Urteil des BGH wegen AGB Sparkassen

Die Klage von „die Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB)“ gegen eine Sparkasse wegen unwirksamen AGB-Klauseln war erfolgreich:

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Der XI. Zivilsenat hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Sparkasse zurückgewiesen, soweit die Klausel das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung gegenüber Verbrauchern betrifft. Die Klausel ist insoweit intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB* unwirksam. Die Beklagte ist als Sparkasse in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. Sie ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Daher ist sie, was der Senat bereits im Jahr 2003 entschieden hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2003), nach Art. 3 Abs. 1 GG** in Verbindung mit § 134 BGB*** gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden. Kündigt die Beklagte ohne sachgerechten Grund, ist die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig. Da die Klausel diesen Umstand mit der Wendung „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, …“ nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.

(Hervorhebung durch den Verfasser)

Auch die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten sind an das Grundgesetz gebunden, da sie in der Rechtsform Anstalt des öffentlichen Rechts ogenisiert sind. Insofern sind Urteile der niederen Verwaltungsgerichte unverständlich, wenn sie die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestätigen. Denn dieser Vertrag ist grundgesetzwidrig.

Anmerkung:

Der Rundfunkbeitrag verletzt meine Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit – meine negative Informationsfreiheit wird verletzt – er belastet mein Medienbudget und damit mein Eigentum (jährliche Beitragsleistung ca. 250  Euro) unangemessen. Der Rundfunkbeitrag behindert meine Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien und ist daher als verfassungswidrig anzusehen ( Art. 5 GG ).

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