Schreiben an C. Künzel


Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Amtsgericht Hof

Herrn Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka
Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

 

Hof, 24. September 2017

Sehr geehrter Herr Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka ,

am 23.9.2017 erhielt ich einen Beschluss eines von der Grün aus Ihrem Hause mit dem Zeichen Az 14 C 1245/16 mit Datum vom unbekannt gez von der Grün ohne Unterschrift Für die Richtigkeit der Abschrift zeichnet ein angeblicher Preiß JVI Hof 21.09.2017 ebenfalls ohne Unterschrift..

Nach sorgfältiger Prüfung des Beschlusses eines von der Grün mit dem im Rubrum aufgeführten „wegen Feststellung und Schadenersatz“ wird hier keine Übereinstimmung mit der von mir angestrengten Klage gegen den sogenannten „Obergerrichtsvollzieher“ Michael Rehwagen: „Folgenbeseitigungsklage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung“ festgestellt.

Im Rubrum muss richtig stehen „Folgenbeseitigungsklage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung“.

Der Amtsgerichtsrichter Rüdiger von der Grün versucht hier eine Rechtsbeugung, in dem er die öffentlich rechtliche Streitigkeit als eine Zivilsache abtun will. Das verletzt mich in meinen Rechten und es ist hier die Besorgnis vorhanden, der Amtsgerichtsrichter Rüdiger von der Grün ist befangen.

Lesen Sie dazu auch mein Schreiben vom „Hof, 17. Mai 2017“.

Erklärung zu Besorgnis der Befangenheit:

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet eine Ablehnung statt, wenn ein Grund vorgebracht wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Die Vorschrift ist einfach gesetzlicher Ausdruck der verfassungsrechtlichen Prinzipien des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 97 Abs. 1 GG), die garantieren, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln und die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stattfindet, beurteilt sich stets im Hinblick auf das konkrete Verfahren; ist ein Bezug zum konkreten Verfahrensgegenstand gegeben, kann nicht von einer verfahrensübergreifenden Generalablehnung die Rede sein, die gesetzlich nicht vorgesehen ist

In dem Schreiben 4. Februar 2017 behaupten Sie die Anforderung der Verfahrenskosten nach § 12 GKG enthielten keinen Rechtsverstoß.

In § 12 GKG werden aber nur Verfahren nach der Zivilprozessordnung behandelt.

Wegen der Folgenbeseitigungsklage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung sind dort keine Kosten festgestellt.

Mir liegt eine Bestätigung des Justzizministers Prof. Dr. Winfried Bausback vor, dass der sogenannte „Obergerrichtsvollzieher“ Michael Rehwagen Beamter ist.

Ich darf auf mein Schreiben vom „Hof, 10. Februar 2017“ verweisen.

Ich darf auf mein Schreiben vom „Hof, 17. Mai 2017“ verweisen

Sie sind Ihrer Verpflichtung noch nicht nachgekommen die Landesjustizkasse Bamberg von der Rechtswidrigkeit der in Ihrem Hause vorgenommenen Kostenfestsetzung zu informieren. Holen sie das unverzüglich nach.

Ich fordere Sie wiederum auf, mein Recht auf den gesetzlich bestimmten Richter zu beachten und meine Klage dem gesetzlich bestimmten Richter vorzulegen.

Der Amtsgerichtsrichter Rüdiger von der Grün wird wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Wöhrle


Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Bayerische Staatsministerium der Justiz

Professor Dr. Winfried Bausback
Prielmayerstraße 7

80335 München

Hof, 24. September 2017

 

Ihr Aktz. D1b -E -1 – 1071/2017 Ihr Datum 15.September 2017

Sehr geehrter Herr Professor Dr. Winfried Bausback,

Ihr Schreiben mit obigem Datum erhielt ich am 20. September 2017.

Sie bestätigen, dass der Obergerichtsvollzieher XXXX XXXXX Beamter ist. Das wurde von mir noch nie bestritten. Als Beamter hat er jedoch Pflichten zu beachten, die unter anderem im Beamtenstatusgesetz niedergelegt sind. Als Gerichtsvollzieher (siehe dazu die GVO und Ergänzungsvorschriften zur Gerichtsvollzieherordnung (ErgGVO) ) sind Dinge zu beachten, die darauf hindeuten, dass der Gerichtsvollzieher nicht wie andere Beamte in die Staatsverwaltung eingebunden sind. Die Übertragung hoheitlicher Rechte geht daraus nicht hervor.

Wenn der Gerichtsvollzieher handelt, handelt er nicht mehr als Beamter, sondern als freiberuflicher Inkassounternehmer. Aber das alles habe ich doch schon ausführlichst erläutert.

Wenn Sie sich auf das GVG berufen muss ich sie darauf hinweisen, dass das GVG unterhalb der Normenhyrarchie des GG angesiedelt ist. Aber das wissen sie als Jurist hoffentlich.Auch die Gerichtsvollzieherordnung ist wiederum in der Normenhyrarchie darunter angeordnet.

§ 33
Grundpflichten

  1. Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei.
  2. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.
  3. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

Diesen Grundpflichten ist der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen nicht nachgekommen. Um seine Unpartlichkeit zu gewährleisten ist Herr Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen – als Beamter verpflichtet neben seiner Alimentierung – ist die Alimentierung nicht aufgehoben? – als Beamter keine anderen Leistungen anzunehmen. Der Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen läßt sich jedoch einen Teil der ergatterten Beute auf sein Konto buchen. Diese Vorgehensweise ist durch das Grundgesetz nicht gedeckt. Das Grundgesetz ist Bundesrecht und Bundesrecht bricht Landesrecht.

§ 34
Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

  1. Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen.
  2. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen.
  3. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

Diesem Verhalten hat sich Herr Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen nach hiesiger Ansicht nicht bemüßigt gefühlt.

Seine Verfehlung ist darin begründet, dass er einen Auftrag eines im Wettbewerb mit privaten Rundfunkunternehmens stehenden Unternehmens(Bayerischer Rundfunk) per Selbsttitulierung erstellten Titels annahm und ohne weitere Prüfung – trotz Widerspruches von mir – ausführte.

Die Eintragung in die Schuldnerdatei ist grob rechtswidrig erfolgt.

Mir steht deshalb ein Folgenbeseitigungsanspruch zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung gemaß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG zu.

Aus diesem Grunde habe ich Klage gegen den Staat vertreten durch den ObergerichtsvollzieherMichael Rehwagen beim Amtsgericht Hof eingereicht.

Der Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka verweigert mir den Rechtschutz auf den er verpflichtet ist. Den nachfolgend beschriebenen Eid hat Herr Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka geleistet.

„Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

– Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Sie sollten ihn daran erinnern!

Da fällt mir gerade ein, auch Sie haben diesen Eid geleistet, können Sie sich noch daran erinnern?

Rechtsfragen

  1. Wie wird der »gesetzliche Richter« gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?
  2. Können die vom »nicht gesetzlichen Richter« getroffenen Entscheidungen Bestand haben?

Tenor

Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst werden könnten, ist jedem Rechtsuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorausbestimmten Richter garantiert.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200). Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind ex tunc nichtig.

Meine Klage hat Herr AmtsgerichtsdirektorReiner Chwoyka offensichtlich nicht dem mir lt. Grundgesetz zugesicherten gesetzlichen Richter zugewiesen. Ich musste Herrn Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka auf diesen besonderen Umstand erst hinweisen.

Herr Amtgerichtsrichter Reiner Chwoyka will die öffentlich rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art als Zivilsache abhandeln. Das ist unzulässig. Beim Einblick in den richterlichen Geschäftsverteilungsplan konnte ich keinen Beleg für öffentlich rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art vorgesehene Kammer finden.

Alle bisher in dieser Sache erhobenen Einwendungen meinerseits halte ich vollumfänglich aufrecht.

Ich habe Sie daher aufzufordern, von Ihrem Weisungsrecht gebrauch zu machen und den Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka anzuweisen seinen übernommenen Verpflichtungen korrekt nachzukommen.

Zum Bestandteil dieses Schreiben mache ich den gesamten Sachvortrag in folgenden Aktenzeichen

beim Amtsgericht Hof einsehbar.

Verfahrensgang in Aktenzeichen:

3 DR II 1879/15, 227 Js 17430/15, 10 M 10384/16, 227 Js 12713/16, 22 T 13/16

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Wöhrle


Antwort vom Staatministerium der Justiz

 

 

Hier die Links zu den Anlagen.
Klage Datum 17. Dezember 2016 Bereinigte Fassung vom 22. 12.2016 und 10.3.2017


Schreiben an Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoika 24.9.2017

Schreiben an Prof. Dr. Winfried Bausback 24.9.2017

Zwangsabzocke NEIN