OWIG polizei Oberfranken

verletzt das Grundgesetz!

Ich ging in Hof Einkaufen ohne Maske, in der Gewissheit, dass die Allgemeinverfügung der Stadt Hof in der Gültigkeit ab 2.4.2021 vom 31.3.2021 gültig bis 31.4.2021 auch für mich Gültigkeit besitzt. Da hielt mich ein Polizeihauptkommissar Axel H. an und befahl mir eine Maske aufzusetzen. Da ich mich weigerte und ihm die Gesetzeslage schildertel, erklärte er mir:

Er interessiere sich nicht für die Allgemeinverfügiung der Stadt Hof in der Gültigkeit ab 2.4.2021 vom 31.3.2021 gültig bis 31.4.2021.

Das wurde mir heute nach einem Anruf bei der Polizeiinspektion Hof erklärt. Wer keine Maske trägt wird verdonnert, obwohl das Maskentragen nur verlangt ist wer sich in der roten Zone aufhält. Der Passus lautet:

Aufgrund des Pandemiegeschehens ist in § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV geregelt, dass auf den von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten Maskenpflicht herrscht.

Auch die 12. BayIfSMV gilt ab: 27.03.2021

Gesamtvorschrift gilt bis: 18.04.2021 Fassung: 05.03.2021

Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung

(1

3 Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, “soll” eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Wer hat nun Recht, der Polizeihauptkommissar Axel H.  mit einer Anzeige oder das Gesetz?

Soll bedeutet , es kann von der Vorschrift abgewichen werden. Wer nur vorübergehend die betreffenden Fläche begeht muss keine Maske tragen.

Der Polizeihauptkommissar Axel H ist Beamter und da lese ich: Art. 73 Eid und Gelöbnis  (1) Der Diensteid nach § 38 BeamtStG hat folgenden Wortlaut:„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

Der Beamte muß aber die Gesetze kennen, ist er dazu nicht in der Lage muß ihn der Vorgesetzte belehren. Gegen gesetzwidrige Anordnungen gibt es die Möglichkeit der Remonstration. Daher muss der Beamte sich vergewissen, dass die Anordnung nicht gesetzwidrig ist. Macht er von der Remostration nicht Gebrauch ist er für sein Handeln personlich verantwortlich.

Update 14.4.2021

Heute hat mich der gleiche Polizeihauptkommisssar wieder belästigt. Ich war aber vorbereitet und habe ihm die 12. Bayerische Infektionsmassnahmenverordnung vor die Nase gehalten.

Update 15.4.2021

Wiederum haben 2 Frauen vom Hofer Ortdnungsamt die Polizei für ihre gesetzwidrigen Zwecke missbraucht. Wiederum wurde kein Protokoll geschrieben. Ich habe mich auf die Allgemeinverfügung der Stadt Hof in der Gültigkeit ab 2.4.2021 vom 31.3.2021 gültig bis 31.4.2021 berufen.