RechtspflegerInnen

in immer größerem Umfang auf Rechtspfleger übertragen.[1] [2] [3] [4]

Das heißt:

Rechtspfleger/innen sind Exekutivbeamte.

Alle von diesen Beamten erlassene Rechtsakte, welche richterliche Tätigkeiten betreffen sind ex tunc nichtig, weil diese regelmäßig das Grundgesetz  verletzen.

Art. 101

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Der gesetzliche, hier vom Grundgesetz bestimmte Richter, ist der der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugehörige. Es handelt sich also nicht um einen Auffangrechtsweg, sondern um den vom Grundgesetz vorgesehenen Rechtsweg solange keine speziellen Organisations- und Ausführungsgesetze für den Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art erlassen worden sind. Die ordentliche Gerichtsbarkeit verfügt zwar auch über keine für diesen Rechtsweg erforderlichen Organisations- und Ausführungsgesetze. Da der Richter jedoch gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG dem Grundgesetz unterworfen ist, hat er hier ausschließlich mit den Normen des Grundgesetzes zu operieren und auf deren Grundlage zu entscheiden. Das Grundgesetz ist ein voll funktionsfähiges Gesetz.

Art. 97

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Rechtspfleger sind als Exekutivbeamte weisungsgebunden, das heißt weder sachlich noch persönlich unabhängig.

Dass diese jedoch weiterhin richterliche Tätigkeiten ausführen, macht sie für mich zu Tätern.

Ganz unabhängig vom Vorstehenden ist auch das Rechtspflegergesetz grundgesetzwidrig von den Nazi-Nachfolgern ohne Beachtung des Zitiergebotes

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
erlassen worden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Zwangsabzocke NEIN