Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Stadt Hof
Frau Oberbürgermeisterin
Eva Döhla
Klosterstr. 1
95028 Hof
Hof, 16. 12.2020
Rüge wegen nicht durch Gesetz gedeckter Belästigungen städtischer Bediensteter des Ordnungsamtes.
Guten Tag Frau Eva Döhla,
wir leben in einem Rechtsstaat. Die höchste Rechtsnorm ist das Grundgesetz. Gesetze, die vom Grundgesetz abgeleitet und erlassen werden müssen, sind Aufgabe des Parlaments. Ich hoffe, Sie haben da noch schwache Erinnerungen an diese Regelungen. Verordnungen und Allgemeinverfügungen folgen der gleichen Gesetzmäßigkeit.
Es gilt:
Der Bürger ist grundsätzlich frei.
Der Staat ist grundsätzlich durch das Grundgesetz gebunden.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
„Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass der Staat die möglicherweise infektiösen Bürger nicht übermäßig belasten darf, die möglicherweise von einer Infektion bedrohten Bürger aber auch nicht vor jeder Ansteckungsgefahr schützen muss“, kommentierte Jochen Taupitz, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim, das Konzept.
Wenn sich die Kommune Hof auf die Anordnung der Kreisverwaltung beruft, so ist anzumerken, dass die Hofer Verwaltung keine Ermächtigung besitzt, rechtsverletzenden Anweisungen Folge zu leisten, Anordnungen von Beamten an Angestellte der staatlichen Verwaltung müssen ebenfalls vom validen Gesetz abgeleitet werden können. Der Beamte trägt für seine Handlungen die volle Verantwortung
Remonstrationspflicht Bundesbeamte
Hierunter wird die Pflicht des Beamten verstanden, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte ist diese in § 63 BBG geregelt.
Grundsätzlich trägt der Beamte die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung. Von dieser Verantwortung wird er freigestellt, wenn er seiner Remonstrationspflicht nachkommt und Bedenken zum Beispiel gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen geltend macht. Die Remonstrationspflicht besteht bereits dann, wenn der Beamte die Weisung als möglicherweise rechtswidrig ansieht.
Die Remonstration verläuft in drei Stufen. Zunächst muss der Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer amtlichen Weisung beim unmittelbaren Vorgesetzten erheben. Bleibt dieser bei seiner Anordnung, hat er sich an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Weisung auch von diesem bestätigt, muss der Beamte diese ausführen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die dienstliche Anordnung auf ein erkennbar strafbares oder ordnungswidriges Verhalten abzielt, die Menschenwürde verletzt oder sonst die Grenzen des Weisungsrechts überschreitet.
Die Remonstrationspflicht hat eine Doppelfunktion – einerseits dient sie der behördeninternen Selbstkontrolle, andererseits dient sie zugleich der haftungs- und disziplinarrechtlichen Entlastung des Beamten bei rechtswidrigen Weisungen.
Remonstrationspflicht -» dbb beamtenbund und tarifunion
https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/r/remonstrationspflicht.html
Die Remonstrationspflicht besteht bereits dann, wenn der Beamte die Weisung als möglicherweise rechtswidrig ansieht. Die Remonstration verläuft in drei Stufen. Zunächst muss der Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer amtlichen Weisung beim unmittelbaren Vorgesetzten erheben. Bleibt dieser bei seiner Anordnung, hat er sich an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Weisung auch von diesem bestätigt, muss der Beamte diese ausführen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die dienstliche Anordnung auf ein erkennbar strafbares oder ordnungswidriges Verhalten abzielt, die Menschenwürde verletzt oder sonst die Grenzen des Weisungsrechts überschreitet.
Die Remonstrationspflicht hat eine Doppelfunktion – einerseits dient sie der behördeninternen Selbstkontrolle, andererseits dient sie zugleich der haftungs- und disziplinarrechtlichen Entlastung des Beamten bei rechtswidrigen Weisungen.
Begründung für meine Beschwerde:
zwei Frauen, die sich als Beschäftigte des Ordnungsamtes auswiesen baten mich heute 16. 12.2020 gegen 11:30 in der Altstadt von Hof eine Maske aufzsetzen. Ich sagte den Frauen, ich müsse das nicht tun, sie sollen sich im Gesetz schlau machen.Es interessierte die Beiden nicht. Wir diskutierten eine kurze Weile, da kamen noch zwei Männer dazu, die interessierten sich für unser Gespräch. Ein kleiner schwächlich aussehender Mann gab sich dann als Schreiberling für die Bußgeldbescheide aus, seinen Namen nannte er nicht. Er würde die Bußgeldbescheide an mich bereits sammeln, erklärte er. Und weiter es nähme seinen Lauf.
Diese Abgesandten aus Ihrem Amt scheinen mit unserem verfasstem Rechtsstaat ein Problem zu haben. Ich fordere Sie daher auf, diese Ihre Mitarbeiter darauf hinzu weisen, dass sie mich nur bitten können eine Maske zu tragen. Eine Verpflichtung dazu aus dem Gesetz gibt es nicht. Sollte ich irren, bin ich für sachdienliche Hinweise empfänglich.
8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
§ 1 Allgemeines Abstandsgebot
§ 1
Allgemeines Abstandsgebot
1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 3Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. 4In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.
§2 Mund-Nasen-Bedeckung
Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), gilt:
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1.Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
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2.Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.
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3.Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
§ 24
Weitergehende Maskenpflicht und Alkoholverbot
Weitergehende Maskenpflicht, Alkoholverbot, Nachverfolgung von Infektionsketten
(1) Es besteht Maskenpflicht
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1.auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,
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2.auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind,
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3.auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
(2) Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
(3) Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
(4) Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(5) Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine vollständige Nachverfolgung von Infektionsketten personell nicht mehr gewährleistet werden kann, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde
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1.dies gegenüber der zuständigen Regierung anzuzeigen und
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2.um personelle Verstärkung etwa durch Kräfte von Polizei und Bundeswehr zu ersuchen.
Die neue 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
2126-1-13-G
Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(9. BayIfSMV)
vom 30. November 2020
zeigt zur 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung keine wesentichen Änderungen der §2 und §24 auf..
Die Festlegung der Kreisverwaltungsbehörde, „stark frequentierten öffentlichen Plätzen“ ist zu beliebig und bedarf einer verständlichen Beschreibung (Personen je qm) Die Festlegung, dort eine strikte Maskenpflicht anzuordnen ist unverhältnismäßig, die „rote Zohne“ führt zu Geschäften des täglichen Bedarfs.
Bis jetzt konnte ich immer in der „roten Zone“den Abstand von 1,5 Metern einhalten.
Rudolf Wöhrle