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Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Bayerischer Landtag
Landtagsamt
Frau Ilse Aigner CSU
Landtagspräsidentin
Maximilianeum
Max-Planck-Straße 1
81675 München
Telefon +49 89 4126-0
Fax +49 89 4126-1392
landtag@bayern.landtag.de
www.bayern.landtag.de
Datum 14. Jan. 2019
Mein Schreiben vom 10. November 2018 – Ihre Antwort v. 24. Dez. 2018
Adressat:
Eischreiben/Rückschein
Bayerischer Landtag
Landtagsamt
Frau Ilse Aigner CSU
Landtagspräsidentin
Maximilianeum
Max-Planck-Straße 1
81675 München
Telefon +49 89 4126-0
Fax +49 89 4126-1392
landtag@bayern.landtag.de
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Subjekt – Gesetzgebungsverfahren 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Sehr geehrte Frau Ilse Aigner,
Die von Ihnen veranlasste Antwort auf mein Schreiben – datiert 24. Dez. 2018 – nicht unterschrieben und nicht erkennbar des auf einem bestimmenden Schriftstückes absolut erforderlichen Verfassers – muss ich als Souverain rügen.
Der Rückschein wurde von einem/einer Bögl als Empfangsbevollmächtigte/r des Landtagsamtes am15.11.2018 unterzeichnet.
Frau Ilse Aigner ist Vorsitzende des Verwaltungsrats im Bayerischen Rundfunk, Vorsitzende des CSU-Bezirksverbandes Oberbayern. Mitglied des Parteivorstandes: der CSU.
<Sakasmus an>
Das habe ich schon lange vermutet, dass die Legislative an den Rundfunkrat / Verwaltungsrat delegiert wurde.
<Sakasmus aus>
Es ist richtig, dass ich bereits Auskünfte von Staatskanzlei(die ich nicht angefragt hatte) und vom Landtagsamt des bayerischen Landtages erhalten hatte.
Wie sie meinem Schreiben nach sorgfältigem Lesen entnehmen können, waren die Auskünfte nicht vollständig.
Dass Sie von einer weiteren Stellungnahme absehen wollen, ist ein Argument, das ein Dieb dem Richter antworten könnte auf die Frage, ob er den Begriff des Eigentums nicht gelehrt bekam.
Nach der bisher ungeklärten Rechtslage darf der Bürger im Hinblick auf den „Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)“ annehmen, dass er durch diesen behaupteten Rechtsakt ungesetzlich entreichert wurde.
Ich habe Ihnen doch angeraten:
Daher ersuche ich Sie ebenso höflich wie bestimmt, dieses Schand-(Bruder-)urteil für die Begründetheit des gesetzwidrigen „FünfzehntenStaatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)“ und des „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ nicht in Anspruch zu nehmen.
Dieses Schand-(Bruder-)urteil begründet noch immer nicht die Verfassungsgemäßheit des „Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)“.
Pressemitteilung Nr. 59/2018 vom
18. Juli 2018
Vorschriften zur Erhebung des
Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich
verfassungsgemäß
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html
Pressemitteilung Nr. 59/2018 vom
18. Juli
2018
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html
Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.
Zu all dem hat das Bundesverfassungsgericht 2018 nichts weiter ausgeführt. Es hat lediglich die Erhebungsform behandelt (Beitrag/Steuer, Vorteilsgruppe/jedermann, Wohnung/Rundfunk, Ungleichheit/Maximalbeitrag). Deswegen ist ein Rückgriff auf dieses Urteil, außer beim Zweitwohnungsaspekt, nicht möglich.
Es führt Dr. Hennecke in seiner Streitschrift aus:
Zitat
Das Grundrecht (Anm.: Informationsfreiheit) kann nicht durch Gesetz eingeschränkt werden. Es steht nur unter dem Vorbehalt der „allgemeinen Gesetze“. Der eigentliche Schutzbereich des Grundrechtes ist vom Grundgesetz vorbehaltsfrei gestellt. Das Rundfunkbeitragsgesetz ist auch kein „allgemeines Gesetz“, sondern vielmehr eine gezielte Regelung im vorbehaltsfrei gestellten Schutzbereich des Grundrechtes zur Beeinflussung der Informations- und Meinungsfreiheit und des Auswahlverhaltens des Bürgers. Ein derartiges Spezialgesetz darf es aber gerade nicht geben.
Alle vier Auflagen sind in der Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts vorrätig! Siehe die Katalogeinträge im Südwestdeutschen Bibliotheksverbund (SWB):
https://swb.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=483048143&INDEXSET=1
https://swb.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=485779498&INDEXSET=1
https://swb.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=486890104&INDEXSET=1
https://swb.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=488300843&INDEXSET=1
Es wurden 4 Verfassungsbeschwerden (Leitverfahren) 1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16 entschieden.
Eine große Zahl von weiteren Verfassungsbeschwerden(ca. 160) sind noch nicht entschieden. In unserem Bayerischen Fall kommt noch erschwerend hinzu, dass das Gesetzgebungsverfahren schon aus Sicht der Bayerischen Verfassung vermutlich unheilbar nichtig ist.
Ihre Begründung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes geht ebenfalls fehl. Die Richter des Europäischen Gerichtshofes urteilten lediglich,
der Rundfunkbeitrag ist laut eines Urteils des Europäische Gerichtshofs (EuGH) rechtens und mit dem EU-Recht vereinbar. Der Beitrag sei keine unerlaubte staatliche Beihilfe und verstoße nicht gegen EU-Recht.
Auch damit ist die Verfassungsgemäßheit des „Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)“ noch nicht begründet. Ihre weiteren Einwendungen mag ich nicht weiter thematisieren, denn auch diese entsprechen nicht dem Grundgesetz, welches als höchste Rechtsnorm unbestritten ist.
Art 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Es darf Rundfunk und Film veranstaltet werden. Die Finanzierung ist im Grundgesetz nicht geregelt (siehe auch die Protokolle des parlamentarischen Rates 1948 – 1949). Damit bleibt zur Finanzierung nur die freiwillige Spende der Bürger. Das war bis 1. Januar 2013 die Rechtslage.
Können sie sich noch daran erinnern, dass Sie auf das Grundgesetz vereidigt wurden?
Als Souverain ordne ich daher an, begeben Sie sich in das Archiv der Landtagsverwaltung und lassen Sie sich die fehlenden Dokumente aushändigen, fertigen Sie davon Kopien an und senden Sie mir diese zu.
Für eine zeitnahe Bearbeitung wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Wöhrle