(1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch für Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen.

(1a) Kreditinstitute haben für Kontenabrufersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich zu den in § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Daten für jeden Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes auch die Adressen sowie die in § 154 Absatz 2a bezeichneten Daten zu speichern. § 154 Absatz 2d und Artikel 97 § 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bleiben unberührt.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den Fällen des § 93 Absatz 7 und 8 auf Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach den Absätzen 1 und 1a zu führenden Dateisystemen im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermitteln. Die Identifikationsnummer nach § 139b eines Verfügungsberechtigten oder eines wirtschaftlich Berechtigten darf das Bundeszentralamt für Steuern nur Finanzbehörden mitteilen.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersuchende.

(4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

Fußnote

(+++ § 93b: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 26 AOEG 1977 +++)

Ende Zitat

Nichts vom Vorstehenden ist auf den Rundfunkbeitrag bezogen. Deshalb auch nicht anwendbar.

Zitat

https://www.verkuendung-bayern.de/jmbl/jahrgang:2010/heftnummer:3/seite:26/doc:1/ansicht:druck

2003.4-J

Verwaltungsanordnung zur EDV-Unterstützung für die Bürotätigkeit
der Gerichtsvollzieher

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz

vom 16. März 2010 Az.: 1518 – VI – 810/94

Vorbemerkung:

Über die Einführung von EDV-Technik in seinem Büro, insbesondere den Einsatz von DV-Programmen für Gerichtsvollzieher, entscheidet gemäß § 45 Gerichtsvollzieherordnung (GVO) der einzelne Gerichtsvollzieher. Er ist für die ordnungsgemäße Abwicklung seiner Geschäfte auch beim Einsatz eines DV-Programms verantwortlich.

So eine Anordnung ist für Beamte, die in die Justizverwaltung eingebunden sind, unüblich. Ein weiteres Zeichen für die Tätigkeit als Nichtbeamter.

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 05.02.2013
– 9 VA 17/12 –

Keine Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren für Gerichtsvollzieher

Gerichtsvollzieher weder selbst eine „Behörde“ im Sinne der genannten Vorschrift, noch „Teil einer Behörde“

Einem Gerichtsvollzieher ist die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren zu versagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München.

Auch die bayerischen Gerichtsvollzieher wollen von den Segnungen des Computerzeitalters profitieren. Ein Hauptgerichtsvollzieher mit Dienstsitz in Ingolstadt beantragte deshalb die Zulassung zum sogenannten uneingeschränkten Abrufverfahren nach § 133 Abs. 2 Satz 2 Grundbuchordnung. Ohne große Mühen, ohne zeitliche Verzögerung und ohne vorherige Einzelfallprüfung durch das Grundbuchamt lassen sich auf diese Weise nämlich mittels Online-Datentransfer Informationen beschaffen, auf die auch Gerichtsvollzieher gerne zurückgreifen.

Gerichtsvollzieher wehrt sich gegen Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids

Dem musste das Oberlandesgericht München nun aber einen Riegel vorschieben. Nachdem schon zuvor der Freistaat Bayern, der die Zulassungsstelle für das automatisierte Grundbuchabrufverfahren bei der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz eingerichtet hat, den Antrag mit Bescheid vom 18.9.2012 zurückgewiesen hatte, unterlag der wackere Gerichtsvollzieher nun auch vor dem Oberlandesgericht München, an das er sich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides gewandt hatte.

Gerichtsvollzieher kein Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts im Sinne der Vorschrift

Das Oberlandesgericht München hielt den Antrag für unbegründet. Zurecht sei die Zulassungsstelle davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nicht die Möglichkeit eröffnet, Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen. Diese Regelung enthalte eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen Institutionen, bei denen dies möglich ist. Die Auffassung des Antragstellers, er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts im Sinne der genannten Vorschrift, treffe nicht zu.

Sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit nicht gegeben

Der Begriff „Gericht“ in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO sei im funktionellen Sinne zu verstehen. Nur den sachlich unabhängigen Justizorganen, die im Rahmen einer ihnen vom Gesetz zugewiesenen Befugnis tätig werden, könne die Genehmigung zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren erteilt werden. Die sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit sei nicht gegeben. Er handle zwar selbständig und eigenverantwortlich, aber nicht sachlich unabhängig und unterstehe der Dienstaufsicht des Amtsgerichtspräsidenten bzw. Amtsgerichtsdirektors.

Gerichtsvollzieher treten nach außen nicht als Beamte oder Angehörige des Amtsgerichts in Erscheinung

Ein Gerichtsvollzieher sei auch weder selbst eine „Behörde“ im Sinne der genannten Vorschrift, noch „Teil einer Behörde“. Gerichtsvollzieher seien auch in die Organisation der Amtsgerichte nicht wie andere Beamte eingebunden. Abgesehen von den Ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in Grundrechte, würden Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines Amtsgerichts in Erscheinung treten. Die Stellung eines Gerichtsvollziehers unterscheide sich auch deutlich von der eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamts.

Zulassung steht dem Willen des Gesetzgebers entgegen

Die Zulassung der Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren könnte zwar, wie es das Oberlandesgericht in seinem Beschluss ausdrücklich festgestellt hat, sinnvoll sein (!), doch stehe dem der zu beachtende Wille des Gesetzgebers entgegen.

Der Versuch einen Artikel 98a in das Grundgesetz einzufügen wurde abgelehnt. Siehe dazu Anlage 6

https://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/235/23591.html17. Wahlperiode   Vorgangstyp: Gesetzgebung     Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a)   Initiative: Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Hessen
Niedersachsen
Sachsen
Sachsen-Anhalt
  Aktueller Stand: Abgelehnt   Archivsignatur: XVII/455 GESTA-Ordnungsnummer: C015   Zustimmungsbedürftigkeit: Ja , laut Gesetzesantrag (Drs 44/10) Wichtige Drucksachen: BR-Drs 44/10 (Gesetzesantrag)
BT-Drs 17/1468 (Gesetzentwurf)
BT-Drs 17/13136 (Beschlussempfehlung und Bericht) Plenum: BR-Sitzung:  BR-PlPr 867 , S. 52A – 53A
1. Beratung:  BT-PlPr 17/168 , S. 19982C – 19988A
2. Beratung:  BT-PlPr 17/234 , S. 29380B – 29385D Sachgebiete: Recht

Weiteren Sachvortrag, Ergänzungen und Korrekturen behalte ich mir vor.

Anlage 0 Schreiben Staatsanwaltschaft Hof Az. 263 Js 3979/18

Anlage 1 Beschluss BGH vom 27. April 2017 Az. | ZB 91/16

Anlage 2 Beschluss BGH vom 14. Juni 2017 Az. | ZB 87/16

Anlage 3 Beschluss BGH vom 05. Oktober 2017 Az. | ZB 78/16

Anlage 4 Informationsblatt Rundfunkbeiträge

Anlage 5 Landgericht Tübingen Beschluss v. 3. August 2017

Anlage 6 Expertise zum Gerichtsvollzieher

Anlage 7 Abgabenordnung (AO)

mit freundlichem Gruße Rudolf Wöhrle

Angehängt meine Anzeige zu Ihrer Bequemlichkeit

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Besuchen sie meinen Blog – https://zwangsabzocke-nein.de

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Staatsanwaltschaft Hof

Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 15 März 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

als in meinen Rechten Verletzter Rudolf Wöhrle, Bismarckstraße 17, 95028 Hof geb. 17.04. 1938

erstatte Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen den Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen 95030 Hof Kulmbacher Straße 16

wegen

Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

vorsätzlich begangener Rechtsbeugung Strafgesetzbuch § 339

Ich bin der Betroffene dieser Rechtswidrigkeit und andaurnd in meinen Rechten verletzt.

Der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen vollstreckt nach der Zivilprozessordnung offentlich rechtliche Forderungen der Stelle „Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts Beitragsservice 50656 Köln, Az. 268 867 981, 2.11.2017“ die als Gläubigerin bezeichnet wird.

Weder die ZPO noch die AO ist für die Vollstreckung öffentlich rechtlicher Forderungen anwendbar.

Begründung.

Abschnitt 1 Gerichte Titel 1

Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Gerichtsverfassungsgesetz

§ 13

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder

die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von

Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Da die Rechtsverletzungen das Grundgesetz verletzt sind Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte nicht zuständig.

Die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes

Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG eröffnet jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechen verletzt ist, den Rechtsweg. Für das Rechtsstaatsprinzip ist diese Bestimmung von grundlegender Bedeutung, leistet sie doch Gewähr dafür, dass materiell-rechtlich begründete subjektive Rechte gegen die öffentliche Gewalt überhaupt erst durchsetzbar werden (sog. wehrfähige Rechte). Ohne die Rechtsweggarantie existierten die materiell-rechtlich begründeten subjektiven Rechte gegen die öffentliche Gewalt nur auf dem Papier, wären also ein stumpfes Schwert gegen die öffentliche Gewalt. Besondere Bedeutung hat die Rechtsweggarantie daher im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung des Prozessrechts (z.B. ZPO, StPO, VwGO, ArbGG, GVG etc.). Diese Bestimmungen sind so auszulegen und anzuwenden, dass die materiell-rechtlich gewährten subjektiven Rechte in den gerichtlichen Verfahren tatsächlich zur Geltung kommen.

Der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen bedient sich dabei des in der Anlage 1 aufgeführten Kontenabrufersuchens nach §§ 93, 93b Abgabenordnung(AO). Dies stellt eine Überschreitung seiner Bevollmächtigung dar, denn die Abgabenordnung ist ausschließlich für Steuern und Steuererstattungen anwendbar. Siehe dazu § 93b,3. Er wendet daher wissend und vorsätzlich ein falsches Gesetz an. Gemäß einhelliger Rechtssprechung der Verwaltungsdgerichte ist der Rundfunkbeitrag keine Steuer.

Das Vorgehen des Obergerichtsvollziehers Michael Rehwagen stellt nach § 339 eine Rechtsbeugung dar.

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Eine rechtsgültige Titulierung für sein Vorgehen hat der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen nicht vorgelegt. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann keine Selbsttitulierung vornehmen, Siehe dazu Beschluss vom 18. Dezember 2012, 1 BvL 8/11 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html

Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist die Selbsttitulierung unvereinbar.

Der öffentlich rechtliche Rundfunk steht mit Sky im Wettbewerb. Sky muss seine Forderungen mittels Klage vor den Gerichten titulieren lassen.

der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen iat Beamter im Sinne des Beamtengesetzes und hat die dort festgelegten Bestimmungen zu beachten.

Um Mitteilung des Aktenzeichens wird gebeten,

Anlage 1 Kopie der Zwangsvollstreckungssache

mit freundlichem Gruße Rudolf Wöhrle

Rudolf Wöhrle

Bismarckstraße 17
95028 Hof

Staatsanwaltschaft Hof beim Landgericht Hof

z. Hd. Herrn Reiner LaibBehördenleitung

Leitender Oberstaatsanwalt

Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 7. Mai 2018

Az. 263 Js 3979/18 Ermittlungsverfahren gegen Michael Rehwagen wegen Rechtsbeugung.sowie

Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG Ihr Schreiben vom 26.4.2018

Sehr geehrter Herr Leitender Oberstaatsanwalt Reiner Laib,

zu Ihrer Erleichterung füge ich Ihr Schreiben vom 26.4.2018 bei mir eingegangen am 27.4.2018 in Kopie noch mal bei.

Mit Interesse habe ich Ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen. Die Ausführungen des Herrn Steiniger muss ich allerdings Ihnen anlasten. Meine Strafanzeige und Strafantrag gegen den sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen vom 15. März 2018 ging bei der Behördenleitung der Staataanwaltschaft Hof Herrn Reiner Laib(Exekutive) ein und dieser Behördenleiter Herr Reiner Laib leitete meine Strafanzeige und den Strafantrag an den Oberstaatsanwalt Herrn Reiner Laib, mit der Anweisung wie zu verfahren ist, weiter.

Dieser Oberstaatsanwalt Herr Reiner Laib beauftragte dann gemäß der nachfolgenden Hierarchiebeschreibung mit Weisung wie zu verfahren ist an den Herrn Gruppenleiter Robert Steiniger weiter.

Wie sieht die Struktur der Staatsanwaltschaft aus?

In der Staatsanwaltschaft besteht eine hierarchische Struktur. Das bedeutet, dass zunächst auf Landesebene der leitende Oberstaatsanwalt an der Spitze steht. Die leitenden Oberstaatsanwälte sind wiederum am Oberlandesgericht den Generalstaatsanwälten unterstellt. Das Landesjustizministerium übernimmt jeweils die Dienstaufsicht über die Generalstaatsanwälte. Übergeordnet ist die Bundesanwaltschaft, welche dem Generalbundesanwalt untersteht. Der Generalbundesanwalt ist dem Bundesjustizministerium unterstellt.

Um Ihnen die Möglichkeit des Erkenntnisgewinns zu eröffnen schlage ich Ihnen das Studium des im nachfolgenden Link anzutreffenden Artikels:

Die Weisung an den Staatsanwalt

LTO berichtet darüber

https://zjs-online.com/dat/artikel/2015_6_952.pdf

ebenfalls ausgedruckt als Anhang zu diesem Schreiben.

Nicht geklärt sind folgende Punkte:

  1. Ist der 15. Staatsvertrag zur Änderung Rundfunkrechtlicher Staatsverträge widerspruchsfrei nach gesetzlicher Vorschrift entstanden und zu Landesrecht geworden?.Dies wäre die Voraussetzung, dass überhaupt eine Zahlpflicht für den Rundfunkbeitrag auf gesetzlicher Basis besteht. Es bestehen erhebliche Bedenken, da nach mehrmaliger Nachfrage das Landtagsamt und die Staatskanzlei diese Bedenken nicht beseitigen konnten.Der Vorgang wird unter diesem Zeichen ZI-E3100-0249 bearbeitet. Siehe dazu Anlage 11.
  2. Darf der Bayerische Rundfunk, vertreten durch Herrn Intendant Ulrich Wilhelm, widerspruchsfrei ermächtigt, eine Selbsttitulierung vornehmen und wo ist das geregelt? Siehe dazu Beschluss vom 18. Dezember 2012 1 BvL 8/11 des Bundesverfassungsgerichtes. Der Bayerishe Rundfunk bezeichnet sich als Unternehmen und steht mit den privaten Rundfunkunternehmen im Wettbewerb.
  3. Ist der sogenannte „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen zur Ausübung hoheitlicher Maßnahmen ermächtigt und wo ist das gesetzlich geregelt? Ziehen Sie dazu den Artikel 33 Grundgesetz und auch die Gerichtsvollzieherordnung in der Geltung des Handelns bei.
  4. Wo ist die Vollstreckung öffentlich rechtlicher Forderungen nach der Zivilprozessordnung widerspruchsfrei gesetzlich geregelt?
  5. Wo ist die Berechtigung des so genannten Gerichtsvollzieher Michael Rehwagen widerspruchsfrei geregelt§ 1 Anwendungsbereich der Abgabenordnung
  6. Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.außerhalb des vorstehenden Absatzes das Kontenabrufverfahren durchzuführen.
  1. Lag dem sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen ein rechtskräftiger Titel vor?.Mir wurde ein solcher noch nicht nachgewiesen.
  2. Liegt die Beamteneigenschaft des Staatsanwaltes als Gruppenleiter Herrn Robert Steiniger vor?

Die vorstehenden Punkte sind mindestens von der Staatsanwaltschaft zu untersuchen. Ihre Untersuchungsergebnisse verschweigt mir die Staatsanwaltschaft unter Ihrer Leitung.

Auf meine Aufforderung die Strafanzeige und den Strafantrag gegen den sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen von einem nach dem Beamtengesetz vereidigten Staatsanwalt – der sich unverbrüchlich dem Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 (BGBl. S. 1 – unterwirft, zur Bearbeitung zu übertragen, haben Sie keine Bestätigung der nach dem Gesetz geforderten Beamteneigenschaft des Staatsanwaltes Herrn Robert Steiniger erbracht.

Diensteid

Jeder Beamte in der Bundesrepublik Deutschland hat gemäß § 58 Abs. 1 BBG folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

Nach der Einstellung hat der Beamte beim Dienstantritt den Diensteid zu leisten. Die Eidformel umfasst den Verfassungseid und den Amtseid. Abgenommen wird der Diensteid durch den Dienstvorgesetzten oder einen von ihm beauftragten Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Der Diensteid hat keine rechtsbegründete Bedeutung. Eine unterlassene Eidesleistung berührt daher die Wirksamkeit des Beamtenverhältnisses nicht. Sie kann jederzeit nachgeholt werden. Die Verweigerung des Diensteides hat jedoch zur Folge, dass der Beamte entlassen werden muss (§ 28 Nr. 1 BBG).

Die Verfügung und Entscheidung datiert auf den 16. April.2018 unterzeichnet von dem Gruppenleiter Robert Steiniger habe ich mit Datum vom 19. April 2018 bei Ihnen eingegangen am 20. April 2018 als nicht im Einklang mit gültigem Recht zurückgewiesen. Einer Beschwerde dazu bedarf es nicht, da eine Behörde von sich aus ohne Aufforderung den Sachverhalt in Gänze zu untersuchen hat. §152 STPO was ersichtlich von Ihrer Behörde nicht vorgenommen wurde.

„Das Legalitätsprinzip ist in § 152 Abs. 2 geregelt. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die Staatsanwaltschaft wird also u. U. auch aus sich heraus tätig „

Die von mir im Schreiben vom 19. 4.2018 aufgezeigten Rechtsverstöße des sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen wurden von dem Herrn Robert Steiniger Gruppenleiter nicht widerlegt.

Was mich jedoch so fürchterlich erschreckt ist Ihre ersichtliche Unkenntnis des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 (BGBl. S. 1

Das Grundgesetz garantiert dem Bürger auf Grund der Ewigkeitsgarantie keine Verfristung und keine Verjährung seiner eingeforderten Rechte gegenüber dem Staat. Die von mir nicht in Betracht zu ziehende Beschwerde ist alleine dem Umstand geschuldet, dass diese erst dann erforderlich ist, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Pflicht zur Sachaufklärung fehlerhaft nachkommt. Im vorliegenden Fall ist ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft erst ermahnt werden muss, ihre nach dem Gesetz vorgeschriebene Tätigkeit auszuführen.

Daher und aus aus gegebenem Anlaß habe ich Sie aufzufordern, meine Strafanzeige und den Strafantrag gegen den sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen einem nach dem Beamtengesetz vereidigten Staatsanwalt – der sich unverbrüchlich dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland – unterwirft, zur Bearbeitung zu übertragen.

Des Weiteren fordere ich, die diesem Schreiben aufgeführten Anlagen – bereits mit Schreiben vom 19. April 2018 bei der Justiz in Hof gleiches Aktenzeichen eingeliefert – nach Kenntnisnahme durch Sie, dem Herrn Robert Steiniger Staatsanwalt als Gruppenleiter. zur Kenntnis zu bringen. Eine Antwort des Herrn Robert Steiniger ist bis heute den 2. Mai 2018 bei mir nicht eingegangen.

Die nachfolgenden Anlagen 0 – 8 bereits mit Schreiben vom 19. April 2018 bei der Justiz in Hof gleiches Aktenzeichen eingeliefert

Anlage 0 Schreiben Staatsanwaltschaft Hof Az. 263 Js 3979/18 vom 16.4.2018

Anlage 1 Beschluss BGH vom 27. April 2017 Az. | ZB 91/16

Anlage 2 Beschluss BGH vom 14. Juni 2017 Az. | ZB 87/16

Anlage 3 Beschluss BGH vom 05. Oktober 2017 Az. | ZB 78/16

Anlage 4 Informationsblatt Rundfunkbeiträge

Anlage 5 Landgericht Tübingen Beschluss v. 3. August 2017

Anlage 6 Expertise zum Gerichtsvollzieher

Anlage 7 Abgabenordnung (AO)

Anlage 8 Mein Schreiben 19.4.1018 an Herrn Robert Steiniger Staatsanwalt als Gruppenleiter.

Neue Anlagen:

Anlage 9 Die Weisung an den Staatsanwalt

Anlage 10 Ihr Schreiben vom 26.4.2018 Kopie

Anlage 11 Schreiben an Bayerische Staatskanzlei

mit freundlichem Gruße Rudolf Wöhrle

Zwangsabzocke NEIN