LG Tübingen Beschluß vom 9.12.2016, 5 T 280/16
Bisher galt der Grundsatz, dass eine Behörde Verwaltungsakte erlässt, d.h. die Behördeneigenschaft der Ausgangspunkt ist. Nunmehr wird umgekehrt ausgeführt: „Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt … sich … der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.H.v. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Die Umkehr der Schlussfolgerung überzeugt nicht.
das VGH führt aus:
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016, 2 S 548/16
Rdn. 24 Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an …
Meine Meinung dazu:
Hier wird ganz deutlich wie aus einem Rechtsstaat ein Richterstaat gemacht werden soll.
Wenn ALDI einen Rechtsakt erläßt und für die Möglichkeit des allgemeinen Vorteils der Versorgung mit Artikeln des täglichen Bedarfs einen Beitrag erhebt, dann wird ALDI zu einer Behörde.