Der Richter Dr. Hopkins urteilte über einen Feststellungsantrag und führte aus, dass die Kammer der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes folgt und in Übereinstimmung mit dem Schlussantrag des Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofes gedenkt, die Klage abzuweisen.
Anschließend wurde die Klage im Namen des Volkes abgewiesen und die Klägerin zur Zahlung der Kosten verpflichtet.
Anmerkung:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 97
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Im Grundgesetz findet sich kein Hinweis, dass es dem Richter erlaubt ist, von anderen Richtern abzuschreiben ohne Begründung nach welchem Gesetz er urteilt.
§ 38Richtereid(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandund getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen derPerson zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gotthelfe.“
Der Richter Dr. Hopkins hat nicht festgestellt, dass entgegen der Meinung der Klägerin ein Vertragsverhältnis besteht.