Schreiben v. 24092017

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Bayerische Staatsministerium der Justiz

Professor Dr. Winfried Bausback
Prielmayerstraße 7

80335 München

Hof, 24. September 2017

 

Ihr Aktz. D1b -E -1 – 1071/2017 Ihr Datum 15.September 2017

Sehr geehrter Herr Professor Dr. Winfried Bausback,

Ihr Schreiben mit obigem Datum erhielt ich am 20. September 2017.

Sie bestätigen, dass der Obergerichtsvollzieher XXXX XXXXX Beamter ist. Das wurde von mir noch nie bestritten. Als Beamter hat er jedoch Pflichten zu beachten, die unter anderem im Beamtenstatusgesetz niedergelegt sind. Als Gerichtsvollzieher (siehe dazu die GVO und Ergänzungsvorschriften zur Gerichtsvollzieherordnung (ErgGVO) ) sind Dinge zu beachten, die darauf hindeuten, dass der Gerichtsvollzieher nicht wie andere Beamte in die Staatsverwaltung eingebunden sind. Die Übertragung hoheitlicher Rechte geht daraus nicht hervor.

Wenn der Gerichtsvollzieher handelt, handelt er nicht mehr als Beamter, sondern als freiberuflicher Inkassounternehmer. Aber das alles habe ich doch schon ausführlichst erläutert.

Wenn Sie sich auf das GVG berufen muss ich sie darauf hinweisen, dass das GVG unterhalb der Normenhyrarchie des GG angesiedelt ist. Aber das wissen sie als Jurist hoffentlich.Auch die Gerichtsvollzieherordnung ist wiederum in der Normenhyrarchie darunter angeordnet.

§ 33
Grundpflichten

  1. Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei.
  2. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.
  3. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

Diesen Grundpflichten ist der Obergerichtsvollzieher xxxxx xxxxxx nicht nachgekommen. Um seine Unpartlichkeit zu gewährleisten ist Herr Obergerichtsvollzieher xxxx xxxx – als Beamter verpflichtet neben seiner Alimentierung – ist die Alimentierung nicht aufgehoben? – als Beamter keine anderen Leistungen anzunehmen. Der Obergerichtsvollzieher xxxxx xxxxxx läßt sich jedoch einen Teil der ergatterten Beute auf sein Konto buchen. Diese Vorgehensweise ist durch das Grundgesetz nicht gedeckt. Das Grundgesetz ist Bundesrecht und Bundesrecht bricht Landesrecht.

§ 34
Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

  1. Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen.
  2. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen.
  3. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

Diesem Verhalten hat sich Herr Obergerichtsvollzieher xxxx xxxxx nach hiesiger Ansicht nicht bemüßigt gefühlt.

Seine Verfehlung ist darin begründet, dass er einen Auftrag eines im Wettbewerb mit privaten Rundfunkunternehmens stehenden Unternehmens(Bayerischer Rundfunk) per Selbsttitulierung erstellten Titels annahm und ohne weitere Prüfung – trotz Widerspruches von mir – ausführte.

Die Eintragung in die Schuldnerdatei ist grob rechtswidrig erfolgt.

Mir steht deshalb ein Folgenbeseitigungsanspruch zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung gemaß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG zu.

Aus diesem Grunde habe ich Klage gegen den Staat vertreten durch den Obergerichtsvollzieher xxxx xxxxx beim Amtsgericht Hof eingereicht.

Der Amtsgerichtsdirektor xxxxxxxa verweigert mir den Rechtschutz auf den er verpflichtet ist. Den nachfolgend beschriebenen Eid hat Herr Amtsgerichtsdirektor xxxxx xxxxx geleistet.

„Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

– Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Sie sollten ihn daran erinnern!

Da fällt mir gerade ein, auch Sie haben diesen Eid geleistet, können Sie sich noch daran erinnern?

Rechtsfragen

  1. Wie wird der »gesetzliche Richter« gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?
  2. Können die vom »nicht gesetzlichen Richter« getroffenen Entscheidungen Bestand haben?

Tenor

Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst werden könnten, ist jedem Rechtsuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorausbestimmten Richter garantiert.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200). Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind ex tunc nichtig.

Meine Klage hat Herr Amtsgerichtsdirektor xxxx xxxxx offensichtlich nicht dem mir lt. Grundgesetz zugesicherten gesetzlichen Richter zugewiesen. Ich musste Herrn Amtsgerichtsdirektor xxxx xxxx auf diesen besonderen Umstand erst hinweisen.

Herr Amtgerichtsrichter xxxx xxxx will die öffentlich rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art als Zivilsache abhandeln. Das ist unzulässig. Beim Einblick in den richterlichen Geschäftsverteilungsplan konnte ich keinen Beleg für öffentlich rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art vorgesehene Kammer finden.

Alle bisher in dieser Sache erhobenen Einwendungen meinerseits halte ich vollumfänglich aufrecht.

Ich habe Sie daher aufzufordern, von Ihrem Weisungsrecht gebrauch zu machen und den Amtsgerichtsdirektor xxxx xxxx anzuweisen seinen übernommenen Verpflichtungen korrekt nachzukommen.

Zum Bestandteil dieses Schreiben mache ich den gesamten Sachvortrag in folgenden Aktenzeichen

beim Amtsgericht Hof einsehbar.

Verfahrensgang in Aktenzeichen:

3 DR II 1879/15, 227 Js 17430/15, 10 M 10384/16, 227 Js 12713/16, 22 T 13/16

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Wöhrle


Antwort vom Staatministerium der Justiz

 

Zwangsabzocke NEIN