Rechtsstaatsprinzip

2. Rechtsstaatsprinzip
Rechtsstaatlichkeit bedeutet die rechtliche Bindung aller staatlichen Gewalt. DerBürger soll nicht der Willkür staatlichen Handelns ausgesetzt sein.
Dabei teilt sich das Rechtsstaatsprinzip, wie die anderen Verfassungsprinzipien auch, in verschiedene Unterprinzipien auf. Die wichtigsten „Unterprinzipien“ sind:
Gewaltenteilung, Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, Rechtssicherheit (Be-stimmtheitsgebot und Rückwirkungsverbot), Verhältnismäßigkeitsprinzip und das
Gebot effektiven Rechtsschutzes.
Beachte:
Das Rechtsstaatsprinzip wird als solches nicht in
Art. 20 I GG, sondern
nur in Art. 28 I GG genannt. Man stützt das Rechtss
taatsprinzip aber auf
Art. 20 II, III GG, da diese beiden Absätze der Vorschrift wesentliche Gedanken des Rechtsstaatsprinzips ausdrücken (Gewaltenteilung und Bindung der Verwaltung an das Gesetz).