Durch den Rundfunk soll ja ein „besonderer“ Vorteil entstehen. Setzt also einen real vorhandenen Nachteil voraus.
Einem Nichtnutzer von Rundfunk bietet das Rundfunk System keinen Vorteil, weil es keinen real vorhandenen Nachteil beseitigt.
Urteil vom 18. Juli 2018 2. a) Pressemitteilung Nr. 59/2018 vom 18. Juli 2018 Bundesverfassungsgericht
1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17