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Aus diesen Gründen befand der Gerichtshof einstimmig, dass eine Verletzung von Artikel 6 § 1 vorlag.
Artikel 13
Der Gerichtshof unterstrich, dass er bereits in vielen anderen Verfahren gegen Deutschland festgestellt hatte, dass es im deutschen Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf gibt, der eine Entschädigung für die unangemessene Dauer von Zivilverfahren vorsieht. Er kam daher einstimmig zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung von Artikel 13 vorlag, weil der Beschwerdeführer nicht über einen Rechtsbehelf verfügte, mit dem er eine Entscheidung zur Sicherung seines Rechts auf Verhandlung des Falls innerhalb angemessener Frist nach Artikel 6 § 1 hätte bewirken können.
Gerechte Entschädigung
Nach Artikel 41 (gerechte Entschädigung) sprach der Gerichtshof dem Beschwerdeführer 10.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden zu.