Stadt Hof

Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(12. BayIfSMV)

vom 5. März 2021

Teil 6
Sonderbereiche

§ 24
Weitergehende Maskenpflicht, Alkoholverbot, Nachverfolgung von Infektionsketten

(1) Es besteht Maskenpflicht

  1. 1.auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,

Wieder Kein Hinweis in der neuen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung der Stadt Hof.

https://www.hof.de/hof/media/files/AV-32-12-2021_09-03-21-Allgemein_ten-03.pdf

auf die „engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,“

wer die Seuchenzone(Rote Zone) nur vorübergehend z.Beisp. um zu den Geschäften zu kommen, braucht im Freien unter unserem Himmel keine Maske zu tragen.

Das war aber auch schon seit Dezember der Fall.

Die absolute Maskenpflicht in der „Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(8. BayIfSMV)“ war nicht verhaltnismässig..