Wenn eine Vollstreckung angedroht wird:
Vor die ordentlichen Gerichte gehören gemäß § 13 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Bereits aufgrund der gesetzlichen Vorschriften für die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbakeit (Amtsgerichte) gemaß $ 1 ZPO i. V. m §13 GVG sind die ordentlichen Gerichte gesetzlich gar ni c h t ermächtigt, Haftbefehle auszustellen auf Antrag einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, da es sich bei einer entsprechenden Streitigkeit weder um eine bürgerliche Rechtstreitigkeit, eine Familiensache, Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) noch um einenStrafsache im Sinne des §13 GVG handelt. Der
Staat flüchtet sich hier ohne gesetzliche Grundlage in das Privatrecht.
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Wenn ein Festsetzungsbescheid oder ein Beitragsbescheid kommt:
Wenn ein Rechtspfleger/in auf dem Spielfeld erscheint