Antrag der WiF
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Ratsfraktion
Antrag:
Nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) sind die Ge-
setzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt an Gesetz und Rechtgebunden. Die Stadt Flensburg verfügt über „besondere Organe“ der vollziehenden Gewalt gemäß Artikel 20 Absatz 2 GG. Erhalten diese Organe Kenntnis bereits von der Möglichkeit grundgesetz-
widrigen Vorgehens, haben sie ihr Handeln umgehend zu prüfen und gegebenenfalls ganz einzu stellen.
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