Vermummungsverbot?

Was genau besagt das Vermummungsverbot?

Das Vermummungsverbot ist im Gesetz nachzulesen – genauer gesagt in § 17a des Versammlungsgesetzes (VersG). Es gilt demnach bei

  • Demonstrationen,
  • sonstigen Veranstaltungen unter freiem Himmel (z. B. öffentliche Fußballspiele) und
  • auf dem Weg dorthin.

Dazu muss allerdings gesagt werden, dass nicht alle öffentlichen Versammlungen unter das Vermummungsverbot fallen. Mehr zu den Ausnahmen von § 17a erfahren Sie weiter unten in diesem Ratgeber.

Dort, wo das Vermummungsverbot Gültigkeit hat, ist es untersagt, in einer Aufmachung aufzutreten, die dem Zweck dient, die Feststellung der eigenen Identität zu erschweren. Dies bedeutet vor allem das Tragen von Masken oder das Verschleiern des Gesichts mit Tüchern oder Schals. Auch das bloße Mitsichführen von Gegenständen, die theoretisch zur Vermummung benutzt werden könnten, ist bei solchen Veranstaltungen verboten.

Kommentar des Seitenbetreibers:

Die Veranstaltung von Wochenmärkten unter freiem Himmel auf öffentlichem Grund fällt nicht unter das Versammlungsgesetz. Die Verhüllung des Gesichts ist in der Regel erlaubt, wenn sich die Person in einem Gebäude aufhält oder sich in der Öffentlichkeit bewegt, ohne an einer Veranstaltung teilzunehmen.