Bundesverfassungsgericht hatte im Verfahren – 2 BvR 1849/07 –
am 14. November 2007 einstimmig beschlossen:
- Die Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2007 – 2 – 16 T 3/07 – und des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2006 – 810 IN 348/05 L-1 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
- Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
- Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
- Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.