Zurückweisung durch BS vom 03.9.2020

Widerspruchsbescheid des Bayerischen Rundfunks Beitragsnummer xxxxxxxx

Sehr geehrter Herr Wöhrle,

Ihren Widerspruch vom 27.07.2020, hier eingegangen am 30.07.2020 , gegen den Festsetzungs­ bescheid vom 02.07.2020, weisen wir zurück.

Kosten für diesen Widerspruchsbescheid werden nicht erhoben.

Begründung:

Ihr Widerspruch richtet sich gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.07.2020, mit welchem Rundfunkbeiträge sowie ein Säumniszuschlag für die Wohnung unter der Anschrift „Bismarckstr . 17 in 95028 Hof für den Zeitraum 04.2020 bis 06.2020 festgesetzt worden sind.

Sie wenden ein,

  1. der Rundfunkbeitrag seiverfassungswidrig, er verstoße gegen Grundrechte.

  2. keinen Vertrag geschlossen zu haben bzw. dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine wirksame Rechtsgrundlage zur Erhebung der Rundfunkbeiträge sei.

  3. die Beitragsforderung von 2013 bis 2015 wäre verjährt d} die Verwaltungsgerichtsordnung sei nicht anwendbar

Der Festsetzungsbescheid wurde aufgrund Ihres Widerspruchs vollumfänglich überprüft. Er erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen und ist formell wie materiell rechtmäßig. Insbesondere wurde er von der zuständigen Stelle erlassen. Auch Ihre Schreiben vom 12.06.2014, 16.06.2014, 24,06.2014, 02.10.2015, 15.10.2015, 8.11.2015, 14.12.2015 und 23.012.2015 wurden berücksichtigt.

Der Widerspruch ist ‚zwar zulässig aber unbegründet und somit zurückzuweisen. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Rundfunkbeiträge sowie den festgesetzten Säumniszuschlag zu entrichten.

Die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für eine Wohnung wurde nunmehr auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (Urteil vom 18.07.2018 Az. 1 BvR 1675/ 16; das Urteil ist im Volltext abrufbar unter http://www. bundesverfassungsgericht.de (dort unter „Entscheidungen“).

Im Einzelnen:

Ihr zulässiger Widerspruch ist in der Sache nicht begründet.

1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.06.2011 (GVBIS. 258; BayRS 2251-17-S). Aufgrund des Zustimmungsbeschlusses des Bayerischen Landtags vom 17.05.2011 hat der RBStV Gesetzeskraft .

  1. Formelle Rechtmäßigkeit

Festsetzungsbescheide werden vom Bayerischen Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, gemäß § 1O Abs. 7 Satz 1 RBStV durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erlassen. „Bei dem Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio handelt es sich alleine um eine Postanschrift, unter der der Bayerische Rundfunk diese Art der Korrespondenz abwickelt“ (Landgericht Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2014, Az. 16 T 4208/14).

Als die den Bescheid erlassende Stelle und als Gläubiger ist der Bayerische Rundfunk ohne weiteres erkennbar (Verwaltungsgericht München, Urteil vom 23.01.2015, Az. M 6a K 14.448).

Entsprechend Artikel 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Die Festsetzungsbescheide des Bayerischen Rundfunks sind damit ohne Unterschrift und Dienstsiegel ltig (Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 23.07.2014, Az. M 6b S 14.1728).

Alle Entscheidungen des Landgerichts Tübingen (z. B. Beschluss vom 19.05.2014,Az. 5 T 81/14), das an der formellen Rechtmäßigkeit der Bescheide Zweifel geäußert hatte, sind vom Bundesgerichtshof (statt vieler: Beschluss vom 11.06.2015, Az. 1 ZB 64/14) aufgehoben worden (Pressemitteilung über juris.bundesgerichtshof.de/).

  1. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Gesetzliche Rundfunkbeitragspflicht

Seit dem 1. Januar 2013 ist im privaten Bereich unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgeräts grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Als Wohnungsinhaber/Beitragsschuldner wird nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV jede Person gesetzlich vermutet, die

dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder

im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für die Erstwohnung ist verfassungsgemäß. Dies hat das
Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.07.2018 – Az. 1 BvR 1675116 abschließend
entschieden. Das Urteil ist im Volltext abrufbar unter https://www.bundesverfassungsgericht.de (dort
unter,,Entscheidungen“).

Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in materieller
Hinsicht im Wesentlichen verfassungsgemäß ist, insbesondere ist,,nicht zu beanstanden“, dass die
Rundfunkbeitragspflicht an Wohnungen anknüpft. Den RBSTV erklärte das
Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar; allein, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist, sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) nicht vereinbar. (a. a. O., Rn‘ 49)
Auch stellte das Bundesverfassungsgericht in Rn. 50 des Urteils ausdrücklich fest, dass der RBSTV formell verfassungsgemäß ist. Es handelt sich bei dem Rundfunkbeitrag finanzverfassungs-rechtlich
nicht um eine Steuei, weshalb die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz bei den Bundesländern liegt

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte damit die bundesweit einheitliche Rechtsprechung sämlicher (Ober-)Verwaltungsgerichte sowie Landesverfassungsgerichte. Rein exemplarisch darf auf das Urteil des.Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2016 – 6 C 12.15, die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.05.2014 – Vf. 8-Vll-1 2;Yf . 24-Y ll-12 sowie das Urteil des Bayerischen Venvaitungsgerichtshofs vom 19.06.2015 – Az:7 BV 1 4.1707 verwiesen werden.
Eine Übersicht über die Rechtsprechung ist im lnternet abrufbar unter
https://www.br.de/unternehmen/service/rundfunkbeitrag/rundfunkbeitrag-urteil-gesetze-100.htm1.
„Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das lnnehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob in derWohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“ (Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.06.201 5, Az. 7 BV 14.1707, Rn. 24, juris). Damit ist es auch unerheblich, ob ,an „in seiner Wohnung nur ein Hörfunkgerät und nicht auch ein Fernsehgerät zum Empfang bereithält. Auf die Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten […] kommt es bei der
Erhebuig des Rundfunkbeitrags nicht an“ (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29.06.2015, Az.7 B 15.253).

Auch die Europarechtskonformität des Rundfunkbeitrags ist inzwischen vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt worden (Urteil vom 13J2.2018 – C 492117 u.a.). lnsbesondere stellte der EuGH fest, dass mit dei Einführung des Rundfunkbeitrags keine wesentliche Anderung einer
bestehenden Beihilfe verbunden war, die der Zustimmung der Europäischen Kommission bedurft hätte.

2. Einwände unbeachtlich lhre Einwände gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.07.2020 sind unbeachtlich.

Sie wenden ein,
a) der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig, er verstoße gegen Grundrechte.
b) keinen Vertrag gesählossen zu haben bzw. dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine wirksame Rechtsgrundlage zur Erhebung der Rundfunkbeiträge sei‘
c) die Beitragsforderung von 2013 bis 2015 wäre verjährt
d) die Verwaltungsgerichtsordnung sei nicht anwendbar

Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für die Erstwohnung ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.07.2018 – A;.1 BvR 16lsl7l abschließend entschieden. Das Urteil ist im Volltext abrufbar unter https://www.bundesverfassungsgericht.de (dort
unter,,Entscheidungen“).

Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in materieller Hinsicht im Wesentlchen verfassungsgemäß ist, insbesondere isl ,,nicht zu beanstanden,,, dass die
Rundfunkbeitragspflicht an das lnnehaben einer Wohnung und nicht an die tatsächliche Nutzung anknüpft. ,,Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob in jeder beitragspflichtigen Wohnung tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden ((1)) oder ob der Beitragspflichtige das Rundfunkangebot tatsächlich nutzen will ((2)).“ (BVerfG, a.a.d‘.,’Rn. B9). ,,Die Gesetzgecer dürfen
die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfängsgeräts vorsehen.,,
(BVerfG, a.a.O., Rn. 90). ,,Ebenfalls unerheblich ist, ob einzelne Beitragsschiuläner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten, denn die Empfangsmöglichkeit besteht ünabhängig vom Willen des
Empfängers. Es widerspräche dem Beitragscharakter, wenn die Zurechnung des Vorteils vom Willen abhinge, von der bestehenden Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu mächen.“ (BVerfG, a. a.
O., Rn.93)

Auch stellte das Bundesverfassungsgericht in Rn. 50 des Urteils ausdrücklich fest, dass der RBSTV formell verfassungsgemäß ist. Weil es sich beim Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechlich nicht
um eine Steuer handele, liegt die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Bundesländern: ,,Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es
sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe und nicht etwa um eine Steuer, die anderen Anforderungen an ihre formelle Verfassungsmäßiglieit, vor allem Art. 1O5 GG, unterlägä.,,
(BVerfG, a.a.O., Rn. 52).

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte damit die bundesweit einheifliche Rechtsprechung sämtlicher (Ober-)Verwaltungsgerichte sowie Landesverfassungsgerichte. Rein exemplariscfr darf auf das Urteil des Bundesvenvaltungsgerichts vom 07.12.2016 – 6 c 12.15, die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.05.2014 – Vf. 8-Vll- 12; Vf.24-Vll-12 sowie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.06.201 5 – Az.:7 Bv 14.1707 verwiesen werden.
Eine Übersicht über die Rechtsprechung ist im lnternet abrufbar unter
https://www.br.de/unternehmen/service/rundfunkbeitrag/rundfunkbeitrag-urteil-gesetze-100.htm1.
Auch die Europarechtskonformität des Rundfunkbeitrags ist inzwischen vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt worden (Urteil vom 1 3.12.2018 – C 492/17 u.a.). lnsbesondere stellte der EuGH fest, dass mit der Einführung des Rundfunkbeitrags keine wesenliche Anderung einer bestehenden Beihilfe verbunden war, die der Zustimmung der Europäischen Kommission bedurft hätte.

Entgegen lhrer Ansicht ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschländ gilt die deutsche Rechtsordnung. Die Hoheitsrechte auf diesem Staatsgebiet übt die Bundesrepublik Deutschland als souveräner, international anerkannter Staat aus.

Die Hoheitsrechte und_Gesetzgebungskompetenzen werden vom Bund im Grundgesetz verbindlich auf den Bund und die Bundesländer verteilt (sog. Kompetenz-Kompetenz)^ Nach dieser Kompetenzverteilung fällt der Rundfunk einschließlich seiner Finanzierung als Teil der Kulturhoheit
in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer.

Die Bundesländer haben diverse staatsverträge (Rundfunkstaatsvertrag,
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) geschlossen, um das Rundfunkwesen und die Rundfunkfinanzierung bundeseinheitlich zü.regeln. Durch die Zustimmung des Bayerischen Landtags und die Verkündung im jeweiligen Gesetz- und Verordnungsblatt wurde der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu geltendem Landesrecht, das zum 01.01.2013 in Kraft trat. Die Rechtmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage ist in zahlreichen Gerichtsentscheidungen festgestellt worden (Rechtsprechungsnachweise s. o.).

Unsere Beitragsforderungen sind nicht verjährt, weil sie mit Widerspruchsbescheiden vom
20.05.2014, 11,12.2014 und 23.10.2017 festgesetzt wurden.

Die Landesrundfunkanstalten sind vollrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, dies ist gesetzlich für jede Landesrundfunkanstalt festgelegt.

Auch wenn sie bei ihrer Hauptaufgabe, der Veranstaltung von Rundfunksendungen, nicht dem staatlichen Bereich zuzuordnen sind, üben sie in dem speziellen Bereich des Beitragseinzugs hoheitliche Befugnisse aus. Diese sind ihnen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften verliehän
worden. Die Berechtigung der Landesrundfunkanstalten zum Erlass von Bescheiden über rückständige Rundfunkbeiträge findet sich in der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 5 RBSIV.
Beim Verfahren des Einzugs der Rundfunkbeiträge gelten die allgemeinen verwaltungsrechlichen Grundsätze, wie sie im Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. in den entsprechenden Landesgesetzen geregelt sind (ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte.

Da es sich bei den Rundfunkbeiträgen um öffentliche Abgaben handelt, haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Venvaltungsgerichtsordnung). Das bedeutet, dass die Beiträge – trotz Erhebung von Widerspruch und/oder Klage – in
jedem Falle zunächst gezahlt werden müssen.

3. Beitragshöhe

Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) festgelegt und beträgt nach § 8 RFinStV monatlich in der Zeit

vom 01 .01.2013 – 31.03.2015: 17,98 EUR,
seit dem 01.Q4.2015: 17,50 EUR.

4. Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge

Rückständige Rundfunkbeiträge werden vom Bayerischen Rundfunk gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBSTV durch Bescheid festgesetzt.

5. Festsetzung des Säumniszuschlags

Der Rundfunkbeitrag ist nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBSTV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte
eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (,,Fälligkeit“, § 7 Abs. 3 Satz 2 RBSTV).

Da Sie die Rundfunkbeiträge nicht (vollständig) innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit entrichtet
haben, waren diese zusammen mit einem Säumniszuschlag durch Bescheid festzusetzen.

Dies entspricht der Regelung in § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung. Diese lautet. ,,Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochin nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen
Beitragsschuld, mindesfens aber ein Betrag von 8,00 EUR fäilig. Der Säumniszuschlig wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs.5 RBS1 y festgesetzt.,,

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBSTV ist der Bayerische Rundfunk ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln.
Von dieser Ermächtigung hat der Bayerische Rundfunk durch Erlass der Satzung übär das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 05.12.2016
(veröffentlicht im StAnz, StAnz Nr. 51-5212016, in Kraft getreten zum 01.01 .2017) Gebrauch gemacht. Die Satzung wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde des Bayerischen Rundfunks – dem
Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst – überprüft und
genehmigt.

IV.
Nach alledem war lhr Widerspruch zurückzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Bayerischer Rundfunk
Beitragsservice

i.V. Regina Falk

Rechtsbehelfsbelehrunq

Gegen den angefochtenen Bescheid in.der Fassung dieses widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim

Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth
Friedrichstr. 16
95444 Bayreuth

schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a VwGo i.V.m. der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung) einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
erklären.l Die Ktage muss den Kräger, den Beklagten Bayerischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, Rundfunkplatz 1, 80335 München und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel sollen angegeben sowie der angefoch Bescheid und der Widerspruchsbescheid in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klageschrift und  arren scr,ritisätzen, die in Papierform eingereicht werden, sollen – zur Vermeidüng von Kostenfolgen – Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Unabhängig von dem festgesetzten Betrag informieren wir Sie über den aktuellen Kontostand:
Das Beitragskonto weist einschließlich 09.2020 einen Rückstand von 1.7xx,98 EUR auf.
Bitte überweisen Sie diesen Betrag mit Angabe der Beitragsnummer xxxxxxxx auf fotgendes

Postbank Köln
|BAN DE85 3701 0050 0123 4565 03
BIC PBNKDEFFXXX

 

Zwangsabzocke NEIN