Parlamentsbeteiligungsgesetz – PBG

https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2016/heftnummer:10/seite:142
1100-6-S
Gesetz
über die Beteiligung des Landtags
durch die Staatsregierung in Angelegenheiten
der Europäischen Union gemäß Art. 70 Abs. 4
der Verfassung des Freistaates Bayern
sowie in sonstigen Angelegenheiten
gemäß Art. 55 Nr. 3 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern
(Parlamentsbeteiligungsgesetz – PBG)
vom 12. Juli 2016

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

 

Dagegen 2003 (Parlamentsbeteiligungsgesetz – PBG)

III. Beabsichtigte Staatsverträge

1. Will die Staatsregierung einen Staatsvertrag abschließen, so unterrichtet das federführende Staatsministerium den Landtag mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung des Staatsvertrags.

2. Die Unterrichtung erfolgt schriftlich; sie enthält den voraussichtlichen Text des Staatsvertrags und stellt seinen wesentlichen Gegenstand und die für und gegen seinen Abschluss sprechenden Gründe dar.

Das dafür notwendige Dokument konnte die Staatskanzlei nicht nachweisen. Siehe dazu

Meine Anfrage an die Legislative wegen Verfassungsbruch