Diese Frage ergibt sich, wenn man bei der großen Zahl der bereits ergangenen Urteile der Verwaltungsgerichte keine Entscheidungen zu Gunsten der Kläger findet.
Dazu muss man wissen.Das erkennende Gericht ist nämlich im Zivilprozeß sowohl an die Anträge als auch die Sachverhaltsvorträge der Parteien gebunden. Es gilt im Zivilprozeß gerade nicht der Amtsermittlungsgrundsatz. Weiter gilt, die unterinstanzliche Entscheidung eines Amtsgerichts hat daher keine Bindungswirkung für andere Gerichte. Ich gehe dabei davon aus, dass die Rechtsstreitigkeiten mit dem öffentlich rechtlichen Rundfunk nicht vor dem Verwaltungsgericht auszutragen ist, wie meiner Meinung nach der Beitragsservice dies in seiner Rechtsbehelfsbelehrung fälschlich anmerkt, sondern vor dem Amtsgericht. Aber auch diese Streitfrage ist noch nicht abschließend geklärt.
Wenn die Sachverhaltsvorträge und Anträge der Parteien ungünstig gestaltet sind, können die Urteile durchaus plausibel sein.
Zum Anderen ist aber auch zu berücksichtigen, dass Richter stets in Aufrückstellung befindlich sind, denn die Dienstaufsicht der Exekutive und das Justizministerium hat 1000 Hände die Richter zu lenken. Die Beförderung eines Richters in eine besser bezahlte Position wird über die Regelbeurteilung durch die Exekutive und den Einfluss des Justizministers bewerkstelligt.
siehe dazu: Betrifft Justiz von Dr. Bernd Brunn
Daraus ergibt sich folgender logischer Schluss. In Bezug auf den Rundfunkbeitrag ist es nicht ratsam die aktive Rolle einzunehmen, sondern alles zu tun, damit die fordernde Stelle ihre Rechtsansichten darlegt. Darauf kann dann Bezug genommen werden und überprüft werden, ob deren Rechtsansichten mit dem Grundgesetz und evt. mit dem EU-Recht übereinstimmen.
Für mich bedeutet das, dass ich keinen Zwangsbeitrag zahlen werde, bevor nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob diese Transformation des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in Landesrecht rechtlichen Bestand hat.
Eines muss man dem Staat aber lassen, mit diesem Verweis auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat er sich eine gute Einnahme Quelle erschlossen. Bei den rund 5000 Verfahren hat er ca 5000 mal 135 Euro eingenommen. Das sind eine halbe Million Euro, die nicht in den Konsum fließen.
Für den Kläger macht das dann 135 Euro und wenn er einen Anwalt nimmt, noch einmal 200 Euro.
Zur Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten schreibt das Bundesverwaltungsgericht auf seiner Homepage:
>“Unter „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ versteht man die Ausübung rechtsprechender Gewalt in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art durch unabhängige staatliche Gerichte. “
http://www.bverwg.de/bundesverwaltungsgericht/rechtsprechung/verwaltungsgerichtsbarkeit.php
in der Veröffentlichung vom 4. Dezember 2015
Damit sind die Rechtsbehelfsbelehrungen des Beitragsservice und der Rundfunkanstalt allesamt Rechtsfehlerhaft.
Denn die Auseinandersetzung bezüglich des Rundfunkstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatvertrages sind von grundgesetzlicher Art. Dafür gibt es aber in Deutschland keinen Rechtszug.